Die Bremische Bürgerschaft hat am Mittwoch (29. Juni) Änderungen an dem seit dem 24. Mai letzten Jahres geltenden Solargesetz beschlossen. Bestimmte Regelungen für das aus den Städten Bremen und Bremerhaven bestehende Bundesland, die dem Gesetz zufolge ab dem 1. Juli dieses Jahres sowie ab 1. Juli 2025 gelten sollten, wurden durch ein Änderungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie; BremSolarG) modifiziert.
Dies betrifft zum einen die grundlegende Sanierung von Dächern. Hier sollte ab dem kommenden Juli gelten, dass bei der Sanierung „die technischen Voraussetzungen zur Installation einer Photovoltaikanlage“ geschaffen werden müssen, die Installation selbst aber erst innerhalb von zwei Jahren umzusetzen ist. Nunmehr gilt die Zwei-Jahres-Pflicht für sich allein, die Schaffung der Voraussetzungen schon bei der Sanierung ist nicht mehr vorgeschrieben – aus rein technischen und wirtschaftlichen Gründen indes wohl in den meisten Fällen weiterhin ebenso angebracht wie die möglichst sofortige Installation der Anlage, um zum Beispiel ein bereits stehendes Gerüst nutzen zu können.
Die Solarpflicht bei Dachsanierungen tritt nun bereits ab einer Sanierung von 80 Prozent der Dachfläche ein. Dies soll einer Unterrichtung der Bürgerschaft durch den Senat zufolge vermeiden helfen, „dass Fälle, in denen untergeordnete Dachflächen zum Beispiel auf Gauben oder Anbauten nicht saniert werden, aus der Photovoltaik-Pflicht herausfallen“.
Gleichzeitig wurde für die „Solarpflicht im Bestand“, also bei Dachsanierungen, das Vollzugsverfahren vereinfacht. So müssen nicht mehr für jede Maßnahme vollständige Nachweise bei den Behörden vorgelegt werden, sondern es soll stichprobenartig kontrolliert werden. Dies erscheint praktikabler, weil Dachsanierungen in der Regel gar nicht antragspflichtig sind, die Behörden also kaum nachvollziehen können, ob eine Vorlagepflicht verletzt wurde. Die jetzt beschlossene Regelung sei dennoch effektiv, „weil die Verpflichteten immer damit rechnen müssen, überprüft zu werden“.
Sowohl für den Bestand als auch für Neubauten, die dem Solargesetz zufolge ab Juli 2025 unter die Solarpflicht fallen, wurden Ausnahmeregelungen vereinfacht. Nach Auffassung des Senats ist nun „deutlicher herausgearbeitet worden, dass in Fällen von unzumutbaren Härten von einer Photovoltaik-Pflicht befreit werden kann“. Befreiungstatbestände sind etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Anlage, aber auch eine fehlende Finanzierungsmöglichkeit aufgrund von fehlendem Einkommen oder fehlender Bonität. Ergänzt wurde auch eine Bagatellgrenze von 25 Quadratmetern Dachfläche, unterhalb derer die Solarpflicht entfällt. Insgesamt sollen klarer gefasste Kriterien dafür sorgen, dass Ausnahmen auch ohne behördliche Prüfung eindeutig benannt werden können und somit der Verfahrensaufwand reduziert wird.
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Warum nicht ein Verbot für künstliche Babys und max. 2 Kinder und zusätzlich weniger Geräte die Strom brauchen.
Der Welt würde eine große razianierung gut tun. Weniger Menschen mehr Platz, weniger Strom, weniger Umweltbelastung.
Anstatt immer mehr, Befehle und Bevormundung und die Menschen im eiltempo an die underste Armutsgrenze zu bringen ! Denn die Stadt bezahlt es ja nicht! Die Menschen welche schon an der Grenze von Armut sind ? Das ist keine Lösung ! Man sollte auch weitsichtig Denken können !