Garantie und Gewährleistung

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Ganz gleich ob Auto, Wohnzimmertisch oder Modul: Wer neue Ware kauft und feststellt, dass sie nicht hält, was versprochen wurde, der ärgert sich. Er möchte Ersatz für die mangelhafte Ware oder jedenfalls eine Reparatur. Und wenn beides nicht geht, dann doch zumindest weniger zahlen. Welche Rechte ein Käufer bei mangelhafter Ware hat, ist nach deutschem Recht zum Glück einigermaßen klar. Spannender sind meist die tatsächlichen Umstände: Ist überhaupt deutsches Recht anwendbar, wenn die Module in China gekauft worden sind? Gibt es den Verkäufer noch und wenn ja, sind die Rechte ihm gegenüber durchsetzbar? Aber zurück zum Recht: Die Klarheit ist für den juristischen Laien eben nur „einigermaßen“. Schon bei den Begrifflichkeiten „Sachmängelhaftung“ und „Garantie“ geht einiges durcheinander. Und wie war das mit den Unterschieden bei Käufen von Verbrauchern und Unternehmern? Grundsätzlich lassen sich drei Haftungstatbestände unterscheiden: die Haftung wegen Mangels, die Haftung aus einem freiwilligen Garantieversprechen des Herstellers („Herstellergarantie“) und die gesetzliche Produkthaftung.

Kaufvertragliche Sachmangelhaftung

Jeder Verkäufer einer Ware, also auch der Verkäufer von Modulen, haftet dem Käufer ab dem sogenannten Gefahrübergang nach den Vorschriften des BGB für die Mängelfreiheit, insbesondere die Sachmängelfreiheit des Kaufgegenstandes. Gefahrübergang ist in der Regel der Zeitpunkt der Übergabe der Module an den Käufer. Die Haftung des Verkäufers kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Käufer ihm gegenüber verschiedene Rechte geltend machen kann, nämlich das Recht auf Nacherfüllung, das Recht zum Rücktritt, zur Minderung des Kaufpreises und zum Schadensersatz. Im Einzelnen:

Begriff des Sachmangels: Erforderlich ist zunächst, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Dies ist nach der gesetzlichen Definition der Fall, wenn die Sache nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat. Bei Photovoltaikmodulen kommen Material- und Leistungsmängel in Betracht. Für die Frage, ob ein Leistungsmangel vorliegt, kommt es maßgeblich auf die Angaben auf dem Datenblatt an. Nicht entscheidend für die Einordnung als Sachmangel sind hingegen die Angaben einer Herstellergarantie. Das heißt vor allem auch, dass sich der Verkäufer nicht auf den Standpunkt stellen kann, solange die Leistung noch innerhalb der Garantiewerte liegt, bestehe Mangelfreiheit. Ein Modul, das nach Datenblatt Leistungsschwankungen von bis zu drei Prozent aufweisen darf, tatsächlich aber acht Prozent Minderleistung erbringt, ist grundsätzlich mangelhaft, auch wenn die Leistungsgarantie erst bei über zehn Prozent Minderleistung eingreift. Zu den Material- und Verarbeitungsmängeln gehören zum Beispiel optische Beeinträchtigungen, Haarrisse, Isolationsmängel. Derzeit läuft bei der Clearingstelle ein Verfahren, das sich zum Modultausch bei technischem Defekt verhalten wird. Dies könnte mehr Rechtsklarheit bringen.

Mangelhaft ist eine Sache zudem nur, wenn sie es zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs ist. Dann fällt der Mangel also noch in die Risikosphäre des Verkäufers. Es gibt verschiedene mögliche Zeitpunkte. In der Regel ist es die Übergabe der Kaufsache. Den Nachweis des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang hat der Käufer zu führen. Eine Ausnahme gilt beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf, also in der Regel beim Verkauf von Modulen an Privatkunden. Dort wird ein Sachmangel vermutet, sofern er sich sechs Monate ab Gefahrübergang zeigt.

Gewährleistungsrechte bei der Sachmängelhaftung

Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer seine ihm dann zustehenden Rechte bei seinem Vertragspartner geltend machen. Wichtig: Die Sachmängelhaftung ist eine vertragliche Haftung und beschränkt sich deswegen auf das Vertragsverhältnis. Ist der Verkäufer insolvent, gibt es also keinen wie auch immer gearteten Durchgriff auf den dahinterstehenden Großhändler oder Hersteller. Umgekehrt enthebt die Insolvenz des Herstellers oder Großhändlers den Installateur nicht von seiner Haftung.

Die dem Käufer zustehenden Rechte bei Sachmangel sind Nacherfüllung (Lieferung eines mangelfreien und Rücknahme des mangelhaften Moduls), Rücktritt (Rückgabe des Moduls gegen Rückzahlung des Kaufpreises), Minderung (der Leistungsminderung entsprechende Teilerstattung des Kaufpreises) und Schadensersatz. In allen Fällen ist die Gewährleistungsfrist zu beachten. Diese beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung (nicht ab Inbetriebnahme!). Grundsätzlich kann der Käufer zwischen den verschiedenen Sachmängelrechten wählen. Gegenüber Unternehmen können Verkäufer die Sachmängelhaftung aber vertraglich einschränken. Bei Verbrauchern geht das hingegen nicht.

a. Nacherfüllung: Das Recht auf Nacherfüllung umfasst das Recht, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Käufer hat also die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten und muss sich nicht auf eine von den beiden verweisen lassen. Bei Modulen wird eine Mängelbeseitigung meist von vornherein nicht infrage kommen, so dass nur die Nachlieferung bleibt. Die mangelhaften Module sind in diesem Fall zurückzugeben. Die mit der Nacherfüllung zusammenhängenden Kosten muss der Verkäufer tragen.

b. Rücktritt: Vom Kaufvertrag zurücktreten kann der Käufer in der Regel erst, nachdem er dem Lieferanten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die ergebnislos verstrichen ist. Erst nach Fristablauf kann der Käufer den Rücktritt erklären und verlangen, dass der Lieferant die mangelhaften Module gegen Kaufpreiserstattung zurücknimmt.

c. Minderung: Diese Möglichkeit erlaubt es, den Kaufpreis der Module im Nachhinein herabzusetzen, so dass der Käufer eine entsprechende Rückzahlung verlangen kann. Diese Variante ist bei Modulen meist uninteressant, da der Anlagenbetreiber in der Regel nicht mit den Konsequenzen von Leistungs- oder Materialmängeln leben will. Dafür gibt es auch förderrechtlich keinen Grund. Denn der Austausch von Modulen wegen eines technischen Defekts – dies umfasst ausdrücklich Sachmängel – ist vergütungserhaltend möglich.

d. Schadensersatz: Sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, umfasst der Anspruch auf Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn, also auch einen Vergütungsausfall wegen Schlechtleistung der Module.

Herstellergarantie

Neben den Rechten wegen Mangels kann der Anlagenbetreiber auch Rechte aus einer eventuellen Herstellergarantie geltend machen. Diese ist strikt von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung zu trennen. Bei der Herstellergarantie handelt es sich um eine freiwillige Zusage des Herstellers gegenüber dem Endkunden. Der Hersteller kann dem Kunden zum Beispiel bei Leistungsmängeln einen Anspruch auf Ersatzlieferung von Modulen einräumen. Die rechtlichen Anforderungen an eine Garantie sind im BGB sehr allgemein gehalten; folgende Anforderungen werden gestellt:

  • Die Garantie muss einfach und verständlich sein.
  • Sie muss den Hinweis enthalten, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
  • Der Inhalt der Garantie muss wiedergegeben werden. Es muss also etwa klar gesagt werden, worauf sie sich bezieht und welche Rechte aus der Garantie hergeleitet werden können.
  • Sie muss alle wesentlichen Angaben für die Geltendmachung der Garantie enthalten, dazu gehören insbesondere: – Angaben zum räumlichen Geltungsbereich der Garantie – Angaben zur Dauer der Garantie, also zu Anfang und Ende – Angaben zum Namen des Garantiegebers.

Viele Garantien entsprechen diesen Anforderungen nicht. Zu den Problemfeldern gehören etwa der Garantiebeginn, Garantieausschlüsse oder Prüf- und Kostentragungspflichten. Unzulässig ist es etwa, dass der Kunde die Kosten des Ausbaus, Abtransports und der Prüfung der schadhaften Module zahlen muss. Ebenso unzulässig ist es, anstelle einer Ersatzlieferung dem Kunden nur den Kaufpreis oder den Restwert der Module zu erstatten. Zu diesen und anderen Verstößen hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor einigen Jahren fünf Hersteller erfolgreich abgemahnt. Verstößt eine Garantie im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gegen die gesetzlichen Anforderungen, haftet der Garantiegeber gleichwohl aus der Garantie und für die Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Gerade für Installationsbetriebe ist es wichtig, den Unterschied zwischen Herstellergarantie und kaufvertraglicher Mängelhaftung nachzuvollziehen. Manch einer hat in seinem Vertrag mit den Kunden 20-jährige Garantien ausgesprochen, ohne deutlich zu machen, dass es sich dabei um einen Anspruch gegen den Hersteller handelt und nicht gegen den Installationsbetrieb selbst. Derartig unvorsichtige Versprechen können im Ernstfall teuer werden.

Produkthaftung

Die Produkthaftung betrifft die gesetzliche und verschuldensunabhängige Haftung eines Herstellers, für den Fall Ersatz zu leisten, dass jemand wegen eines Produktfehlers getötet oder verletzt wird oder Sachen zu Schaden kommen. Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, es unter eigenem Namen verkauft („Quasi-Hersteller“) oder wer ein Produkt etwa zu Zwecken des Verkaufs in den Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbringt, also der Importeur. Der Umfang der Haftung ist im Produkthaftungsgesetz geregelt. Für die tägliche Praxis ist die Bedeutung von Rechten nach dem Produkthaftungsgesetz aber gering.

Sonstige Risiken

Es ist schon einiges gewonnen, wenn man weiß, wie es um die eigene Rechtsposition steht. Die eigentlichen Risiken lauern aber, wenn es um die Durchsetzbarkeit des Rechts geht. Die schönste Rechtsposition nützt nichts, wenn der Anspruchsgegner insolvent ist, im Ausland sitzt und eine rigide Geschäftspolitik verfolgt, also einfach abwartet, ob der Kunde die Mühen und Kosten einer Klage auf sich nimmt. Es geht also nicht nur darum, sein Recht zu kennen. Risiken lassen sich auch dadurch minimieren, dass man bei seinen Geschäftspartnern auf Qualität achtet.Margarete von Oppen

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