Steuertipps bei Photovoltaik-Mietmodellen

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Wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt und Strom verkauft, kann steuerlich zum Unternehmer werden. Das ist erst einmal unabhängig davon, ob man die Anlage kauft oder mietet. In der steuerlichen Behandlung gibt es zwischen Mieten und Kaufen aber einige praktische Unterschiede. Das hängt auch damit zusammen, dass Mietmodelle nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen oft teurer sind als der Anlagenkauf und deshalb häufiger für den Betreiber kein zu versteuernder Gewinn entsteht.

Ob man zum steuerlichen Unternehmer wird, hängt vor allem von zwei Dingen ab:

  1. Wählt man bei der Umsatzsteuer die Steuerpflicht, wird man umsatzsteuerlich zum Unternehmer. Alternative ist die Wahl der Kleinunternehmerregelung. Entscheidet man sich dazu, braucht man sich um das Thema Umsatzsteuer nicht weiter zu kümmern.
  2. Erzielt man mit dem Verkauf von Solarstrom einen Gewinn, ist dafür Ertragssteuer zu zahlen und jährlich eine Steuererklärung für die Photovoltaik-Anlage abzugeben. Ergibt sich dagegen rechnerisch kein zu versteuernder Gewinn, handelt es sich steuerrechtlich um Liebhaberei. Steuern sind dann nicht zu zahlen und jährliche Steuererklärungen für die PV-Anlage werden üblicherweise dann auch nicht verlangt (obwohl das Finanzamt dies zu Kontrollzwecken anfordern darf).

Ein Praxisbeispiel:

Julia Sonne mietet eine Photovoltaik-Anlage mit 5 Kilowatt (kW) Leistung. Die Anlage produziert im Jahr 4.500 Kilowattstunden (kWh) Strom. Davon verbraucht Frau Sonne 1.500 Kilowattstunden zuhause und speist den Überschuss von 3.000 Kilowattstunden ins Netz. Sie erhält dafür 12,2 Cent pro Kilowattstunde. Die monatliche Miete für die Solarstromanlage beträgt 50 Euro plus  19 Prozent Umsatzsteuer (9,50 Euro), also brutto 59,90 Euro. Im Jahr sind das 600 Euro plus 114 Euro Umsatzsteuer, also insgesamt 714 Euro Miete. Als Beispiel für Betriebskosten ergänzen wir noch die jährlichen Kosten für einen Abrechnungszähler mit dem Netzbetreiber in Höhe von 30 Euro brutto (25,21 Euro plus 4,79 Euro Umsatzsteuer).

Zur Umsatzsteuer:

Wählt Frau Sonne die Kleinunternehmerregelung, ist sie nicht umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, sie bezahlt die Miete und Zählerkosten in voller Höhe (714 plus 30 Euro) und bekommt keine Erstattung vom Finanzamt. Für den Überschussstrom bekommt sie vom Netzbetreiber 3.000 kWh x 12,2 Cent = 366 Euro.

Wählt Frau Sonne die Umsatzsteuerpflicht, bekommt sie vom Netzbetreiber die Einspeisevergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Das sind in unserem Beispiel 366 Euro x 0,19 = 70 Euro. Diese 70 Euro kann sie aber nicht für sich behalten, sondern muss sie an das Finanzamt weiterreichen. Für sie bleiben, wie auch bei der Kleinunternehmerreglung, die 366 Euro.

Aufgrund der Umsatzsteuerpflicht kann sich Frau Sonne aber die in der Miete und in den Zählerkosten gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen (Vorsteuer-Erstattung). Erstattet wird vom Finanzamt aber nicht der volle Betrag von (114 + 4,79 =) 118,79 Euro, sondern nur der Anteil entsprechend der unternehmerischen Nutzung. Das ist die Einspeisung und der Verkauf von Strom ins Netz, also 3.000 von insgesamt 4.500 Kilowattstunden, rund zwei Drittel. In unserem Beispiel sind das knapp 80 Euro pro Jahr finanzieller Vorteil der Umsatzsteuerpflicht. Es ist fraglich, ob sich dafür der Aufwand für eine jährliche Umsatzsteuererklärung lohnt.

Zudem müssen dann in den ersten beiden Jahren monatliche Vorsteueranmeldungen abgegeben werden, was zwar nicht besonders schwierig, aber eine lästige Pflicht ist, die bei steuerrechtlichen Laien oft für Verwirrung und Komplikationen bei der Jahressteuererklärung sorgt. Braucht man dazu einen Steuerberater, sind die Kosten schnell bei einem Vielfachen des finanziellen Nutzens.

Zur Ertragssteuer:

Hier hat Frau Sonne keine Wahlmöglichkeit, sondern die steuerliche Beurteilung ergibt sich aus der Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Entsteht ein Gewinn, handelt es sich ertragssteuerlich um einen Gewerbebetrieb. Bleibt es bei Verlusten, handelt es sich um Liebhaberei.

Zu trennen ist hier die Nutzung der Photovoltaik-Anlage für den privaten Stromverbrauch von der unternehmerischen Nutzung, also der Einspeisung und dem Verkauf des Solarstroms an den Netzbetreiber. In unserem Beispiel wird die Anlage zu zwei Dritteln unternehmerisch genutzt.

Weil die Anlage überwiegend unternehmerisch genutzt wird, macht Frau Sonne die gesamte Miete von 714 Euro als Kosten geltend. Außerdem fällt noch eine Zählermiete von 30 Euro an (einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer), macht Gesamtkosten von 744 Euro. Die private Nutzung muss jedoch als Einnahme wieder abgezogen werden. Jede erzeugte Kilowattstunde kostet 744 Euro / 4.500 kWh = 16,5 Cent (sogenannte „Selbstkosten“). Für die private Nutzung sind das insgesamt 16,5 Cent x 1.500 kWh = 248 Euro. Die Einspeisevergütung von 366 Euro ist eine weitere Einnahme. Das ergibt insgesamt 614 Euro Einnahmen gegenüber 744 Euro Kosten.

Bei Umsatzsteuerpflicht sind die Kosten netto 625 Euro (plus die anteilige Umsatzsteuer von 80 Euro, die sie aber als „Vorsteuer“ vom Finanzamt erstattet bekommt). Die Einspeisevergütung erhält Frau Sonne in Höhe von 366 Euro (plus 70 Euro Umsatzsteuer, die sie aber ans Finanzamt abführt). Für den privaten Verbrauch als Einnahme anzusetzend sind dann 209 Euro (625 Euro / 4.500 kWh = 13,9 Cent, diesen Betrag mal 1.500 Euro = 209 Euro).

Unter dem Strich ergeben sich damit Einnahmen von 575 Euro abzüglich Kosten von 625 Euro und damit im Ergebnis ein steuerlicher Verlust von 50 Euro.

Wenn mit dem Betrieb der Anlage weitere Kosten verbunden wären, wie beispielsweise Reinigung oder Wartung, könnten diese ebenfalls berücksichtigt werden. Da die Anlage von Frau Sonne nicht gekauft, sondern gemietet wurde, sind allerdings steuersparende Sonderabschreibungen beim Mieten nicht möglich.

Ertragssteuerlich meistens Liebhaberei

Die hier angenommenen Werte sind natürlich Durchschnittswerte, die über die Jahre schwanken können. In der Tendenz ist das Ergebnis jedoch eindeutig: Es handelt sich ertragssteuerlich um Liebhaberei und nicht um einen Gewerbebetrieb. Für die steuerliche Einordnung ist es nicht entscheidend, ob in einzelnen Jahren ein Gewinn entstehen könnte, sondern die langfristige Tendenz, also die Summe über die Jahre.

Nur wenn die Miete deutlich niedriger wäre oder die Einspeisevergütung deutlich höher, könnte sich eine Gewinnerzielungsabsicht ergeben und die Gewinne wären zu versteuern. Die Kostenersparnis für den privat verbrauchten Solarstrom gegenüber teuren aus dem Netz gekauften Strom ist dagegen hier keine zu versteuernde Einnahme.

Wenn Frau Sonne mit der Photovoltaik-Anlage noch einen Batteriespeicher mietet, freut sie sich über noch mehr privat genutzten Solarstrom. Dabei erhöht sich ihr Mietpreis und die verkaufte Strommenge wird kleiner. Ertragssteuerlich wird damit die Liebhaberei noch wahrscheinlicher. Allerdings steigt die Umsatzsteuerzahlung mit der Miete, sodass die Ersparnis bei Umsatzsteuerpflicht etwas höher ausfällt.

Wer die Bürokratie nicht scheut, kann dann trotz ertragssteuerlicher Liebhaberei bei der Umsatzsteuer zur Steuerpflicht „optieren“ und von dem gesparten Geld einmal im Jahr gut Essen gehen.

Häufige Fragen und Missverständnisse:

  • Bei den Anlagen um die es hier geht, wird üblicherweise keine Bilanz erstellt (das machen Unternehmen erst ab einer bestimmten Größe) sondern eine einfachere sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Hier werden einfach für das gesamte Jahr die Kosten von den Einnahmen abgezogen.
  • Zu versteuern ist der Gewinn, sofern ein solcher entsteht. Der Gewinn ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Kosten. In unserem Fall hier sind die Einnahmen die Einspeisevergütung. Die Kosten sind der Teil der Mietzahlungen, der dem Anteil der eingespeisten Strommenge entspricht. Speise ich 60% des erzeugten Stroms ins Netz sind das folglich 60 Prozent der Miete. Diese Anteile sind veränderlich und immer für das jeweilige Steuerjahr konkret zu ermitteln.
  • Kosten kann man nur berücksichtigen, wenn sie dem „betrieblichen Zweck“ dienen, also der Einspeisung, dem Verkauf von Solarstrom. Keine solchen Kosten ist der Einkauf von Strom für private Zwecke. Die Kosten für den zugekauften Strom kann ich also nicht als „betriebliche“ Kosten ansetzen.
  • Wenn ich eine Anlage kaufe und habe beispielsweise in den Anfangsjahren durch Sonderabschreibungen Verluste, kann ich diese steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnen. Bei der Anlagenmiete kann ich keine Sonderabschreibungen geltend machen, weil ich keine Anschaffung tätige.
  • Die steuerliche Betrachtung ist unabhängig von der Anlagengröße, also so etwas wie eine 10 kW-Grenze gibt es hier nicht. Es gibt auch keine Bagatellgrenze für den Gewinn. Ein ertragssteuerliches Unternehmen liegt bereits bei einer schwarzen Null vor.
  • Die steuerliche Betrachtung hat nichts mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu tun, sondern ergibt sich aus dem Steuerrecht. EEG-Umlage für den Eigenverbrauch ist zu zahlen, wenn die Anlage größer 10 kWp ist bzw. mehr als 10.000 kWh Strom selbst verbraucht werden. Das ist (zumindest rechtlich) keine Steuer.
  • Strom erzeugen und verkaufen (einspeisen) ist steuerlich gesehen ein Gewerbebetrieb. Der Betreiber ist steuerlicher Unternehmer. Eine Gewerbeanmeldung ist in der Regel nicht erforderlich (auch wenn Finanzämter manchmal was anderes behaupten – die sind dafür nicht zuständig). Gewerbesteuer fällt bei Privatpersonen dennoch nicht an, weil dafür der Freibetrag von 24.500 Euro Jahresgewinn überschritten werden müsste.

Die Autoren:

Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ der Stiftung Warentest. Er arbeitet als Referent Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren.

Markus Sprenger ist als Steuerberater seit über 20 Jahren in Nürnberg tätig. Privat betreibt er eine Anlage ohne Eigenverbrauch mit 3,6 Kilowatt sowie eine Anlage mit Eigenverbrauch mit einer Leistung von 7,6 Kilowatt.

In einer regelmäßigen Kolumne beantwortet Photovoltaik-Experte Thomas Seltmann zusammen mit Steuerberatern grundsätzliche und aktuelle Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen. Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage praktische Fragen dazu haben oder als Installateur wissen wollen, was Sie Ihren Kunden raten dürfen, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an redaktion@pv-magazine.com.

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