Klüger als zuvor

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Wie reagiert die Bundesnetzagentur (BNetzA), wenn künftig Gebote eingehen mit Flurstücken, die bereits im Zusammenhang mit anderen Geboten aufgeführt wurden? Wird dann das neue Gebot für ungültig erklärt, da die betreffenden Flurstücke im Zusammenhang mit einem früheren Bieter bereits bezuschlagt wurden?

Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Ein genereller Ausschluss ist in § 10 Abs. 2 Nr. 2 b) Freiflächen-Ausschreibungsverordnung (FFAV) nicht vorgesehen.

Ein anderer Bieter nutzt im Ausschreibungsverfahren einen von mir finanzierten B-Plan mit dem Hintergrund, einen Zuschlag zu erhalten, um trotzdem auf einer anderen Fläche zu bauen. Dabei ist die Minderung der 0,3 Cent pro Kilowattstunde der Vergütung schon eingeplant. Stellt das wirklich ein transparentes Verfahren dar?

Gerade die Veröffentlichung der Flurstücke zeigt, dass hier Transparenz geschaffen wird. Intransparent wäre es, wenn die Flurstücke nicht veröffentlicht würden. Der andere Bieter, der die ihm vermeintlich nicht zustehenden Früchte erntet, trägt neben den 0,3-Cent-Abschlag auch das Risiko, eine geeignete Stelle zu finden, auf der er bauen kann. Hier muss er dann einen Bebauungsplan aufstellen lassen und die Anlage binnen 24 Monaten in Betrieb nehmen; diese ganzen Positionen müssen beim Gebot eingepreist werden.

Was ist mit Zuschlägen, die nicht voll ausgeschöpft werden? Dürfen Restmengen übertragen werden?

Ja, Bieter können Mengen auf eigene andere Anlagen übertragen, sie müssen dann aber unter Umständen auch hier einen Abschlag in Höhe von 0,3 Cent pro Kilowattstunde hinnehmen.

Wird bei einer freiwilligen Stornierung eines erhaltenen Zuschlags durch den Bieter binnen zehn Tagen nach Zuschlagserteilung das freie Volumen mit in das Nachrückverfahren gezählt? Dazu gibt es keine Aussage in der FFAV.

Eine freiwillige Stornierung ist nicht vorgesehen. In diesem Fall müsste der Bieter seine Zweitsicherheit leisten und dann den Zuschlag zurückgeben. Sofern Zweitsicherheiten nicht gestellt werden, werden die Zuschläge entwertet. Zurückgegebene Gebotsmengen werden grundsätzlich in den folgenden Gebotsterminen berücksichtigt, niemals in bereits bekannt gemachten Terminen.

Warum gibt es keine einheitlichen Strafzahlungen beim Verschulden des Bieters?

Bei Erlass der FFAV ist auf eine verschuldensunabhängige Haftung verzichtet worden. Die Strafzahlungen sind nicht an die Sicherheitsleistungen geknüpft. Die Höhe der Strafzahlungen entspricht der Höhe der zu stellenden Sicherheit, da die Sicherheiten die Strafzahlungen absichern sollen. Diese sind bei weiter fortgeschrittenen Projekten geringer, da dort eine höhere Realisierungsrate erwartet werden kann.

Was passiert, wenn sich eine Zweckgesellschaft als Personengesellschaft bewirbt und den Zuschlag erhält und dann die Zweckgesellschaft verkauft wird (Eigentümerwechsel)?

Die Zuschläge verbleiben bei der Zweckgesellschaft. Ein Eigentümerwechsel ist nach der FFAV nicht ausgeschlossen.

Warum wurde zur Pilotausschreibung das Pay-as-bid-Verfahren und für die beiden darauffolgenden Ausschreibungen das Uniform-pricing-Verfahren gewählt? Welche Verfahren werden 2016 und 2017 angewendet?

Beide Verfahren werden im Rahmen des Pilots erprobt. 2016 und 2017 sind grundsätzlich Pay-as-bid-Verfahren vorgesehen, da dort auch die Ackerflächen der benachteiligten Gebiete Ausschreibungsgegenstand sein werden.

Zusammengefasst von Sandra Enkhardt

Informieren Sie sich online weiter: Mit dem Flussdiagramm (rechts) können Sie feststellen, ob ihre geplante Photovoltaikanlage nach dem EEG 2014 vergütungsfähig ist. Diese Grafik und fortlaufend aktuelle Informationen zu den Pilotausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen finden Sie auch auf unserer Internetseite.

Kompakt und aktuell unterwww.pv-magazine.de/themen/pilot-ausschreibungen-fuer-photovoltaik-freiflaechenanlagen/

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