Bündnis Bürgerenergie und Genossenschaftsverband legen Konzept zum Energy Sharing vor

Bündnis Bürgerenergie (BBEn), Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften, DGRV, Positionspapier „Energy Sharing für die Bürgerenergie“, Cover-Illustration

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Die vielen Bürgerenergiegemeinschaften, die in Deutschland gemeinschaftlich Strom erzeugen, können diesen wegen bürokratischer Hindernisse nur sehr schwer gemeinsam verbrauchen oder überschüssigen Strom aus der eigenen Photovoltaik- oder Windkraftanlage an andere Verbraucher verkaufen. So lautet der – auch von vielen anderen Kritikern geteilte – Befund, den das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband zur Grundlage ihres Positionspapiers „Energy Sharing für die Bürgerenergie“ gemacht haben.

Aktueller Anlass ist die im Mai vom Europäischen Rat beschlossene Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Sie habe „zentrale Aspekte des Energy Sharing genauer bestimmt und erkennt die Rolle von Bürgerenergiegesellschaften darin ausdrücklich an“, heißt es in einer Mitteilung zum Positionspapier. In Deutschland sei jedoch zur Umsetzung von Energy Sharing „noch nichts passiert, obwohl die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED II) dies bereits seit 2019 vorsieht“, so die Kritik von BBEn und Genossenschaftsverband. Die beiden Verbände haben deshalb an die neue Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angepasste Vorschläge ausgearbeitet.

Eine wichtige Neuerung in der aktuellen EU-Richtlinie sei das sogenannte Teilversorgungsmodell. Betreiber von Erzeugungsanlagen müssen demnach „keine über die von ihnen erzeugten Strommengen hinausgehenden Lieferantenpflichten erfüllen“. In Deutschland ist dieses Prinzip, allerdings beschränkt auf jeweils ein Grundstück mit Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien, in die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ integriert, die wiederum im Mai mit dem „Solarpaket 1“ in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen wurde.

BBEn und Genossenschaftsverband sehen mit der deutlich weitergehenden Aufnahme dieses Modells in die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie „eine bislang entscheidende Hürde für Energy Sharing aus dem Weg geräumt“. Es entstünden allerdings neue Anforderungen durch die Notwendigkeit, Stromverbräuche und -lieferungen zwischen mehreren Akteuren abzurechnen. Im Positionspapier wird vorgeschlagen, dass die Lieferantenverpflichtungen für kleinere Anlagen entfallen: für Einzelhaushalte bis 30 Kilowatt und für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeblocks oder öffentliche Gebäude bis 100 kW. Darüber hinaus ist der Vorschlag formuliert, für die Teilnahme am Energy Sharing einen Umkreis von 50 Kilometern als regionale Beschränkung zu definieren. Zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit soll eine Prämie von 2 Cent je Kilowattstunde gewährt werden.

Ausdrücklich begrüßt wird im Positionspapier, dass die neue EU-Richtline Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kommunen die Teilnahme am Energy Sharing ermöglicht. Größeren Unternehmen sollten hingegen „in der Umsetzung in deutsches Recht vom Recht auf Energy Sharing ausgeschlossen werden“. Solche Unternehmen hätten „aus unserer Sicht bereits ausreichende Möglichkeiten, selbst am Energiemarkt aktiv zu werden“.

Malte Zieher, Vorstand des BBEn, fasst in der Mitteilung zum Positionspapier die aus Sicht der Autoren wesentlichen Aspekte noch einmal zusammen: Energy Sharing werde „die Bürgerenergie und die Energiewende insgesamt voranbringen“, weil es für Akzeptanz und Beteiligung sorge. Von den erwirtschaften Gewinnen bleibe mehr in der jeweiligen Region und werde vor Ort gerechter verteilt. „Energy Sharing muss endlich auch in Deutschland umgesetzt werden, die Möglichkeit hatte die Bundesregierung dazu schon lange“, so Zieher.

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