Erwartungsgemäß hat der sächsische Landtag in dieser Woche das Gesetz zur Ertragsbeteiligung der Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen beschlossen. Es macht die freiwillige Vorgabe aus dem EEG für die Betreiber verbindlich für die Projekte in Sachsen. Bei Windparks müssen die Gemeinden mit jährlich mindestens 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde Strom beteiligt werden. Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist gegenüber dem Entwurf nochmal eine Änderung vorgenommen worden: Hier sind jährlich mindestens 0,1 Cent je erzeugter Kilowattstunde an die Standortkommunen zu zahlen. Alternativ können Kommunen mit den Betreibern eine Individualvereinbarung bis zum Doppelten dieses Wertes abschließen, heißt es vom Landtag weiter. In beiden Fällen gilt die beschlossene Regelung für Anlagen ab einem Megawatt Leistung, die nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt werden. Für früher genehmigte oder bereits errichtete Anlagen könnten die Gemeinden eine individuelle Vereinbarung mit dem Betreiber auf freiwilliger Basis schließen.
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Bei Windkraftanlagen müssen Gemeinden beteiligt werden, die sich im Umkreis von 2500 Metern um die Mastmitte der jeweiligen Anlage befinden. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen werden jene Kommunen beteiligt, auf deren Gebiet die Anlage errichtet wird. Sind mehrere Gemeinden für eine Anlage anspruchsberechtigt, richtet sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der Fläche, die für dem Solarpark oder die Windenergieanlage beansprucht wird.
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