Steuerliche Behandlung von Batteriespeichern präzisiert

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Die Anwendung des Steuerrechts ist Ländersache und die Oberfinanzdirektionen (OFD) der Länder helfen der jeweiligen Steuerverwaltung, wenn es um die Anwendung des Steuerrechts in häufig vorkommenden Einzelfällen geht. Solche „OFD-Verfügungen“ werden dann meist auch in den anderen Bundesländern zu Rate gezogen.

Leitfaden der bayerischen Steuerverwaltung

Besonders interessant und hilfreich für Photovoltaik-Betreiber sind die Anwendungshilfen der bayerischen obersten Finanzbehörde, die dort Landesamt für Steuern heißt. Es betreibt auf seiner Internetseite sogar eine eigene Rubrik zum Thema Photovoltaik.

Kein Wunder, stehen doch in Bayern bundesweit die meisten Photovoltaik-Anlagen und natürlich gibt es auch in der Steuerverwaltung des südlichen Bundeslandes Photovoltaik-Betreiber. So ist es kein Zufall, dass es im „Standardwerk“ des Landesamts für Steuern – dem PDF-Download „Hilfe für Photovoltaik-Anlagen“ – schon vor Jahren auch Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Batteriespeichern in Photovoltaik-Anlagen gegeben hat.

Zu verstehen ist die Handreichung zunächst einmal als Auslegung des Steuerrechts auf diese Fragen und Verwaltungsanweisung für die Finanzämter. Die Broschüre richtet sich bewusst aber auch an Steuerberater und Solarbetreiber, um die Kommunikation mit den Finanzämtern zu erleichtern und Streitfälle von vornherein zu vermeiden. Gelungen ist der Finanzverwaltung dabei ein gut verständlicher Überblick.

Batteriespeicher in der Umsatzsteuer

Auch in der Broschüre der bayerischen Finanzbehörde wird Umsatzsteuer und Ertragssteuer strikt getrennt. Und so muss man auch bei Batteriespeichern diese beiden Themen getrennt voneinander betrachten. In der Umsatzsteuer vertritt Bayern schon lange die Auffassung, dass es darauf ankommt, ob der Batteriespeicher zusammen mit einer Photovoltaikanlage gekauft wird oder ob er nachgerüstet wird.

Kauft man beides gleichzeitig, handele es sich bei der Anlage mit Batteriespeicher um ein „einheitliches Zuordnungsobjekt“ und die umsatzsteuerliche Behandlung folgt der Gesamtanlage. Wird der erzeugte Solarstrom also zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt, kann die Anlage einschließlich Batterie dem Unternehmen zugeordnet werden und es greift die umsatzsteuerliche Anwendung, die wir im Artikel zur Umsatzsteuer (siehe pv magazine Deutschland, März 2018) beschrieben haben.

Für den Batteriespeicher bedeutet das: Eine Erstattung der Vorsteuer ist möglich und beim privaten Verbrauch des Solarstroms bleibt es bei der Bemessungsgrundlage „Strombezugspreis“.

Wichtig ist dabei, dass nicht der in der Batterie gespeicherte Strom unternehmerisch genutzt werden muss, also zum Beispiel ins Netz eingespeist oder anderweitig verkauft, sondern der von der Photovoltaikanlage insgesamt erzeugte Strom. Es reicht also aus, mindestens zehn Prozent des Stroms an den Netzbetreiber zu verkaufen. Manche Finanzämter verwechseln diese beiden Ansatzpunkte und dann lohnt ein Hinweis auf den Wortlaut im PDF der Bayern.

Anders ist es, wenn ein Batteriespeicher später zu einer bestehenden Photovoltaikanlage nachgerüstet wird. Dann handelt es sich bei der Batterie um ein „eigenes Zuordnungsobjekt“ und die Batterie selbst müsste unternehmerisch genutzt werden, um dem „Unternehmen Photovoltaik“ zugeordnet zu werden. Gelingen könnte das beispielsweise dann, wenn im Rahmen eines Cloudtarifs der Speicher für Netzdienstleistungen genutzt wird und diese Bereitstellung vergütet wird.

Batteriespeicher in der Ertragssteuer

Völlig unabhängig von der umsatzsteuerlichen Betrachtung ist die Frage zu beantworten, ob die Kosten des Speichers in der Abschreibung und bei den Betriebskosten berücksichtigt werden können. Erst im letzten Jahr hat die bayerische Steuerverwaltung ihre Hinweise dazu präzisiert.

Ursprünglich hieß es, dass die Batterie nur dann ertragssteuerlich anzusetzen sei, wenn sie selbst zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt werde. Dient sie ausschließlich dem privaten Eigenverbrauch wie bei den meisten Anlagen, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllbar.

Doch nun macht die „Hilfe für Photovoltaik-Anlagen“ einen wichtigen Unterschied, der technisch begründet wird: Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, auf welche „Art und Weise“ der Batteriespeicher „in eine (bestehende) Photovoltaikanlage integriert wird (Einbau vor oder nach dem Wechselrichter)“. Dies bezieht sich auf DC- oder AC-gekoppelte Speicher. In Abhängigkeit von der Bauart könne der Batteriespeicher daher steuerlich gesehen ein selbstständiges Wirtschaftsgut oder unselbstständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage sein, so das Landesamt für Steuern.

Gegenüber der früheren Veröffentlichung ermöglicht diese neuere Rechtsauslegung der Finanzverwaltung nun eine Abschreibung des Speichers mit der Photovoltaik-Anlage dann, wenn es sich um einen DC-gekoppelten Batteriespeicher handelt. Die Anschaffungskosten der Batterie werden dann der Photovoltaik-Anlage zugerechnet und sind zusammen mit der Photovoltaikanlage bis zu 20 Jahre abzuschreiben. Rüstet man später nach, verteilen sich die Batteriekosten auf den verbleibenden Abschreibungszeitraum der Photovoltaik-Anlage.

Handelt es sich dagegen um einen AC-gekoppelten Speicher, dann „stellt der Batteriespeicher ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar“. Diene er dann „allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung des Stroms, ist der Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuordnen“, heißt es dazu in der „Hilfe für Photovoltaikanlagen“.

Das heißt, eine Abschreibung der Anschaffungskosten ist bei AC-gekoppelten Batteriespeichern nur möglich, wenn auch eine unternehmerische Nutzung der Batterie stattfindet, wie oben bei der umsatzsteuerlichen Betrachtung beschrieben. Die Abschreibungsdauer einer Batterie sind dann zehn Jahre.

Anders als bei Umsatzsteuer wirkt sich die ertragssteuerliche Berücksichtigung des Speichers auch auf die Bewertung des Eigenverbrauchs aus. Wie in unserem Artikel vom März 2018 beschrieben, werden dabei meist die Selbstkosten angesetzt. Durch die Abschreibung des Speichers erhöhen sich diese deutlich. Im Einzelfall kann es deshalb sinnvoll sein, statt den Selbstkosten den von der Steuerverwaltung vorgeschlagenen Pauschalbetrag von 20 Cent pro Kilowattstunde Eigenverbrauch anzusetzen.

Trotzdem führen die Kosten des Batteriespeichers dazu, dass der Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht schwerer wird. Bei kleinen Anlagen ist diese in den meisten Fällen ohnehin kaum mehr gegeben, der Batteriespeicher macht auch etwas größere Anlagen tendenziell zur steuerlichen „Liebhaberei“. Das kommt den Betreibern entgegen, die ihre private Photovoltaikanlage ganz ohne Finanzamt betreiben wollen (siehe pv magazine Deutschland, September 2019).

Der Autor Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ der Stiftung Warentest. Er arbeitet als Referent Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren.

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