Eigenversorgung auf europäisch

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Die Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien, beispielsweise über eine Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Hausdach, bildet einen festen und symbolhaften Bestandteil der deutschen Energiewende und des deutschen Energierechts. In den letzten Jahren wurden allerdings auch Diskussionen um den Umfang der Beteiligung der Eigenversorger an der EEG-Umlage sowie deren allgemeine Einbindung in das Stromsystem geführt. Diese Diskussionen fanden häufig verkürzt und vereinfachend unter dem Stichwort einer vermeintlichen oder tatsächlichen „Entsolidarisierung“ statt.

Das EU-Recht fügt dieser Debatte nun eine neue europäischen Dimension hinzu und sendet dabei ein klares Signal zur Unterstützung der Eigenversorgung aus Erneuerbaren in die Mitgliedstaaten aus. Mit ihrem kürzlich verabschiedeten Gesetzespaket „Saubere Energie für alle Europäer“ rückt die EU den sogenannten „aktiven Kunden“ in den Mittelpunkt des EU-Strombinnenmarkts. Die EU will damit passive Verbraucher zu aktiven Teilnehmern am Strommarkt machen. Hierzu werden Erneuerbaren-Eigenversorger im Rahmen der neuen Erneuerbare-Energien-Richtline (EU) 2018/2001 auch erstmals europarechtlich mit konkreten Rechten und Pflichten ausgestattet. Diese Vorgaben müssen die EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2021 in ihren jeweiligen Rechtsordnungen umsetzen.

Wir bei der Stiftung Umweltenergierecht haben die Auswirkungen der neuen Regelungen auf das deutsche Recht einer eingehenden Analyse unterzogen und dabei teilweise deutlichen Änderungsbedarf festgestellt. Auf eine kurze Formel gebracht, müssen alle EU-Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen schaffen, der die Erneuerbaren-Eigenversorgung unterstützt und erleichtert. Die Details unterliegen der Umsetzung der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die hierfür nach EU-Recht einen gewissen Spielraum besitzen. So bedeuten die neuen EU-Regeln etwa nicht zwingend, dass Eigenversorger mit Erneuerbaren für selbst verbrauchten Strom künftig keinen Abgaben oder Umlagen mehr unterworfen sein dürfen. Allerdings stehen solche Regelungen künftig gewissermaßen dahingehend unter Beobachtung, dass sie nicht die Wirtschaftlichkeit von Erneuerbaren-Eigenversorgungsprojekten untergraben. Kurz gesagt, darf die EEG-Umlage für Anlagen bis 30 Kilowatt in verhältnismäßiger Höhe erhoben werden, wenn die Eigenversorgung im Gegenzug effektiv gefördert wird. Dies wäre etwa nicht mehr der Fall, wenn der 52-Gigawatt-Deckel erreicht würde. Die Politik muss sich somit entscheiden, ob sie den Deckel abschafft und auch nach dessen Erreichen eine Förderung vorsieht. Alternativ könnte für Anlagen bis 30 Kilowatt auf alle Abgaben, Umlagen und Gebühren verzichtet werden. Es besteht also so oder so Handlungsnotwendigkeit. Dies gilt auch mit Blick auf die Erhebung der EEG-Umlage bei ausgeförderten Anlagen.

In Anbetracht der EU-Vorgaben erscheint zudem eine Ausweitung des engen deutschen Eigenversorgungsbegriffs erforderlich, damit auch gemeinsam handelnde Eigenversorger rechtlich als Eigenversorger betrachtet werden können. Das EU-Recht fordert hier insbesondere, dass eine gemeinsame Eigenversorgung in Mehrparteien- oder Mietshäusern ermöglicht wird. Gemeinsame Eigenversorger und individuelle Eigenversorger dürfen insgesamt nur dann rechtlich unterschiedlich behandelt werden, wenn dies verhältnismäßig und hinreichend begründet ist.

Die neuen EU-Regeln beinhalten darüber hinaus den Auftrag für die Mitgliedstaaten, ihr jeweiliges Recht auf ungerechtfertigte Hindernisse zu überprüfen und diese abzuschaffen. Die Umsetzung und die Ausgestaltung des jeweiligen nationalen Rechts der Eigenversorgung ist damit zwar noch nicht in allen Einzelheiten absehbar und kann es zum derzeitigen Zeitpunkt auch noch nicht sein. Gerade im Hinblick auf die deutsche Diskussion der letzten Jahre ist aber bereits jetzt eine deutliche Verschiebung in der Argumentation zugunsten der Erneuerbaren-Eigenversorgung im Sinn einer „Beweislastumkehr“ eingetreten. Nicht die Erneuerbaren-Eigenversorger müssen sich und ihre rechtliche Stellung verteidigen, sondern der Gesetzgeber muss sich rechtfertigen, wenn er die EE-Eigenversorger nicht ausreichend unterstützt. Es wird spannend zu sehen sein, wie sich diese grundlegende Weichenstellung auf die Diskussion um die künftigen Bedingungen der Eigenversorgung in Deutschland auswirken wird.

Den vollständigen Bericht der Stiftung Umweltenergierecht können Sie hier kostenfrei abrufen.

— Der Autor Markus Kahles ist Projektleiter bei der Stiftung Umweltenergierecht in Würzburg. Der promovierte Jurist ist vor allem im Bereich des deutschen und europäischen Energierechts sowie des EU-Beihilferechts tätig. Gegenwärtig arbeitet er zu diesen Themen in verschiedenen Projekten, unter anderem für Bundes- und Landesministerien sowie das Umweltbundesamt. —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com

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