Amtsgericht hebt Insolvenzverfahren gegen Photon Publishing auf

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Das Amtsgericht Aachen hat am Dienstag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Photon Publishing wieder aufgehoben. Nähere Gründe zum Verfahren gab sie nicht an. Die Photon hatte zuvor erklärt, dass es sich in diesem Fall um einen Fremdantrag handelte. Ein Gläubiger hätte wegen ausstehender Zahlungen das vorläufige Insolvenzverfahren beantragt. Mittlerweile hat die Photon Publishing nach eigenen Angaben die Forderungen beglichen.

Das ist allerdings alles andere als ein normaler Vorgang. Damit ein Amtsgericht ein vorläufiges Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers überhaupt eröffnet, hat der Gläubiger in der Regel bereits einen Vollstreckungstitel, der in der Vollstreckung fruchtlos war (siehe Interview unten). Es sieht also so aus, dass das Unternehmen diese austehende Rechnung erst dann beglichen hat, als es gar nicht mehr anders ging.

Indes läuft das vorläufige Insolvenzverfahren gegen die Photon Holding noch weiter. Auch in diesem Fall hatten Gläubiger das Verfahren beim Amtsgericht Aachen angemeldet. (Sandra Enkhardt)

pv magazine hat zu den Hintergründen solcher Insolvenzverfahren, die nicht direkt von den Unternehmen selbst angemeldet werden, den Berliner Rechtsanwalt Frank Geiser aus der Kanzlei Geiser & von Oppen, befragt.

pv magazine: Wie einfach ist es für einen Gläubiger, ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnen zu lassen?

Geiser: Die Eröffnung von Insolvenzverfahren werden regelmäßig vom Schuldner beantragt und nicht vom Gläubiger. Soweit ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt, reicht dafür Zahlungsverzug regelmäßig nicht aus. Der Gläubiger, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt, hat in der Regel bereits einen Vollstreckungstitel, der in der Vollstreckung fruchtlos war und mit diesem Fruchtlosigkeitsattest beantragt der Gläubiger dann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Reicht es, dass die ausstehenden Zahlungen geleistet werden, damit das Verfahren wieder eingestellt wird?

Bei der vorläufigen Insolvenz handelt es sich rechtstechnisch um das Insolvenzeröffnungsverfahren – ein sogenanntes "Vorverfahren" oder "Vorprüfungsverfahren" – in dem geprüft wird, ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt und überhaupt ausreichende Masse für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gibt. In diesem "Vorprüfungsverfahren“ ist der Insolvenzantragsteller noch Herr des Verfahrens. Das heißt, er kann den Antrag auch mit der Konsequenz der Verfahrenseinstellung wieder zurücknehmen und wird dies regelmäßig tun, wenn aus seiner Sicht sämtliche Gründe, die seinerzeit für die Antragstellung sprachen, wieder beseitigt wurden. So kann

der Antrag beispielsweise zurückgenommen werden, wenn eine Zahlung, deren Ausbleiben zur Insolvenzantragstellung geführt hat, geleistet worden ist.

Prüft der Insolvenzverwalter insgesamt die Liquidität, bevor das Verfahren wieder eingestellt wird und ist es damit quasi ein Gütesiegel?

Einen Insolvenzverwalter gibt es in einem Insolvenzeröffnungsverfahren noch nicht. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zeitgleich der Insolvenzverwalter bestellt. Im Insolvenzeröffnungsverfahren wird regelmäßig nur eine vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der zumeist auch gleich als Gutachter für das Insolvenzgericht eine Einschätzung über die Lage des

Schuldners abgibt. Im Zuge dieses Gutachtens wird regelmäßig natürlich auch eine Einschätzung zur Liquidität des Schuldners abgegeben.

Das Interview führte Michael Fuhs.

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