Bundesnetzagentur beantwortet weitere Fragen zu Photovoltaik-Ausschreibungen

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Frage: Wie reagiert die Bundesnetzagentur (BNetzA), wenn künftig Gebote eingehen mit Flurstücken, die bereits im Zusammenhang mit anderen Geboten aufgeführt wurden? Wird dann das neue Gebot als ungültig erklärt, da die betreffenden Flurstücke im Zusammenhang mit einem früheren Bieter bereits bezuschlagt wurden?
Antwort: Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Ein genereller Ausschluss ist in § 10 Abs. 2 Nr. 2 b) FFAV nicht vorgesehen.

Frage: Ein anderer Bieter nutzt im Ausschreibungsverfahren einen von mir finanzierten B-Plan mit dem Hintergrund einen Zuschlag zu erhalten, um trotzdem auf einer anderen Fläche zu bauen. Dabei ist die Minderung der 0,3 Cent pro Kilowattstunde der Vergütung schon eingeplant. Stellt das wirklich ein transparentes Verfahren dar?
Antwort: Gerade die Veröffentlichungen der Flurstücke zeigt, dass hier Transparenz geschaffen wird. Intransparent wäre es, wenn die Flurstücke nicht veröffentlicht werden würden. Der andere Bieter, der die ihm vermeintlich nicht zustehenden Früchte erntet, trägt neben den 0,3 Cent-Abschlag auch das Risiko, eine geeignete Stelle zu finden, auf der er bauen kann. Hier muss er dann einen Bebauungsplan aufstellen lassen und die Anlage binnen 24 Monaten in Betrieb nehmen; diese ganzen Positionen müssen beim Gebot eingepreist werden.

Frage: Wenn z.B. der Bezuschlagte aus Gebot FFA15-1/103 die baulichen Anlagen umbaut und dies zu einer Verringerung der Gebotsmenge führt, geht er dann insoweit bei einer Gebotsentwertung der geleisteten Sicherheit verlustig?
Antwort: Die Frage ist zu pauschal. Nicht benötigte Gebotsmengen können zurückgegeben werden. Gebote werden zunächst nur in dem Umfang entwertet, in dem die Förderberechtigung beantragt wird. Nicht entwertete Gebotsmengen können übertragen werden.

Frage
: Was ist mit Zuschlägen, die nicht voll ausgeschöpft werden? Dürfen Restmengen übertragen werden?
Antwort: Ja, Bieter können Mengen auf eigene andere Anlagen übertragen, sie müssen dann aber unter Umständen einen Abschlag in Höhe von 0,3 Cent pro Kilowattstunde hinnehmen.

Frage: Bei einer freiwilligen Stornierung eines erhaltenen Zuschlags durch den Bieter binnen zehn Tage nach Zuschlagserteilung wird das freie Volumen mit in das Nachrückverfahren gezählt? Dazu gibt es keine Aussage in der FFAV.
Antwort: Eine freiwillige Stornierung ist nicht vorgesehen. In diesem Fall müsste der Bieter seine Zweitsicherheit leisten und dann den Zuschlag zurückgeben. Sofern Zweitsicherheiten nicht gestellt werden, werden die Zuschläge entwertet. Zurückgegebene Gebotsmengen werden grundsätzlich in den folgenden Gebotsterminen berücksichtigt, niemals in bereits bekannt gemachten Terminen.

Frage: Die Zuschlagswerte wurden vor Bekanntgabe/ Durchführung eines Nachrückverfahrens veröffentlicht. Nach FFAV sollte der Zuschlagswert erst nach der Entscheidung über ein Nachrückverfahren veröffentlicht werden. Warum kam es dazu?
Antwort: Die Veröffentlichung der Zuschlagswerte ist nicht nach der FFAV untersagt oder nach dem Nachrückverfahren vorgesehen. Für das Uniform Pricing verbietet sich eine Vorabveröffentlichung, da dort das Nachrückverfahren abgewartet werden muss, da erst nach dessen Durchführung der Zuschlagswert feststeht.

Frage: Kann man sagen wie der Anteil er Gebote in der ersten Runde war, die eine Bankbürgschaft hatten?
Antwort: Diese Auswertung wurde noch nicht gemacht.

Frage
: Gibt es auch bei den Zuschlägen eine Statistik nach Aufstellungsbeschluss, Offenlegung und Satzung – wie es für die Angebote ja schon erfolgt ist?
Antwort: Nein, derzeit nicht.

Frage: Warum gibt es keine einheitlichen Strafzahlungen beim Verschulden des Bieters? Eine Strafzahlung ist direkt an die Sicherheit geknüpft, also auch, wenn sich die Sicherheit durch z.B. einem Offenlegungsbeschluss halbiert hat.
Antwort: Bei Erlass der FFAV ist auf eine verschuldensunabhängige Haftung verzichtet worden. Die Strafzahlungen sind nicht an die Sicherheitsleistungen geknüpft. Die Höhe der Strafzahlungen entspricht der Höhe der zu stellenden Sicherheit, da die Sicherheiten die Strafzahlungen absichern sollen. Diese ist bei weiter fortgeschrittenen Projekten geringer, da bei diesen eine höhere Realisierungsrate erwartet werden kann.

Frage: Was passiert, wenn ein SPV als Personengesellschaft sich bewirbt und den Zuschlag erhält und dann das SPV verkauft wird (Eigentümerwechsel)?
Antwort: Die Zuschläge verbleiben beim SPV. Ein Eigentümerwechsel ist nach der FFAV nicht ausgeschlossen.

Frage: Der Auszug aus der Flurkarte enthält Flurstücks- und Eigentümernachweise aus dem automatisierten Liegenschaftsbuch. Sollte der Eigentümer des Flurstücks nicht gleich dem Bieter der Ausschreibung sein, wird eine Vollmachtsurkunde benötigt indem der Eigentümer dem Bieter die Vollmacht erteilt, im Falle einer Ausschreibungszusage das Eigentum am Flurstück zu erwerben?
Antwort: Nein. Dingliche Berechtigungen sind nicht Gegenstand der Prüfungen in den Ausschreibungsverfahren.

Frage: Was muss die Vollmachtsurkunde enthalten und muss diese notariell beglaubigt sein?
Antwort: Hierzu ist ein Formular von der Bundesnetzagentur bereitgestellt worden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Frage: Aus „Angst“ vor Fehlern wurden Zusatznachweise eingereicht, wurden diese berücksichtigt?
Antwort: Nein. Die beizufügenden Unterlagen wurden geprüft. Aus diesen musste sich die Präqualifikationen beweisen lassen. Die FFAV sieht keine Berücksichtigung sonstiger Nachweise vor. Die Gleichbehandlung der Bieter verbietet die Berücksichtigung derartiger Nachweise.

Frage: Wann sind diese Schreiben versendet worden, in denen den Bietern mitgeteilt wurde, dass sie wegen eines Fehlers ausgeschlossen wurden?
Antwort: In der 18. Kalenderwoche.

Frage
: Warum wurde zur Pilotausschreibung das Verfahren pay-as-bid und für die beiden darauffolgenden Ausschreibungen uniform-pricing gewählt? Welche Verfahren werden 2016 und 2017 angewendet?
Antwort: Beide Verfahren werden im Rahmen des Pilots erprobt. 2016 und 2017 sind grundsätzlich pay-as-bid Verfahren vorgesehen, da dort auch die Ackerflächen der benachteiligten Gebiete Ausschreibungsgegenstand sein werden.

Frage: Welche Optimierungsthemen beim Ausschreibungsdesign hat die Bundesnetzagentur bis jetzt schon feststellen können?
Antwort: Die Optimierungen werden zu gegebener Zeit von dem Verordnungsgeber getroffen oder von der Bundesnetzagentur per Festlegung erfolgen.Das komplette Webinar zum Nachhören können Sie gegen eine Schutzgebühr erwerben. Alles wichtigen Infos und den aktuellen Stand rund um die Pilotausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen finden Sie auch in unseremThemenspezial.

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