Kleiner Photovoltaik-Steuerratgeber

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Die Umsatzsteuer ist dann relevant, wenn Solarstrom nicht nur privat verbraucht, sondern auch Strom ins Netz eingespeist oder an Dritte verkauft wird. Ob mit Gewinn oder nicht, der Anlagenbetreiber wird dann Unternehmer und umsatzsteuerpflichtig. Das gilt sogar bei Inselanlagen ohne Netzanschluss, wenn der Strom aus der Anlage beispielsweise an einen Mieter verkauft wird.

Vorteil der Umsatzsteuerpflicht ist, dass der Betreiber die beim Kauf der Anlage an den Lieferanten bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhält. Das ist die sogenannte Vorsteuererstattung. In den üblichen Wirtschaftlichkeitsrechnungen ist dieser Vorteil bereits berücksichtigt. Das bedeutet aber auch: Wer sich von Anfang an befreien lässt (Kleinunternehmerregelung), zahlt 19 Prozent auf das drauf, was in den üblichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen angenommen wird. Die Kleinunternehmerregelung kann der Betreiber in Anspruch nehmen, wenn er weniger als 17.500 Euro Umsatz im Jahr mit der Photovoltaikanlage macht. Bei Kleinanlagen (bis 100 Kilowattpeak, je nach Vergütung) ist das eigentlich immer der Fall. Die Kleinunternehmerregelung ist außerdem umso sinnvoller, je höher die Eigenverbrauchsquote ist.

Die Umsatzsteuer für den eingespeisten und verkauften Strom, die der Betreiber ans Finanzamt zahlen muss, belastet den Betreiber nicht: Die bekommt er vom Netzbetreiber zusätzlich zur gesetzlichen Einspeisevergütung. Einziger Nachteil ist neben der jährlichen und anfangs sogar monatlichen Steuerbürokratie, dass auch für den privat verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlt werden muss.

Hier gibt es einen Ausweg: Nach fünf Jahren kann sich der Solarunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, ohne die anfängliche Vorsteuererstattung zu verlieren. Voraussetzung dafür ist ein maximaler Jahresumsatz von 17.500 Euro, den erst große Solaranlagen überschreiten. Bei gebäudeintegrierten Anlagen ist die Frist übrigens zehn Jahre. Das spart zum einen Bürokratie, zum anderen ergibt sich ein finanzieller Vorteil, da der Eigenverbrauch sonst auch mit einer Umsatzsteuer belastet wird (siehe unten).

Ertragsteuern nicht vergessen

Ertragsteuern werden fällig, wenn Solarstrom verkauft oder anderen überlassen und dabei langfristig ein Gewinn erwirtschaftet wird. Es kommt dabei nicht auf die private Stromkostenersparnis an, sondern ausschließlich auf die Betrachtung des „Gewerbebetriebs Photovoltaikanlage“.

Auch hier gibt es einen Ausweg: Während sich aus privater Sicht der Kauf der Anlage nach wie vor finanziell lohnt, sind viele neue Anlagen aus steuerlicher Sicht inzwischen ein Verlustgeschäft, vor allem aufgrund der sehr niedrigen Einspeisevergütungen oder wenn teure Batteriespeicher integriert sind. Erkennt das Finanzamt langfristig keine Gewinnerzielungsabsicht, wird die Solaranlage steuerlich zur Liebhaberei und braucht in der Einkommenssteuererklärung nicht berücksichtigt zu werden. Das spart Bürokratie, nimmt dem Betreiber aber die Möglichkeit, Abschreibungsverluste geltend zu machen.

Das ist möglich, weil der Betrachtungszeitraum von 20 Jahren (Abschreibungsdauer für Photovoltaikanlagen), über den Photovoltaikanlagen normalerweise gerechnet werden und dann auch eine Rendite einspielen, sehr lang ist. Variationen bei den Betriebskosten und Ertragsprognosen eröffnen deshalb einen großen Spielraum zur Argumentation.

Wer dem Finanzamt eine plausible Wirtschaftlichkeitsrechnung vorlegt, kann erfolgversprechend für oder gegen die Steuerpflicht argumentieren – je nachdem was für die persönliche Steuersituation günstig ist. In einer steuerlichen Betrachtung ist die Wirtschaftlichkeit umso geringer, je höher die Eigenverbrauchsquote ist, da als Bemessungsgrundlage die Strom-Selbstkosten gelten (siehe unten). In der betriebswirtschaftlichen Berechnung steigt derzeit die Wirtschaftlichkeit mit der Eigenverbrauchsquote, da der Haushaltstrompreis gespart wird, der deutlich über den Selbstkosten liegt.

Je nach Inbetriebnahmejahr der Anlage wird der Eigenverbrauch unterschiedlich behandelt. Die große Frage November 2014 | www.pv-magazine.dexAnzeigeist immer die Bemessungsgrundlage, das heißt wie viel Cent ist eine Kilowattstunde Solarstrom wert (siehe Tabelle). Diese Bemessungsgrundlage wird herangezogen, um zu berechnen, wie viel Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom zu zahlen ist. Diese Zahlung kann man nur verhindern, indem man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

Ab April 2012 gebaute Anlagen erhalten keine Vergütung mehr für selbst verbrauchten Solarstrom. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. September 2014 erläutert, wie die Bemessungsgrundlage zu berechnen ist. Maßgeblich ist hier der Strombezugspreis einschließlich Grundkosten, wie es das Umsatzsteuergesetz vorschreibt.

Eine Beispielrechnung

Ein Haushalt mit einem Stromverbrauch von insgesamt 4.000 Kilowattstunden pro Jahr und einem solaren Eigenverbrauch von 1.100 Kilowattstunden hat zum Beispiel einen Strombezug aus dem Netz von 2.900 Kilowattstunden. Er muss für den solaren Eigenverbrauch 21 Cent pro Kilowattstunde als Strombezugspreis ansetzen, zuzüglich der Grundgebühr des Versorgers, die umgerechnet auf die Kilowattstunde (5,50 Euro pro Monat mal zwölf geteilt durch 4.000 Kilowattstunden Verbrauch) 1,65 Cent beträgt. Zusammengerechnet sind das 22,65 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Betrag mal 1.100 Kilowattstunden ergibt 249,15 Euro, auf die 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen, also 47,34 Euro. Übrigens haben wir beim Ministerium nachgefragt: Diese Berechnungsweise ist korrekt, obwohl sie vom Berechnungsbeispiel im offiziellen Schreiben abweicht.

Der Eigenverbrauch ist auch als Einnahme zu erfassen, wenn man mit der Anlage ertragsteuerpflichtig ist. Ertragsteuerlich hat der Betreiber ein Wahlrecht zwischen den Selbstkosten oder dem Markterlös (das wäre beispielsweise die EEG-Vergütung) als Bemessungsgrundlage. Die Selbstkosten lassen sich ermitteln, indem die jährlichen Kosten einschließlich Abschreibung durch die erzeugten Kilowattstunden geteilt werden. Wer nicht rechnen will, kann sich nach dem richten, was die Steuerverwaltung Bayern zur Vereinfachung vorschlägt. Danach kann als Markterlös ein Betrag von 20 Cent pro Kilowattstunde angesetzt werden.

Heizstäbe, Wärmepumpen und Batteriespeicher

Die steuerliche Betrachtung des Eigenverbrauchs gilt übrigens auch, wenn der Strom zum Betrieb von Wärmepumpen und einem Heizstab genutzt wird. Wenn man nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, muss man 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Bemessungsgrundlage von 23 Cent, also gut vier Cent pro Kilowattstunde, abführen. Wenn man ertragsteuerpflichtig ist, weil das Objekt keine Liebhaberei ist und Strom eingespeist wird, müssen Selbstkosten von zum Beispiel zehn Cent pro Kilowattstunde versteuert werden, bei einem Steuersatz von 30 Prozent also etwa 3,3 Cent Einkommensteuer pro Kilowattstunde. Der Heizstab, mit dem man den Gaspreis von sieben bis zehn Cent pro Kilowattstunde ersetzt, ist also nur sinnvoll, wenn man die Umsatz- und Ertragsteuerpflicht vermeidet.

Batteriespeicher dienen in Photovoltaikanlagen bisher dazu, den privaten Eigenverbrauch zu steigern, und damit nicht dem gewerblichen Zweck der PV-Anlage: Solarstrom an den Netzbetreiber oder Nachbarn und Mieter zu verkaufen. Die Finanzbeamten sind sich bisher über die Anerkennung von Batteriespeichern uneinig. „Eine Vorsteuererstattung und steuermindernde Abschreibung der Speicherkosten ist ausgeschlossen“, stellte das Finanzamt eines Photovoltaikbetreibers im bayerischen Obergriesbach fest. Der wunderte sich nicht schlecht, da ein ihm bekannter Betreiber im benachbarten Gebiet eines anderen Finanzamtes den gegenteiligen Bescheid erhielt.

Der Steuerexperte und Veranstalter von Fachseminaren für Steuerberater und deren Mitarbeiter, Johann-Erwin Graf aus dem oberpfälzischen Freudenberg, hat das Für und Wider zusammengefasst: „Es ist zwischen der umsatzsteuerlichen und der ertragsteuerlichen Beurteilung zu unterscheiden: Bei einer Komplettanlage inklusive Speicher handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das insgesamt den umsatzsteuerlichen Regelungen zu unterwerfen ist.“ Wird demnach die PV-Anlage mit Speicher vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet, dann ist ein Vorsteuerabzug möglich, so das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. September 2014. Bei DC-Systemen ist das relativ eindeutig. Bei AC-Systemen kommt es auf die Umstände an.

Denn wird eine vorhandene Anlage nachgerüstet und der Strom nur für private Zwecke entnommen, „dann stellt die Batterie nach meiner Auffassung umsatzsteuerliches Privatvermögen dar“, so Graf. Was bedeutet: keine Vorsteuererstattung für die Batterieanschaffung.

Ertragsteuerlich sind die Aufwendungen für den Speicher laut Graf jedoch immer dem Gewerbebetrieb zuzuordnen, weil sie dem Betrieb der PV-Anlage dienen. Die Kosten werden somit zusammen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaikanlage abgeschrieben. Das, so Graf, ergebe sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten (BT-Drucksache 17/14413 vom 12. August 2013).

Wenn man im Voraus Sicherheit über die Einschätzung haben will, kann man übrigens eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen: http://www.finanztip.de/verbindliche-auskunft-finanzamt/

Tipp: Der Rohrbacher Rechtsanwalt Patrick Schweisthal sieht aber auch einen Vorteil in der fehlenden Verwaltungsvorgabe speziell für Batteriespeicher: „Es ist das Steuerrecht auf den Sachverhalt anzuwenden.“ Solange die Finanzverwaltung nichts vorschreibe, könne der Steuerpflichtige den Sachbearbeiter beim Finanzamt mit einem rechtlich plausiblen Vorschlag überzeugen. „Gibt es erst mal einen Erlass, kommt man dagegen nur schwer an.“

Der Deutsche Solarbetreiber-Club unterstützt auch in Steuerfragen. Neben praktischen Hilfen und Auskünften durch kompetente Mitglieder beginnt der Club jetzt auch mit professionellen Beratungsleistungen wie der gerade gestarteten anwaltlichen Rechtsauskunft, die für Mitglieder kostenlos ist:www.solarbetreiber.de

Auf unserer Website finden Sie Literatur- und Linktipps sowie Hinweise, wie Installateure damit umgehen können, dass sie aus Haftungsgründen steuerlich nicht beraten dürfen. Geben Sie in das Suchfeld den Webcode 0876 ein: www.pv-magazine.de

Kochrezept für die Solar-Steuererklärung

Privatpersonen mit PV-Anlagen brauchen in den meisten Fällen keinen Steuerberater für die jährlichen Steuererklärungen. Es lohnt sich aber, wenigstens anfangs und für die erste Steuererklärung fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Einige Steuerberater bieten überregional günstige Pauschaltarife für Solarbetreiber an. Wer gar nichts mit dem Finanzamt zu tun haben will und außer der PV-Anlage weder jetzt noch künftig gewerblich tätig ist, lässt sich von der Umsatzsteuer befreien und wählt eine Anlage mit Batteriespeicher. Die sind zurzeit in den meisten Fällen ertragssteuerlich Liebhaberei.

  • Zunächst ist zu prüfen, ob Umsatzsteuerpflicht vorliegt und die Anlage einen steuerlichen Gewinn erwirtschaftet: Wenn mindestens eines von beiden erfüllt ist, die Anlage mit der Kaufrechnung beim Finanzamt anmelden.
  • Für alle Ausgaben und Einnahmen muss es einen Beleg geben. Belege und Kontoauszüge sammeln und zehn Jahre aufbewahren.
  • Umsatzsteuer: In den ersten beiden Jahren muss monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Manche Finanzämter verzichten auf Anfrage schon bald darauf.
  • Am Jahresende alle Kosten und Einnahmen auflisten (Einnahmenüberschussrechnung EÜR). Einnahmen minus Ausgaben ergibt den Gewinn (oder Verlust). Wird die Anlage zu Beginn als gewinnbringend eingestuft, sind die jährlichen Gewinne oder Verluste in der Steuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzugeben.
  • Zu den Kosten zählen neben Versicherung, Wartung und Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Anlage auch die Abschreibung: Die Investitionssumme wird auf 20 Jahre verteilt. Sonderabschreibungen können genutzt werden, um mit Anfangsverlusten Einkommensteuer zu sparen.
  • Einnahmen sind neben der Einspeisevergütung auch Verkaufserlöse für den Stromverkauf an Dritte sowie der privat verbrauchte Solarstrom. In der EÜR sind auch alle zu- und abgeflossenen Umsatzsteuerzahlungen anzugeben.
  • Je nach Inbetriebnahmejahr kann der Eigenverbrauch anders finanziell bewertet werden (siehe Text). In der EÜR und bei der Umsatzsteuer ist der Eigenverbrauch mit anzugeben und erhöht die zu zahlende Umsatzsteuer und den Gewinn entsprechend.
  • Beispiel: 1.100 kWh Eigenverbrauch, Inbetriebnahmejahr 2014 Umsatzsteuer: 22,65 Cent (siehe Beispielrechnung im Text) x 19 Prozent x 1.100 kWh = 47,34 Euro (ans Finanzamt zu zahlen) Gewinn: 15 Cent (errechnete Selbstkosten) x 1.100 kWh = 165 Euro (Einnahme in der EÜR eintragen, erhöht den Gewinn und das mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuernde Einkommen).
Vergütungssätze und steuerliche Bemessungsgrundlagen für Solarstrom in Eurocent (für Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung)
InbetriebnahmeJan. 10Jan. 11Jan. 12Jan. 13Jan. 14Jul. 14Nov. 14Dez. 14
Einspeisevergütung*39,1428,7424,4317,0213,6812,8812,6212,59
Vergütung für Eigenverbrauch**22,7612,368,05
Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuerbeim Eigenverbrauch16,3816,3816,38Bezugspreis einschl. Grundkosten (siehe Text)
Bemessungsgrundlage für Ertragssteuerwahlweise Selbstkosten oder Marktpreis oder vereinfachend 20 Cent (siehe Text)
*) Auszug aus der vollständigen Übersicht aller Vergütungssätze des Solarenergie-Fördervereins Deutschland (SFV) unter http://sfv.de/lokal/mails/sj/verguetu.htm**) hier nur für den üblichen Fall, dass nicht mehr als 30 Prozent des erzeugten Solarstroms direkt verbraucht werden

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