Clearingstelle EEG: Neuer Zähler darf höchstens 20 Euro im Jahr kosten – auch bei Balkon-Photovoltaik

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Ein Messstellenbetreiber darf höchstens 20 Euro im Jahr für eine moderne Zähleinrichtung verlangen. Die Kosten für einen notwendigen Zählertausch nach dem Einbau einer EEG-Anlage sind mit den jährlichen Entgelten besiegelt. Und das gilt auch für einen Zählertausch, der nach dem Einbau einer Photovoltaik-Balkonanlage notwendig wird.

Diese für Verbraucher erfreulichen Nachrichten stammen aus einer Empfehlung der Clearingstelle EEG/KWKG. Die Schlichtungsstelle ist der Frage nachgegangen, zu welchen Kosten der Einbau eines Zweirichtungszählers nach der Installation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder dem Balkon führen darf. Die Empfehlungen der Clearingstelle sind aus Hilfe zur Rechtsauslegung zu verstehen. Anwälte können beispielsweise auf die Empfehlungen zurückgreifen, um zu erfahren, wie bestimmte Gesetze im Zusammenhang mit dem EEG auszulegen sind.

Preisobergrenze gilt in jede Zählrichtung

So zum Beispiel beim Preisobergrenzengesetz für den Messstellenbetrieb. Immer wieder sind Erfahrungen frustrierter Anlagenbetreiber in Foren zu lesen. Messstellenbetreiber verlangen 40 Euro pro Jahr an Entgelten für den Messstellenbetrieb einer modernen Zähleinrichtung. Eigentlich liegt die Preisobergrenze für moderne Messeinrichtungen, also Zweirichtungszähler, bei 20 Euro im Jahr. Das Argument für den höheren Betrag: Einige Messstellenbetreiber wollten 20 Euro pro „Zählrichtung“ abrechnen. Die Clearingstelle sieht allerdings keine Rechtfertigung für diese Rechtsauslegung. In ihrer Empfehlung verweisen die Schlichter darauf, dass das Gesetz zur Preisobergrenze eine Abrechnung pro Zählpunkt und nicht pro Zählrichtung vorgibt.

Die Clearingstelle stellt zudem fest, dass die Kosten für den Einbau eines neuen Zählers durch die jährliche Messstellenbetriebsgebühr gedeckt sind. Messstellenbetreiber haben kein Recht, ihren Kunden eine Rechnung für den Zählertausch zu schicken, hier ist die Clearingstelle deutlich. Zusätzliche Kosten sind auch auch dann nicht zulässig, wenn die Gebühr als „angemessenes Entgelt“ bezeichnet wird, wie es hin und wieder geschieht. Auch hierzu kursierten immer wieder Erfahrungsberichte in Foren, dass Endverbraucher Rechnungen von 100 Euro und mehr erhielten. Allerdings räumten die Schlichter ein, dass eine Regelung zu Gebühren für den Ausbau eines alten Zählers weniger eindeutig sind. Hier lasse sich nicht ohne weiteres eine pauschale Aussage treffen.

Auch bei Photovoltaik-Balkonanlagen keine Gebühren zulässig

Dieses Recht auf eine Preisobergrenze der Betriebskosten des Zählers, der auch den Einbau mit einschließt, besteht unabhängig von der minimalen Größe der EEG-Anlage. Wer wegen einer Photovoltaik-Balkonanlage in Clinch mit dem Messstellenbetreiber geraten ist, dürfte sich über diese Nachricht auf der Clearingstelle freuen. Selbst bei Anlagen unter einem Kilowatt Leistung darf der Messstellenbetreiber keine extra Gebühren außerhalb des Preisobergrenzengesetzes verlangen.

Gerade für Stecker-Solar-Geräte dürfte das eine gern gesehene Entscheidung sein. Auch wenn die zusätzlichen Kosten bei Dachanlagen als unrechtmäßig gelten, dürften diese im Vergleich zum generellen finanziellen Nutzen einer großen Photovoltaik-Anlage schnell verblassen und nur bedingt ein Hemmnis für den Ausbau dargestellt haben. Bei der Balkon-Photovoltaik hingegen sind die Erträge so gering, dass Kosten für den Zählertausch und erhöhte Messstellenbetriebskosten in keinem Verhältnis zum Ertrag der Anlage standen. Für einige ein Grund, sich gegen ein Stecker-Solar-Gerät zu entscheiden.

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