Die Smart-Meter-Initiative (SMI) hat eine Übersicht der Preise erstellt, die von den sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreibern – in der Regel sind dies die jeweiligen Verteilnetzbetreiber einer Region – für den Smart-Meter-Einbau erhoben werden. Die in der SMI zusammengeschlossenen Stromanbieter Ostrom, Rabot Energy, Octopus Energy und Tibber kritisieren „unangemessen hohe Kosten“. Die gesetzlichen Vorgaben würden „von zahlreichen Messstellenbetreibern ignoriert, die oft Mondpreise von über 600 Euro in Rechnung stellen.“
Gemäß dem am 31. Januar im Rahmen des Solarspitzen-Gesetzes https://www.pv-magazine.de/2025/01/31/solarspitzen-gesetz-vom-bundestag-angenommen/ novellierten Messstellenbetriebsgesetz halte der Gesetzgeber bis zu 100 Euro für einen vom Kunden gewünschten Einbau eines Smart Meter sowie 30 Euro jährlich für dessen Betrieb für angemessen, so die SMI. Die novellierte Fassung tritt voraussichtlich im März in Kraft, eine frühere, ab dem 1. Januar 2025 geltende Fassung definiert 30 Euro als Obergrenze für den Smart-Meter-Einbau.
Die Erhebung der zurzeit geforderten Preise habe indes auch gegenüber den Anforderungen des Solarspitzen-Gesetzes Überschreitungen um ein Vielfaches ergeben. Tibber habe deshalb die zum Eon-Konzern gehörende Bayernwerk Netz GmbH abgemahnt, Rabot Energy die ebenfalls zu Eon gehörende LEW Verteilnetz GmbH. Bayernwerk, den Angaben zufolge für etwa sechs Prozent der deutschen Haushalte zuständig, habe bis zu 888,89 Euro für einen Smart-Mater-Einbau verlangt. Bei LEW Verteilnetz seien es in einem Fall 825,53 Euro gewesen.
Viele grundzuständige Messstellenbetreiber hätten „bewusst unverhältnismäßig hohe Preise für den Einbau eines Smart Meter auf Kundenwunsch aufgerufen und damit den Rollout absichtlich ausgebremst“, so Merlin Lauenburg, Deutschlandchef von Tibber. „Diese überzogenen Preise verhindern den Zugang zu smarten und dynamischen Stromtarifen und stehen im Widerspruch zum Ziel einer bezahlbaren, digitalen Energiewende“, kritisiert Jan Rabe, Mitbegründer von Rabot Energy.
Die von der SMI erstellte Preisübersicht zeige überdies, „dass die stark überhöhten Preise ein Massenphänomen sind“. Beim größten deutschen Verteilnetz- und Messstellenbetreiber Westnetz, ebenfalls zu Eon gehörig und zuständig für rund zehn Prozent aller Haushalte, seien Forderungen bis zu 973,59 Euro pro Einbau erfasst worden. Bei der Mitteldeutschen Netzgesellschaft – mehrheitlich im Besitz von Eon – wurden 883 Euro verlangt. Insgesamt wisse die SMI „von mindestens 13 Angeboten, die in der Spitze über 500 Euro liegen“.
Von 35 Unternehmen, die in der SMI-Übersicht geführt werden, wurde bei elf der zurzeit geltende Betrag von 30 Euro für einen Smart-Meter-Einbau erfasst, bei zwei weiteren konnte kein Resultat ermittelt werden. Die übrigen 22 tauchen in der Übersicht mit teilweise deutlich überhöhten Preisen auf.
Octopus bietet Service für andere Unternehmen an
Zeitgleich mit der Veröffentlichung der SMI kündigte Octopus Energy an, sein eigenes Smart-Meter-Geschäft für Partner zu öffnen. Das Tochterunternehmen Octopus Energy Metering, ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber, bietet demnach „seine Dienste als Full-Service-Partner an und übernimmt den gesamten Prozess – von der Hardwarebeschaffung über die Finanzierung und Installation bis hin zum Betrieb“. Das Angebot richte sich an Installationsbetriebe, die „verpflichtende Smart Meter als Komplettlösung aus einer Hand anbieten wollen – etwa für Photovoltaik, Wärmepumpen oder Wallboxen“. Die Offerte sei außerdem an Energieversorger gerichtet, „die Smart Meter für intelligente oder dynamische Tarife bereitstellen möchten“ sowie auch für „grundzuständige Messstellenbetreiber, die Octopus Energy als Whitelabel-Partner für ihren Messstellenbetrieb der Smart Meter nutzen können.“
Die Konditionen sollen die Preise, wie bei den eigenen, so auch für die Kunden der Partnerunternehmen „so gering wie möglich halten“. Man berechne deshalb auch hier keine Anschaffungs- oder Installationskosten und garantiere, „die jährlichen Betriebskosten 10 Euro unter der gesetzlichen Preisobergrenze pro Smart Meter zu halten“. Ein Haushalt mit einem Verbrauch von 7000 Kilowattstunden erhalte beispielsweise den Smart Meter kostenlos und zahle dann anstelle der gesetzlich festgelegten Obergrenze von 40 Euro nur 30 Euro jährlich für den Betrieb.
Für Installationsbetriebe und Energieversorger sei der Grundbetrieb kostenlos, für grundzuständige Messstellenbetreiber biete Octopus „individuelle Konditionen“.
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Nicht nur bei Smartmetern werden Mondpreise verlangt. Die TEAG fordert einen Wechselrichter – es geht dabei um 3-4 pro Jahr die Grundgebühr für einen kompletten Hausanschluss zuzüglich „Verbrauchsgebühren“. Damit kommt man bei einer 7,5 KWp Anlage auf rund 160 € pro Jahr. Leute wehrt euch! Es lohnt sich, auch wenn es 2 Jahre Nerven kostet.
Zu dem Thema Eigenverbrauch von Wechselrichtern und aufgezwungenen Lieferverträgen haben wir hier in Abschnitt 4 eine hilfreiche Übersicht verfasst:
https://www.sfv.de/volleinspeisung#anchor-menu-point-1-4
Ich vermute Sie meinen den Nachtverbrauch eines volleinspeisenden Wechselrichters, für den der Netzbetreiber für 3-4 kWh im Jahr einen eigenen Grundversorgungsvertrag abschließen will.
Schauen Sie mal in § 10c EEG, dort finden Sie die Lösung. Gerne geschehen.
Nur Abmahnung ?!
Wo bleibt hier unser Rechtstaat, der -nach meinem Rechtsverständnis-
eigentlich gemäss § 291 StGB „Wucher“
zügigst zu reagieren hätte.
§ 291 StGB (Strafgesetzbuch) in Kurzform:
Wer sich … Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung …
… Freiheitsstrafe bis 3 Jahre …
… besonders schwere Fälle bis 10 Jahre …
… besonders schwerer Fall, wenn gewerbsmässig …
Das Hinauszögern bei der Umstellung auf Smart Meter findet auch im Verteilnetz der N-ERGIE, grundzuständiger Messstellenbetreiber im Nürnberger Raum, statt. Die Vorgaben des ab 1.1.2025 umzusetzenden Messstellenbetriebsgesetzes werden nicht eingehalten. Die N-ERGIE GmbH, Nürnberg erfüllt auf ihrer Website nicht die notwendige Informationspflicht an Handwerk, Gewerbe und Endverbraucher. Eine Möglichkeit zur Beantragung eines Smart Meters Einbaus steht für niemand der Beteiligten zur Verfügung. Auf meinen formlosen von Antrag Anfang Januar zum Einbau eines Smart Meters auf Kundenwunsch kam nur eine automatisierte Eingangsbestätigung und seitdem nichts mehr. Ich gehe jetzt den Beschwerdeweg über die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde.
Korrektur: Verteilnetzbetreiber im Nürnberger Raum ist die N-ERGIE Netz GmbH (https://www.n-ergie-netz.de), Entschuldigung!
Die N-ERGIE Netz GmbH war jetzt so freundlich und hat auf meine Beschwerde geantwortet: Bei aktueller Beauftragung durch mich als Endkunde verlangt man 580 € für die Installation auf Kundenwunsch. Nach Inkrafttreten der Novellierung des MsbG sollen dann die einmaligen Kosten auf 100 € sinken. Das aktuell gültige Preisblatt für Standard- und Zusatzleistungen der N-ERGIE Netz GmbH (zum 01.01.2025; vorläufig – Stand 29.11.2024; kurzfristige Anpassungen durch Gesetzesänderungen möglich) findet nur durch gezieltes Suchen unter https://www.n-ergie-netz.de/public/remotemedien/media/nng/produkte_und_dienstleistungen_2/messwesen_2/20_weiteres/N_Preisblatt_mME_iMSys_giMSB_2024.pdf (Stand: 12.02.2025 um 14:30 Uhr).
Die rechtlich zulässige Obergrenze in Höhe von 30 € wird einfach ignoriert. Warum greift hier und auch bei den obigen Vorgehensweisen die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde nicht ein?
Nur Abmahnung reicht da eigentlich nicht aus e.ON hat korrekte Preislisten mit 30€ Obergrenze – selbes Formular wie Bayernwerk.
Teilt bitte im Artikel die Gesetzesauszüge damit nicht mehr die Nebelkerzen gezündet werden können!
Hier stehen die 30€ gesetzlich verankert (!) ins Besondere im Bezug auf die Vorzeitige Ausstattung über diskriminierungsfreie (!) Leistungen.
Eigentlich sollte das entsprechende Strafen nach sich ziehen, im Sinne der Diskrimierung und ganz eindeutigen Formulierung hinsichtlich der Diskrimierungsfreiheit im Gesetz selbst.
https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__35.html
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 Euro; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den jeweiligen Unterzählpunkt gelten würden
und hier §34 Abs 2.:
https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__34.html
(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen
1. ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes