Die Bundesnetzagentur hat die Unternehmen Energie Vertrieb Deutschland und Optimax Energy abgemahnt. Sie hätten gegen die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Bilanzkreisvertrag verstoßen, lautete die Feststellung der Bonner Behörde am Mittwoch. Konkret hätten sie ihre Pflicht zum ordnungsgemäßen Ausgleich der gehandelten Strommengen in ihren Bilanzkreisen nicht erfüllt. Als unzulässiges Verhalten habe die Bundesnetzagentur insbesondere eine Erzeugungsprognose von Energiemengen, die dem Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht zur Verfügung standen, gewertet. Auch die Anpassung der Prognosefahrpläne an die Handelstätigkeit widerspreche der gesetzlichen Maßgabe, für eine ausgeglichene Bilanz von Entnahme und Einspeisung zu sorgen.
Die Abmahnung der beiden Unternehmen bedeutet der Bundesnetzagentur zufolge nicht zugleich die Beendigung des Bilanzkreisvertrags. Diese könnte nur durch die Übertragungsnetzbetreiber ausgesprochen werden. Energie Vertrieb Deutschland und Optimax Energy könnten gegen die Feststellung der Bundesnetzagentur Rechtsmittel einlegen.
Derzeit laufen noch drei weitere Verfahren gegen Bilanzkreisverantwortliche. Ein Verfahren gegen das Unternehmen Trailstone sei eingestellt worden, da sich der Anfangsverdacht nicht erhärten ließ, hieß es von der Bundesnetzagentur weiter. Alle Prüfungen stehen im Zusammenhang mit erheblichen System- und Bilanzungleichgewichten im Juni 2019. Auf Basis von Vorermittlungen der Übertragungsnetzbetreiber hatte die Bundesnetzagentur die Prüfungen gegen insgesamt sechs Unternehmen eingeleitet.
Zur Stärkung der Bilanzkreistreue hat die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben bereits im Dezember 2019 ein Maßnahmenpaket festgelegt, welches Bilanzkreisverantwortliche zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anhält und eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten ermöglicht. Der Bilanzkreisverantwortliche ist gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Bilanzkreisvertrages dafür verantwortlich, dass in jeder Viertelstunden-Periode die Leistungsbilanz – also die Summe von Entnahmen und Einspeisungen von Strom – des Bilanzkreises ausgeglichen ist. Die Bundesnetzagentur wies am Mittwoch auch darauf hin, dass aus Gründen der Systemsicherheit die Bilanzkreisverantwortlichen auch während der Corona-Krise ihre Pflichten unbedingt einhalten müssten. Trotz der bestehenden Einschränkungen sind eine bestmögliche Prognose und eine kontinuierliche, viertelstündlich ausgeglichene Bilanzkreisbewirtschaftung sicherzustellen, hieß es von der Behörde.
Ab dem 1. Mai sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, einen neuen „Standardbilanzkreisvertrag – Strom“ zu verwenden. Dieser enthält diverse Neuregelungen zu Meldepflichten, Sicherheitsleistungen und Kündigungsrechten, die empfindliche Auswirkungen auf kleinere Bilanzkreisverantwortliche haben könnten und auf solche, die vor allem erneuerbare Energien in ihrem Bilanzkreis führen. Mehr dazu erfahren Sie in einem Beitrag von Rechtsanwältin Andrea Schmeichel aus dem Energierechtsteam von Margarete von Oppen bei der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein.
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