Direktvermarktung warnen vor geplanten Änderungen im EnWG

Teilen

Ein Zusammenschluss aus 17 Direktvermarktern hat sich in einem Positionspapier gegen die geplanten Änderungen im § 20 Abs. 1a Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-E) gewandt. Wenn die Novelle so käme, würden die Direktvermarktung von Strom aus Photovoltaik- und Windkraftanlagen unter Generalverdacht gestellt, wenn ihr Bilanzkreis unausgeglichen sei. Damit werde die künftige Marktintegration erneuerbarer Energien gefährdet, so die Direktvermarkter. Nach eigenen Angaben platzieren sie täglich mehr als 45 Gigawatt an Photovoltaik und Windkraft an den Strombörsen.

Die geplante Anpassung im EnWG sehe vor, dass ein unausgeglichener Bilanzkreis an sich einen Verstoß gegen die Pflicht zur ausgeglichenen Bilanzkreisführung indiziere. Direktvermarkter von Strom aus Photovoltaik-Anlagen und Windparks laufen damit an 96 Viertelstunden pro Tag und 35.050 Viertelstunden im Jahr Gefahr, rechtlich belangt zu werden, weil sie fluktuierende Stromerzeuger prognostizieren und vermarkten, so die Unternehmen. In einem Bilanzkreis werden sämtliche Ein- und Ausspeisungen sowie Handelsgeschäfte dokumentiert sowie beim Übertragungsnetzbetreiber registriert. „Eine unfehlbare Prognose der Einspeisung fluktuierender Erzeugung ist jedoch nicht möglich, sodass verbleibende Bilanzkreisabweichungen unvermeidlich sind“, so die Direktvermarkter weiter.

Die Bilanzkreisabweichungen würden durch den Übertragungsnetzbetreiber belegt, der dafür Ausgleichsenergie berechnet. Dieses existierende Anreizsystem zur Bilanzkreistreue habe äußerst bewährt und die nahezu reibungslose Integration der massiv zugebauten Kapazitäten an erneuerbaren Energien ohne negative Auswirkungen auf die Versorgungsqualität unterstützt, heißt es von den Direktvermarktern. Aus ihrer Sicht widerspreche die geplante EnWG-Änderung auch

„den bereits existierenden europarechtlichen Vorgaben diametral“. Dort sei das Ausgleichsenergiesystems ebenso anerkannt wie das Zusammenspiel aller Marktakteure für die Systemstabilität. Zudem sind die Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen bereits im Jahr 2017 in der Electricity Balancing Guideline (EB-GL) entsprechend festgelegt worden, wie es weiter heißt. Nach EU-Recht seien auch Bilanzkreisabweichungen erlaubt, wenn diese darauf abzielten das Gesamtsystem zu stützen.

Die EnWG-Novelle sollte an diese EU-Vorgaben angepasst werden. Andernfalls fürchten die Direktvermarkter, dass die Fortschritte bei Prognose, Handel und Bilanzierung von fluktuierenden

Erneuerbaren wie Photovoltaik und Windkraft zurückgedreht werden. Der Strommarkt ist aus ihrer Sicht noch nicht bereit für die Integration der gewaltigen Kapazitäten an Photovoltaik und Windkraft, die sich aus dem künftigen Zubau ergeben. Die Direktvermarkter fordern daher von der Regierung, die geplante Anpassung der Vorgaben an das Bilanzkreismanagement nicht durchzuführen, sondern vielmehr perspektivisch das bereits geltende EU-Recht mit den deutschen Vorgaben an das Bilanzkreismanagement zu harmonisieren.

Das Positionspapier haben Axpo Deutschland, Baywa re Energy Trading, Centrica Energy Trading, CF Flex Power, Danske Commodities, Energi Danmark, Enspired, Energy2market, MVV Trading, Next Kraftwerke, Optimax Energy, Pure Energy, Statkraft Markets, Sunnic Lighthouse, Trailstone Renewables, Volkswind und Wind Energy Trading WET unterzeichnet.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.