Verbraucherzentrale NRW mit Klage gegen EnBW zu Ladesäulen-Tarif für Elektroautos erfolgreich

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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte beim Landgericht Karlsruhe Klage gegen EnBW eingereicht, weil sie einige Bestimmungen des Versorgers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Stromtanken an Ladesäulen für unzulässig hält. Nun haben die Richter den Verbraucherschützern Recht gegeben und EnBW untersagt, sechs Klauseln der AGB zu verwenden. Das Urteil (Aktenzeichen 10 O 369/20) ist noch nicht rechtskräftig. EnBW hatte seine AGB allerdings schon vor dem Verfahren angepasst.

So erklärt das Gericht unter anderem die Vertragsbedingung für unwirksam, nach der Verbraucher die aktuellen Preiskonditionen an unterschiedlichen Stellen wie der EnBW-App, an der Ladesäule oder auf der Webseite des Unternehmens selbst suchen müssen. „Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise über wesentliche Vertragsumstände (…) zu informieren“, betonen die Richter in ihrem Urteil.

In diesem Sinne untersagt das Landgericht Karlsruhe dem Versorger auch Klauseln, die ihm erlauben, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungsstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird.

Darüber hinaus verwarf das Gericht Zusatzgebühren für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, sowie Roaming-Gebühren für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an „besonderen Standorten“ wie Flughäfen. „Nach der Klausel ist vollkommen unklar, welche Standorte nach Einschätzung der Beklagten überhaupt als besondere Standorte gelten“, so die Richter.

„Für uns ist das Gerichtsurteil in zweierlei Hinsicht ein großer Erfolg“, sagt Holger Schneidewindt, Jurist und Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW. Es schütze zum einen Verbraucherinnen und Verbraucher vor unzulässigen Zusatzkosten und sorge für Preistransparenz. „Zum anderen stellt das Urteil klare Leitplanken für die wachsende Zahl von Ladetarifen auf.“

EnBW hat AGB angepasst

EnBW erklärt, die AGB seien schon vor dem Verfahren überabeitet worden – wobei die Verbraucherzentrale NRW betont, dass dies erst nach Abmahnung und Klageerhebung geschehen sei. Die neuen Bedingungen gelten für Neuverträge seit dem 1. Januar 2021 und für Bestandskunden seit dem 1. Februar 2021.  Da die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht betroffen sind, sieht die EnBW keinen Bedarf für weitere rechtliche Klärung. „Transparenz gegenüber unseren Kundinnen und Kunden ist uns sehr wichtig. Deshalb haben wir die AGB bereits seit Jahresanfang entsprechend geändert“, erklärte Timo Sillober, der als Chief Sales & Operations Officer der EnBW auch für den Bereich E-Mobilität verantwortlich ist.

EnBW weist darauf hin, dass seine Verträge Grundlage für Auszeichnungen bei renommierten Tests im E-Mobilitätsbereich seien. So habe das Unternehmen in der Fachzeitschrift Connect (Ausgabe 7/2020) in der Kategorie „Bezahlen/Transparenz“ ein „sehr gut“ erhalten. Der ADAC begründee seine Empfehlung für das Angebot von EnBW und die Zusammenarbeit im Rahmen von „ADAC e-Charge“ unter anderem damit, dass sie „beste Preistransparenz für das Ladenetz“ biete.

Anmerkung der Redaktion: Wir haben die Meldung am 14.9. und am 15.9. ergänzt.

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