Clearingstelle aktualisiert Rechtsfrage zu schwimmenden Photovoltaik-Anlagen

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In Deutschland gibt es bislang eher wenig schwimmende Photovoltaik-Anlagen. Mit dem EEG 2023 wird sich dies wahrscheinlich nicht grundlegend ändern, da sehr strikte Vorgaben für die Installation dieser Kraftwerke beschlossen wurden. Dies betrifft unter anderem den Abstand zum Ufer, der diese Floating-Photovoltaik-Anlagen auf vielen Gewässer eher unrealistisch oder auch unwirtschaftlich machen dürfte.

Die Clearingstelle EEG/KWKG beantwortet Rechtsfragen, die für alle Beteiligten bei Anwendungsfragen eine neutrale Hilfestellung geben sollen. Sie hat nun ihre Rechtsfrage Nr. 3 aktualisiert. Sie lautet: „Sind Photovoltaik-Anlagen, die auf Gewässern schwimmen vergütungsfähig?“ Dabei betrachten die Juristen drei verschiedene Punkte: Floating-Photovoltaik-Anlagen als bauliche Anlagen, nach dem EEG 2023 und in Anlagenkombination in den Innovationsausschreibungen.

„Grundsätzlich kommt eine Förderung als bauliche Anlage in Betracht, wenn im Einzelfall die Vergütungs- und Fördervoraussetzungen der jeweils maßgeblichen EEG-Fassung erfüllt sind“, heißt es von der Clearingstelle. Es sei für die Vergütungsfähigkeit unerheblich, ob die Photovoltaik-Anlage auf dem deutschen Festland oder auf einem deutschen Binnengewässer installiert sei. Bereits 2013 hatte die Clearingstelle in einem Votum entschieden, dass schwimmende Photovoltaik-Anlagen auf Baggerseen einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung für Konversionsflächen hätten. In dem Fall befand sich der Baggersee innerhalb eines noch aktiven Kiesabbaugeländes und die durch den Kiesabbau eingetretene ökologische Belastung der Fläche im maßgeblichen Zeitpunkt mangels Renaturierung habe weiterhin fortwirkte.

Nach dem EEG 2023 ändert sich jedoch einiges für Floating-Photovoltaik-Anlagen. Es findet Anwendung auf alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen. Dann sind schwimmende Photovoltaik-Anlagen vergütungsfähig, wenn sie auf künstlichen Gewässern oder erheblich veränderten Gewässern errichtet werden. „Künstliche Gewässer sind von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer (§ 3 Nr. 4 WHG). Bei einem erheblich veränderten Gewässer handelt es sich um ein durch den Menschen in seinem Wesen physikalisch erheblich verändertes oberirdisches Gewässer oder Küstengewässer (§ 3 Nr. 5 WHG)“, heißt es zur Erklärung von der Clearingstelle. Die Flächen müssten zudem den Anforderungen aus der Festlegung der Bundesnetzagentur genügen. Hier gelten weiterhin die Vorgaben „für besondere Solaranlagen“ vom 1. Oktober 2021. Jedes Jahr zum 1. Oktober kann die Bundesnetzagentur eine neue Festlegung veröffentlichen, die dann ab dem 1. Januar des Folgejahres greift. In diesem Jahr hat sie dies nicht getan. Die Clearingstelle weist jedoch daraufhin, dass korrespondierend zur Einführung der Vergütung für schwimmende Photovoltaik-Anlagen die wasserrechtlichen Anforderungen an die Systeme normiert wurden.

Der dritte Punkt befasst sich mit den Innovationsausschreibungen, über die ebenfalls eine Förderung von Floating-Photovoltaik-Anlagen seit 2021möglich ist. Auch nach dem EEG 2023 sind solche Ausschreibungen geplant.

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