Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen will künftig noch schneller und mehr Photovoltaik-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden ermöglichen. Dazu seien die im Mai 2022 erlassenen Leitlinien im April nochmals aktualisiert worden. „Der denkmalfachliche Belang wird nun stärker zurückgestellt, um noch mehr PV-Anlagen zu ermöglichen. Außerdem wurde das Verfahren beschleunigt“, erklärte das Landesministerium in Stuttgart.
Grundsätzlich bedürfe es einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, wenn eine Solaranlage – dies umfasst sowohl Photovoltaik- als auch Solarthermie-Anlagen – auf oder an einem Kulturdenkmal errichtet werden soll. Der Einzelfall wird dabei durch die zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden in den Landratsämtern, größeren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften geprüft. Die Leitlinien des Ministeriums dienen den Behörden als Handreichung und Entscheidungshilfe.
Das Ministerium stellt dabei klar, dass eine Genehmigung „regelmäßig zu erteilen“ sei, wenn sich die Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft angebracht werden. Anderweitig dürfe nur in Fällen einer „erheblichen Beeinträchtigung“ des Kulturdenkmals entschieden werden. Ausreichend Abstand der Solaranlage zur Dachkante sollte in jedem Fall gegeben sein.
Das Ministerium nennt auch weitere Details zu seinen Leitlinien. So sollte geprüft werden, ob sich Alternativstandorte beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung eignen. Die Photovoltaik-Anlagen müssten sich der eingedeckten Dachfläche unterordnen. „Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Kulturdenkmal oder handelt es sich um Dachflächen mit einer anspruchsvollen Gestaltung, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt“, so das Ministerium weiter. Kultdenkmäler, die sich im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder potenziellen UNESCO-Weltkulturerbestätte befinden, sind von den Leitlinien ausgenommen.
Generell gelte für das Verfahren, dass die äußere Erscheinung denkmalgeschützter Gebäude nur eingeschränkt verändert werden, weshalb eine Genehmigung verpflichtend sei. „Dies gilt auch für den Bereich denkmalgeschützter Stadtkerne. Auch bei Anlagen in der Nähe denkmalgeschützter Objekte sollte man sich teilweise um eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bemühen“, erklärte das Ministerium.
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Und wie sieht es mit Solaranlagen aus, die ausschließlich aus Dachziegeln bestehen?
Bei Solardachziegeln dürfte es zukünftig noch weniger Probleme geben als bei größerflächigen Solarpaneelen. Bei vorgesehener Verwendung solcher Paneele wurden PV-Dachanlagen bislang von den Behörden durchweg wegen „Verschandelung“ des Baudenkmals abgelehnt. Jetzt sind auch solche Anlagen – von krassen Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich zu genehmigen. Dies gilt wegen § 2 EEG 2023 übrigens selbst dann, wenn in einzelnen Bundesländern die Denkmalschutzgesetze noch nicht geändert und an die neue Rechtslage angepasst wurden.
Bemerkenswert ist, dass das Denkmalschutzrecht Vorreiter bei der Anpassung bislang restriktiver gesetzlicher Regelung an die durch § 2 EEG vollzogene juristische Zeitenwende ist. Nach Brandenburg (s. pv-magazine vom 13.3.2023) zieht jetzt auch Baden-Württemberg nach. Alle anderen Bundesländer werden folgen müssen. Und der Denkmalschutz ist nur ein für die Energiewende relevanter Bereich. Andere sind z.B. die Errichtung von Windenergieanlagen oder das Klima- und Baumschutzrecht der Bundesländer. Hier scheint man allerdings den „Schuss“ nocht nicht überall gehört zu haben (z.B. bei der gerade erst in Kraft getretenen neuen BaumschutzVO in Hamburg im Hinblick auf Verschattungsfälle). Es ist – wie erste OVG-Urteile schon jetzt zeigen – allerdings damit zu rechnen, dass die Gerichte auch hier den Ländern bereits in absehbarer Zeit den richtigen Weg zur bundesrechtskonformen Umsetzung des § 2 EEG 2023 gewiesen haben werden.