In einem Hinweisverfahren wurde geprüft, unter welchen Bedingungen der im EEG 2023 definierte Vergütungszuschlag für Volleinspeisung aus Photovoltaik-Anlagen gewährt werden muss. Anlagenbetreiber müssen die Volleinspeisung in Textform und jeweils vor dem 1. Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr anmelden.
In einem Schiedsspruch erhielt der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage Recht, der bis zum Setzen eines Zweirichtungszählers durch den Netzbetreiber einen eigenen Zähler installierte. Der war zwar nicht geeicht, aber trotzdem ausreichend, um den Anspruch auf Einspeisevergütung zu dokumentieren.
Bis zum 30. November sollten Anlagenbetreiber, die im kommenden Jahr ihren gesamten Stromertrag einspeisen wollen, dies ihrem Netzbetreiber schriftlich mitteilen.
Ein Runder Tisch erörterte Unklarheiten bei der finanziellen Beteiligung der Standortgemeinden von Windkraft- und Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen.
Voraussetzung für eine EEG-Förderung ist, dass der Zaun ursprünglich zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde. Dann fällt die daran befestigte Photovoltaik-Anlage unter Paragraf 48 des EEG.
Die Schlichtungsstelle des Bundeswirtschaftsministeriums hat sich mit den Kosten für einen Zählertausch nach der Installation einer Photovoltaik-Anlage beschäftigt. Die Preisobergrenzen gelten der Empfehlung zufolge auch, wenn der Zählertausch nach dem Einbau eines Stecker-Solar-Gerätes erforderlich wird.
Mit dem EEG 2023 gibt es Änderungen bei Floating-Photovoltaik-Anlagen. Grundsätzlich ist es auch möglich, eine schwimmende Photovoltaik-Anlage als bauliche Anlage zu errichten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist die eigene Photovoltaik-Anlage erst einmal auf dem Dach, soll es nach dem Willen der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber am besten sofort losgehen mit der Stromerzeugung. Doch leider lässt der neue Zähler manchmal auf sich warten. Mit dem Schiedsspruch vom 8.2.2022 (2021/28-IX) hat die Clearingstelle EEG|KWKG nunmehr klargestellt, dass der Zeitpunkt der Zählersetzung für die EEG-Vergütung grundsätzlich […]
Bei geförderten Freiflächenanlagen in einem 200 Meter breiten Streifen parallel zu Autobahnen und Schienenwegen kann der im EEG 2021 vorgeschriebene 15-Meter-Korridor frei platziert werden. Allerdings muss der Bereich nicht nur bei Inbetriebnahme der Anlage freigehalten werden, sondern während des gesamten Förderzeitraums.
Für die gegenwärtig verfügbaren Modultypen geht die Clearingstelle davon aus, dass Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 21 Kilowatt Leistung nicht mehr als 30 Megawattstunden Strom pro Kalenderjahr erzeugen können und somit die Bagatellgrenze für die Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage nicht überschritten wird. Aber auch bei größeren Anlagen bis 30 Kilowatt müsse die Erzeugung nicht zwingend messtechnisch erfasst werden.