EU-Kommission: Vollständige Befreiung von Netzentgelten illegal

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Bestimmte große Stromverbraucher in Deutschland waren in den Jahren 2012 und 2013 von den Netzentgelten befreit. Jetzt ist die Europäische Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine solche vollständige Befreiung gegen die EU-Beihilferegeln verstößt und damit illegal ist. „Alle Stromverbraucher müssen die Netzbetreiber für die Dienste, die sie nutzen, bezahlen. Wenn bestimmte große Stromverbraucher von diesen Entgelten befreit werden, stellt dies eine unfaire Bevorteilung dar. Zudem wird die Last für die übrigen Verbraucher erhöht“, begründete die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager am Montag die Entscheidung.

Hintergrund ist die deutsche Stromnetzentgeltverordnung. Zwischen 2011 und 2013 waren nach Paragraf 19 Absatz 2 in Deutschland Stromverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als zehn Gigawattstunden und sehr konstantem Stromverbrauch von der Zahlung von Netzentgelten befreit. Laut EU-Kommission hätten die Nutzer dank dieser Bestimmungen rund 300 Millionen Euro Netzentgelte gespart. Diese seien aus einer 2012 in Deutschland eingeführten Sonderabgabe, der sogenannten Paragraph-19-Umlage, gegenfinanziert worden, welche, die Stromendverbraucher entrichten mussten.

Die Untersuchungen der Kommission haben nun ergeben, dass die in den Jahren 2012 und 2013 gewährte vollständige Befreiung eine staatliche Beihilfe für die befreiten Stromverbraucher darstellte, da die Kosten aus der Paragraph-19-Umlage – also aus staatlichen Mitteln – gedeckt wurden. Die Befreiung im Jahr 2011 sei hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten von den Netzbetreibern selbst getragen und somit nicht vom Staat finanziert worden seien. Wie die EU-Kommission weiter mitteilt, gibt es nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen selbst bei konstantem Stromverbrauch keine objektive Rechtfertigung für eine vollständige Befreiung von Stromverbrauchern von Netzentgelten. Alle Verbraucher sollten für die Kosten aufkommen, die sie dem Netz verursachen.

Deutschland hatte im Zuge der Untersuchung nachgewiesen, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Aus Sicht der EU-Kommission rechtfertigt dieser Sachverhalt eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre. Jetzt müsse Deutschland nach der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln und dann die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern.

Das Bundeswirtschaftsministerium erklärte zu der Entscheidung aus Brüssel: „Die damaligen Reduzierungen wurden grundsätzlich beihilferechtlich genehmigt, das aktuelle System der Stromnetzentgeltverordnung bleibt unangetastet und es gibt nur sehr begrenzte Rückforderungen.“ Die Rechtssicherheit der bestehenden Regelung sei eine gute Nachricht für die Unternehmen. Zudem begrüßte die Bundesregierung, dass „die höchstmögliche Begrenzung der Rückforderungssumme“ erreicht worden sei. Wie hoch die Rückforderungen für die Jahre 2012 und 2013 sein werden, konnte das Ministerium noch nicht beziffern. Die konkreten Beträge seien im Einzelfall zu bestimmen und vom Verbrauchsverhalten abhängig. Mit der Entscheidung der EU-Kommission sei die Bundesnetzagentur nun verpflichtet, für jedes einzelne der damals befreiten Unternehmen eine Berechnung vorzunehmen und die Summe zurückzufordern, hieß es weiter.

Bereits 2014 hatte Deutschland die 2012 eingeführte Paragraph-19-Umlage wieder abgeschafft. Seitdem können Verbraucher mit konstantem Verbrauch beantragen, dass ihnen individuelle Netzentgelte auf der Grundlage der jeweils von ihnen verursachten Kosten berechnet werden. Diese neue Regelung war laut EU-Kommission nicht Gegenstand der Untersuchung.

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