Spanien veröffentlicht Dekret mit neuen Regelungen für Photovoltaik-Eigenverbrauch

Teilen

von pv magazine Spanien

Im Dezember verabschiedete die spanische Regierung neue technische und administrative Bestimmungen für den Eigenverbrauch. Nun ist der Vorschlag in Form eines Königlichen Erlasses veröffentlicht worden. Bis zum 8. Februar läuft die öffentliche Konsultation dazu. Unter den Neuerungen des Königlichen Erlasses (Real Decreto) befinden sich zwei verschiedene Kategorien des Eigenverbrauchs: zum einen ohne die Möglichkeit, überschüssigen Strom ins Netz einzuspeisen, und zum anderen mit der Möglichkeit des Net-Meterings.

Photovoltaik-Anlagen zum Eigenverbrauch, die keinen überschüssigen Strom einspeisen wollen, sollen nach dem nun vorgelegten Entwurf von der Genehmigungspflicht für den Netzanschluss ausgenommen werden. Für Eigenverbrauchsprojekte im Net-Metering, die mehr als 100 Kilowatt Leistung haben, ist ein Kompensationsmechanismus definiert worden. Dieser sieht vor, dass es den Betreibern der Anlagen erlaubt ist, den erzeugten Stromüberschuss mit den Verbrauchern in ihrer Nähe zu teilen oder in das Netz einzuspeisen.

Das gemeinsame Eigenverbrauchsmodell wird nur für Projekte erlaubt sein, wenn:

– ein internes Stromnetz die angeschlossenen Verbraucher verbindet sind oder diese über Direktleitungen verbunden sind.

– es einen Anschluss an das Niederspannungsnetz über den gleichen Umspannwerk gibt.

– sowohl Erzeugung als auch Verbrauch über das Niederspannungsnetz erfolgen und der Abstand weniger als 500 Meter zwischen beiden Punkten beträgt.

– sich sowohl bei der Erzeugung als auch beim Verbrauch im gleichen Katasterbezug befinden.

Der Ausgleich erfolgt monatlich, wobei die Energie, die in diesem Zeitraum nicht verbraucht wurde, an das System oder andere Verbraucher verschenkt wird.

Der vereinfachte Ausgleichsmechanismus besteht aus einer wirtschaftlichen Kompensation des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Stroms mit folgenden Vorschriften:

  1. a) Für den Fall, dass ein Liefervertrag mit einem freien Händler vorliegt, vereinbaren die Parteien den Preis für den stündlichen Stromverbrauch aus dem Netz und den eingespeisten Überschuss.
  2. b) Steht dem Kleinverbraucher mit einem Referenzhändler ein Liefervertrag zum freiwilligen Preis zur Verfügung, wird der Marktpreis zusammen mit den Vermarktungsausgaben gezahlt.

In der Verordnung ist auch festgelegt, dass für den Fall, dass die Verbraucher und die assoziierten Erzeuger diesen Ausgleichsmechanismus wählen, der Erzeuger nicht an einem anderen Vertriebsweg für seinen Strom teilnehmen darf.

Bereits im Oktober 2018 verabschiedete das Kabinett in Madrid ein königliches Dekret, das ein Paket von Sofortmaßnahmen zur Beschleunigung der Energiewende im Land enthielt. Dazu gehört die Abschaffung der „Sonnensteuer“ auf Photovoltaik-Eigenverbrauch und andere wichtige Maßnahmen, wie die Einhaltung der Ausbauziele für Erneuerbare, die Einführung von Elektrofahrzeugen und die Senkung der Strompreise.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.