Bundesnetzagentur verlängert Meldefrist für Eigenversorgung bis Ende März

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Im EEG 2017 ist für die Mitteilungspflichten für Eigenversorgung gegenüber den Verteilnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur eine Frist bis Ende Februar vorgesehen. Die Bonner Behörde hat die gesetzliche Frist nun bis zum 31. März verlängert. Bis dahin erfolgte Meldungen „werden als nicht verspätet angesehen“, heißt es in einemHinweis auf der Website der Bundesnetzagentur. Zudem wird darauf verwiesen, dass es bis Ende Februar bei der Bearbeitung von Anfragen an der Telefonhotline oder per Mail zu Verzögerungen kommen könne.

Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sei die Eigenversorgung bei Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens sieben Kilowatt. Hintergrund sei, dass bei diesen Anlagen davon ausgegangen werde, dass sie unter die Bagatellgrenze für die EEG-Umlagezahlung fallen. Gesetzlich sind alle Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung und bis zu einem jährlichen Eigenverbrauch von 10 Megawattstunden von der Zahlung befreit. Wer größere Anlagen betreibt oder mehr verbraucht, muss 40 Prozent EEG-Umlage auf den selbstverbrauchten Solarstrom zahlen. „Wenn der Strom an andere Letztverbraucher geliefert wird, bestehen unabhängig von der Anlagengröße die Mitteilungs- und EEG-Umlagepflichten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen“, heißt es bei der Bundesnetzagentur weiter. Die Behörde verweist darauf, dass die Mitteilungspflicht für die Betreiber nur entfalle, „wenn diese bereits dem Netzbetreiber übermittelt wurden oder ihm bereits offenkundig bekannt sind“.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat Photovoltaik-Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Eigenverbrauch in einem Merkblatt zusammengefasst. Darin enthalten sind auch Fallbeispiele. Der BSW-Solar führt zu diesem Thema nach eigenen Angaben aber keine telefonische oder sonstige Beratung durch.

Die Bundesnetzagentur verweist ebenfalls darauf, dass Verstöße gegen Mitteilungspflichten erhebliche Folgen für die Betreiber haben können. Gegenüber der Behörde sind allerdings nur jene Photovoltaik-Eigenversorger mitteilungspflichtig, die auch EEG-Umlage zahlen müssen. (Sandra Enkhardt)

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