Wichtige Eckdaten zu Pilotverfahren

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Termine und Mengen der einzelnen Ausschreibungen
2015: 15. April: 150 Megawatt (MW), 1. August: 150 MW, 1. Dezember: 200 MW 2016: 1. April: 125 MW, 1. August: 125 MW, 1. Dezember: 150 MW, 2017: 1. April: 100 MW, 1. August: 100 MW, 1. Dezember: 100 MW
Ausschreibende Behörde
Bundesnetzagentur. Sie muss sechs bis acht Wochen vor den gesetzten Terminen die Ausschreibungen bekanntgeben.
Anlagengröße
Freiflächenanlagen mit einer Leistung von 100 Kilowatt bis zehn Megawatt können an Ausschreibungen teilnehmen, wobei die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastelle angegeben werden muss. Die Obergrenze von zehn Megawatt gilt nicht nur für Einzelprojekte, sondern auch für die Anlagenzusammenfassung mit einem Radius von vier Kilometern innerhalb von 24 Monaten.
Flächen
Es gelten 2015 zunächst die bestehende Flächen des EEG 2014 im Grundsatz weiter: also Konversionsflächen sowie Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen mit einer Entfernung von bis zu 110 Metern. Allerdings gibt es Einschränkungen bei Gewerbe- und Industriegebieten. Zulässig sind hier nur Gebiete, die eine gewisse Vorbelastung aufweisen und daher als Konversionsflächen grundsätzlich förderfähig sind.
Hinzu kommen ab 2016 Flächen, die sich im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben befinden. Ab 2016 sollen auch zehn Solarparks auf sogenannten benachteiligten Flächen erlaubt werden. Dies sind Flächen, die nur bedingt zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind.
Wer darf Gebote abgeben?

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • rechtsfähige Personengesellschaften

Preisbildungsverfahren
Die erste Runde: „Pay as bid“ – Es wird nach den gebotenen Preisen vergeben und der Betreiber erhält anschließend die gebotene Summe als Förderung.
Die zweite und dritte Runde: „Uniform pricing“ – Alle bezuschlagten Projekte erhalten einen Einheitspreis, der von der Bundesnetzagentur ermittelt wird.
2016 ist zunächst die Rückkehr zum Pay-as-bid-Verfahren geplant. Der Gebotswert muss in Cent pro Kilowatt mit zwei Nachkommastellen angegeben werden.
Höchstpreis
Er orientiert sich am anzulegenden Wert für große Dachanlagen nach § 51 EEG 2014 zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung, derzeit rund 11,3 Cent je Kilowattstunde.
Erstsicherheit
Bis zum Gebotstermin müssen Bieter eine Erstsicherheit leisten. Sie bestimmt sich aus der angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit vier Euro pro Kilowatt. Sie kann sich unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen halbieren. Die Erstsicherheit geht an den Bieter zurück, wenn er sein Gebot zurückzieht oder keinen Zuschlag erhalten hat. Wenn er einen Zuschlag erhält, bekommt er die Erstsicherheit zurück, sobald er die Zweitsicherheit (siehe unten) innerhalb der Frist geleistet hat.
Ausschluss von Geboten
Gebote können ausgeschlossen werden,

  • wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht vollständig erfüllt sind,
  • wenn die Freiflächenanlagen auf unzulässigen Flächen errichtet werden sollen,
  • wenn Erstsicherheit oder Gebühr nicht rechtzeitig geleistet wurden oder dem Gebot nicht eindeutig zuzuordnen sind,
  • wenn der Höchstpreis überschritten wird,
  • wenn das Gebot Bedingungen, Befristungen oder Nebenabreden sowie formale Fehler enthält.

Zuschlagsverfahren
Bei unterschiedlichen Gebotswerten erfolgt der Zuschlag in aufsteigender Reihenfolge, bis die Zuschlagsgrenze mengenmäßig erreicht ist. Begonnen wird mit dem niedrigsten Gebot. Bei gleichen Gebotswerten und -mengen entscheidet das Los.
Zweitsicherheit
Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, müssen eine Zweitsicherheit leisten. Diese richtet sich nach der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Zweitsicherheit kann sich unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen halbieren. Sie muss spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags geleistet sein.
Übertragbarkeit
Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist nicht möglich. Allerdings können Bieter ihre Förderberechtigung auch Anlagen auf anderen als im Gebot angegebenen Flächen zuordnen. Sie müssen dann aber einen Abschlag von 0,3 Cent je Kilowattstunde auf ihre Förderung hinnehmen.
Förderdauer
Die Förderung gilt für 20 Jahre, beginnend mit dem Tag der ersten Einspeisung. Falls die Anlage bereits am Netz ist, dann mit dem Tag der ersten Zahlung.
Rückgabe des Zuschlags
Bieter können Zuschläge ganz oder teilweise zurückgeben. Voraussetzung ist aber eine schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur.
Nachrückverfahren
Pro Ausschreibungsrunde kann es ein Nachrückverfahren geben, wenn die Gebotsmenge, die einen Zuschlag erhalten hat und deren Zuschlag erloschen ist, 30 Megawatt überschreitet. An diesem Nachrückverfahren nehmen dann alle zugelassenen Gebote teil, die bei dem Verfahren keinen Zuschlag erhalten haben.
Veränderung der Ausschreibungsvolumen
Wenn bei einem Ausschreibungstermin durch die Gebote das Volumen nicht ausgeschöpft wird, kann das Volumen der nächsten Ausschreibung um die Differenz erhöht werden. Auch wenn bezuschlagte Projekte nicht die notwendige Zweitsicherheit leisten oder die Bundesnetzagentur Förderberechtigungen entzieht, kann diese Menge dann nachträglich mit ausgeschrieben werden.
Strafzahlungen
Bieter müssen Strafzahlungen leisten, wenn sie die Anlagen nicht fristgerecht innerhalb von 24 Monaten nach Bekanntmachung der Ausschreibung realisieren. Dann entspricht die Strafzahlung der Höhe der Zweitsicherheit. Eine Verlängerung der Realisierungsfrist ist auch bei unverschuldeten Verzögerungen nicht vorgesehen. Wenn mehr als fünf Prozent der Gebotsmenge entwertet worden sind, beträgt die Höhe der Strafzahlung die entwertete Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
Auslaufen der Einspeisevergütung
Die bislang laufende Einspeisevergütung für Freiflächenanlagen endet sechs Monate nach der Bekanntmachung der ersten Ausschreibung, bis dahin können Freiflächenanlagen noch angeschlossen werden und erhalten die unter Direktvermarktung gültigen Tarife.

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