Antworten auf praktische Fragen

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Handelt es sich bei der Zehn-Megawatt-Begrenzung für die Photovoltaikprojekte um AC- oder DC-Leistung?

Margarethe von Oppen: Es handelt sich um die installierte Leistung im Sinne des EEG. Dies ist bei Solarmodulen die Leistung nach Datenblatt, also die DC-Leistung.

Kann jede Gesellschaft unbegrenzt viele Gebote abgeben?

Ja, solange es sich um unterschiedliche Projekte handelt. Nicht möglich ist es, ein und dasselbe Projekt zu unterschiedlichen Preisen anzubieten.

Wird bei Erreichen der Zuschlagsgrenze das letzte Projekt akzeptiert, das noch vollständig ins Ausschreibungsvolumen fällt? Oder würde gegebenenfalls das letzte Projekt nur mit reduzierter Megawatt-Kapazität bezuschlagt?

Das Gebot, das erstmals das Ausschreibungsvolumen erreicht oder überschreitet, erhält noch einen Zuschlag im Umfang der Gebotsmenge. Es kann also zu geringfügigen Überschreitungen des Ausschreibungsvolumens kommen.

Ist die Bundesnetzagentur zur Ermittlung von Fakten vor Ausschluss verpflichtet?

Das kommt auf den Ausschlussgrund an. Bei Gründen von eher formalem Charakter gibt es nichts zu ermitteln, etwa bei der Überschreitung des Höchstwertes. Verdächtigt die Bundesnetzagentur aber einen Bieter wegen falscher Angaben und will ihn deswegen ausschließen, dann muss sie den Sachverhalt ermitteln.

Gibt es definierte Anforderungen an den Bürgen?

Ja, in Artikel 16. Demnach muss es sich um eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers handeln, die in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.

Ist es möglich, dass zwei Bieter auf dieselbe Fläche ein Angebot abgeben?

Möglich ist das. Allerdings kann dies den Verdacht begründen, dass der betreffende Bieter gar keine Anlage auf der Fläche plant. Dies wiederum kann zum Ausschluss des Gebots führen.

Werden für die Zehn-Megawatt-Leistungsgrenze innerhalb von vier Kilometern die Anlagen binnen 24 Monaten erst ab Beginn des Ausschreibungsverfahrens zusammengefasst?

Nein, es werden auch Altanlagen mit hinzugezählt.

Bleibt die Gemeindegrenze als Kriterium bezüglich der Zehn-Megawatt-Leistungsgrenze erhalten?

Ja. Die Gemeindegrenze bleibt als Kriterium erhalten.

Gehören Gewerbegebiete noch zu den zulässigen Flächen?

Nein, sie sind leider herausgefallen, um genau zu sein: Flächen im Bereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbe- oder Industriegebiet festsetzt, sind nicht mehr ohne Weiteres förderfähig. Nur noch Gewerbe- und Industriegebiete mit einer gewissen Vorbelastung, die damit als Konversionsfläche gelten, sind bei Ausschreibungen zugelassen.

Ist der Standort der Freiflächenanlage bindend oder lassen sich Lizenzen auf andere Gemeinden oder Bundesländer übertragen?

Es ist zulässig, bezuschlagte Gebotsmengen einem anderen Standort zuzuordnen, sofern der bezuschlagte Standort und der Standort der tatsächlichen Anlagenerrichtung unter Berücksichtigung der konkreten Ausschreibungsrunde förderfähig ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 FFAV). So ist es zum Beispiel nicht möglich, den Zuschlag für eine Konversionsfläche später für eine Ackerfläche in benachteiligten Gebieten zu verwenden.

Ist die Übertragung einer Lizenz auf einen anderen Standort mit einer Minderung der Förderung verbunden?

Tatsächlich muss eine Minderung der Förderung um 0,3 Cent je Kilowattstunde in Kauf genommen werden, wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt.

Gilt die eingeschränkte Handelbarkeit für bezuschlagte Projektrechte bei Insolvenzen?

Ganz klar: nein.

Wenn der Bebauungsplan doch nicht beschlossen wird, man aber bereits den Zuschlag von der Bundesnetzagentur erhalten hat, ist man dann dennoch verpflichtet, die Anlage zu bauen oder muss man eine Strafe zahlen?

Es ist möglich, den Zuschlag zurückzugeben, und zwar innerhalb der ersten neun Kalendermonate nach Erhalt des Zuschlags. Eine Strafzahlung ist trotzdem zu leisten. Sie reduziert sich allerdings auf die Hälfte der für die Nichtrealisierung eines Vorhabens üblichen Pönale. Dies entspricht – je nach Verfahrensstand des Bebauungsplans bei Abgabe des Angebots – einem Betrag von 25 oder 12,50 Euro pro Kilowatt.

Um wie viel darf die tatsächlich installierte Leistung von der beantragten Leistung abweichen, damit ich keine Pönale zahlen muss?

Es ist eine Abweichung von fünf Prozent zulässig.

Ist es sinnvoll, mit einem nicht bezuschlagten Projekt nicht gleich in die nächste Ausschreibung zu gehen, da dieses Projekt gegebenenfalls im Nachrückverfahren noch einen Zuschlag erhalten kann?

Das ist Spekulation.

Erhalten Photovoltaikanlagen, die bis 1. August am Netz sind, die alte Förderung? Kann dann bis August zwischen Gebotsverfahren und EEG-Vergütung gewechselt werden?

Sobald eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen worden ist, ist es nicht mehr möglich, am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.

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