Clearingstelle: Vergütungsanspruch auch ohne geeichten Einspeisezähler

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Um die von einer Photovoltaik-Anlage ins Netz eingespeiste Energiemenge und damit den Vergütungsanspruch des Betreibers zu ermitteln, ist nicht immer ein geeichter Zähler erforderlich. Dies geht aus einem Schiedsspruch der Clearingstelle EEG KWKG hervor, die über rund zweieihalb Monate Überschusseinspeisung aus einer im Juni 2022 fertiggestellten 25-Kilowatt-Anlage zu befinden hatte.

Der Netzbetreiber – dessen Name von der Clearingstelle ebenso wie der des Anlagenbetreibers nicht veröffentlicht wird – hatte erst am 23. September 2022, also rund drei Monate nach Fertigstellung der Anlage, den für Erfassung und Abrechnung der Überschusseinspeisung erforderlichen Zweirichtungszähler gesetzt. Der Anlagenbetreiber hatte deshalb selbst einen Zähler mit hoher Messgenauigkeit von plus/minus 0,5 Prozent vor seinen Bezugszähler installieren lassen und den Netzbetreiber am 9. Juli 2022 von der Inbetriebnahme in Kenntnis gesetzt.

Kurz nach dem Austausch dieses Zählers gegen den Zweitrichtungszähler stellte er die zwischen Inbetriebnahme und Zählertausch gemessene Strommenge abzüglich eines von ihm selbst auf 5 Prozent gesetzten Toleranzabzugs. Es ging um gut 6.000 Kilowattstunden und damit gemäß der bei Inbetriebnahme geltenden EEG-Vergütung um rund 440 Euro. Der Netzbetreiber zahlte nicht, es folgten Erinnerung und Mahnung.

Knapp drei Jahre später, im Mai dieses Jahres, korrigierte der Anlagenbetreiber seine Forderung leicht nach unten: Er setzte als Beginn des zu vergütenden Zeitraums nicht mehr die Inbetriebnahme an, sondern die Mitteilung, mit der er den Netzbetreiber über die Einspeisung informierte.

Genauer als nötig

Das war korrekt, wie sich nun zeigte. Nachdem sich die Kontrahenten nämlich offenbar partout nicht einigen konnten, begann am 18. August das schiedsrichterliche Verfahren bei der Clearingstelle. Ein solches Verfahren erfolgt nur, wenn beide Parteien einverstanden sind; der Schiedsspruch ist dann aber rechtsverbindlich.

Die Clearingstelle befand in ihrem am 24. September gefassten und nun veröffentlichten Beschluss, dass der Vergütungsanspruch nicht automatisch mit der Inbetriebnahme der Anlage beginnt. Der Netzbetreiber muss auch über den Beginn der Stromeinspeisung in Kenntnis gesetzt werden. Im vorliegenden Fall war dies der 9. Juli 2022.

Der Netzbetreiber vertrat allerdings die Auffassung, dass auch nach diesem Datum bis zum Setzen des Zweirichtungszählers am 23. September kein Vergütungsanspruch bestand.

Die Clearingstelle gab dem Anlagenbetreiber insofern recht. Er habe „die vergütungsfähige Strommenge im Zeitraum vom 9. Juli bis zum 23. September 2022 plausibel und nachvollziehbar dargelegt, so dass der Vergütungsanspruch bestimmbar und fällig ist“. Grundlage sind die Paragrafen 26 Abs. 2 sowie 71 Nr. 1 des EEG 2021. Wie die Clearingstelle auch in früheren Fällen bereits festgestellt hat, ist ein geeichter Erzeugungszähler „keine zwingende Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch nach dem EEG“. Sind nur die Werte eines nicht (mehr) geeichten Zählers verfügbar, können Anlagenbetreiber oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Berechtigung einer Forderung auch auf anderem Weg plausibel darlegen. Eine solche Ersatzwertbildung kann zum Beispiel durch nachträgliche Ermittlung etwaiger Messabweichung erfolgen.

Im vorliegenden Fall war dies allerdings gar nicht erforderlich, weil ein Wert aus einer vorhandenen Parallelmessung vorlag und außerdem durch Herstellerunterlagen belegt werden konnte, dass der verwendete Zähler sogar eine höhere Genauigkeit hatte als erforderlich.

Für alle, die der Schiedsspruch im Detail interessiert, ist der Wortlaut – ebenso wie alle Schiedssprüche und zahlreiche weitere Vorgänge aus der Arbeit der Clearingstelle EEG/KWKG – online einsehbar.

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