Schutzschirmverfahren: Die Sonderform der Eigenverwaltung macht die Sanierung in eigener Regie noch berechen- und planbarer

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Das sogenannte Schutzschirmverfahren, eine Sonderform der Eigenverwaltung, gibt es seit der Insolvenzrechtsreform vom 1. März 2012. Für Unternehmen aus der Solarbranche hat dieses Verfahren mehrere Vorteile: Es verstärkt die Wirkung der Eigenverwaltung und macht die Sanierung in eigener Regie für den Schuldner noch berechen- und planbarer.

Bis Ende 2013 haben nach den Daten der Online-Plattform Insolvenz-Portal branchenübergreifend bereits mindestens 162 Unternehmen ein Schutzschirmverfahren beantragt. In der Regel besteht dieses Verfahren wie eine Eigenverwaltung im Regelinsolvenzverfahren aus dem vorläufigen und dem eröffneten Verfahren. Allerdings wird das vorläufige Verfahren in einem Schutzschirmverfahren zu einem Sanierungsvorbereitungsverfahren. Das Gericht beauftragt den Schuldner, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nach dem Antrag – dem Schutzschirm – einen Insolvenzplan zu erstellen. Wenn die Gläubiger zustimmen, wird dieser dann im Anschluss nach der Eröffnung des Verfahrens umgesetzt.

Als Teil des Insolvenzplans erarbeitet das Management ein leistungswirtschaftliches Restrukturierungskonzept, mit dem das Unternehmen strategisch, operativ und finanziell neu ausgerichtet und wieder auf eine gesunde Basis gestellt wird. Fakt ist: Das Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es, das Unternehmen und so viele Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten. Zumeist arbeitet die Geschäftsführung dabei mit einem Sanierungsexperten zusammen, der sie zudem bei der Vorbereitung und der operativen Umsetzung der Restrukturierung während des gesamten Verfahrens berät und unterstützt.

Geschäftsführung behält die Kontrolle

Die Geschäftsführung behält während des Schutzschirmverfahrens die Kontrolle über ihr Unternehmen. Sie führt den Geschäftsbetrieb im Konsens mit den Gläubigern und den Verfahrensbeteiligten fort. Ein Sachwalter, der vom Gericht bestellt wird, beaufsichtigt die Geschäftsführung und stellt sicher, dass der rechtliche Rahmen eingehalten wird und die Rechte der Gläubiger gewahrt bleiben. Die Tatsache, dass die Geschäftsführung das Heft des Handelns weiterhin selbst in der Hand hält, macht das Verfahren für den Schuldner grundsätzlich berechen- und planbarer. Zudem wird so das Vertrauen der Beteiligten in die handelnden Personen des Schuldnerunternehmens gestärkt.

Ein maßgeblicher Vorteil des Schutzschirmverfahrens ist, dass die Geschäftsführung dem Gericht mit dem Antrag einen Sachwalter-Wunschkandidaten nennen kann. Das Gericht ist an diesen Vorschlag gebunden, wenn der Kandidat nicht offensichtlich ungeeignet ist, das Amt zu übernehmen. Damit ist das Schutzschirmverfahren für den Schuldner sogar noch berechen- und planbarer als die reguläre Eigenverwaltung.

Seine Position und die Berechen- und Planbarkeit des Verfahrens werden zudem durch drei Punkte gestärkt:

  • Solange sich das Schuldnerunternehmen unter dem Schutzschirm befindet, können die Gläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen es durchsetzen.
  • Der Schuldner kann selbst sogenannte Masseverbindlichkeiten begründen, wenn das Gericht seinen Antrag auf ein Schutzschirmverfahren genehmigt hat. Diese neuen Verbindlichkeiten sind notwendig, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Die neuen Gläubiger wiederum haben die Sicherheit, dass ihre Forderungen als Masseverbindlichkeiten vor allen anderen Verbindlichkeiten des Schuldners in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bedient werden. Vor der Insolvenzrechtsreform konnte nur ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründen.
  • Ein Schutzschirmverfahren wird nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Schutzschirmverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Allerdings müssen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn sie sich mit Hilfe eines Schutzschirmverfahrens sanieren wollen. So muss die Geschäftsführung belegen, dass ihr Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein. Dass er diese Voraussetzung erfüllt, muss sich der Schuldner von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt bescheinigen lassen, der in Insolvenzsachen erfahren ist. Zudem muss in der Bescheinigung, die mit dem Antrag eingereicht werden muss, bestätigt werden, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Besonders bei einem Schutzschirmverfahren – aber auch generell bei einer Eigenverwaltung – sollte sich die Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens bereits vor dem Antrag mit den wesentlichen Gläubigern abstimmen und sie frühzeitig in das Verfahren einbinden. Denn grundsätzlich gilt: Eine Sanierung gegen die Gläubiger ist nahezu aussichtslos. Allerdings muss der Zeitpunkt der Information sorgfältig gewählt werden. Erfolgt sie zu früh, werden fast zwangsläufig Kredite gekündigt oder die Lieferanten stellen auf Vorkasse um. Dadurch würde die Zahlungsunfähigkeit vor dem Antrag eintreten – das Schutzschirmverfahren wäre dann unmöglich.

Für den Erfolg der Sanierung in eigener Regie – und besonders im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens – ist eine transparente und offene Kommunikation mit allen Beteiligten über das gesamte Verfahren hinweg ein maßgeblicher Faktor.

Der Autor Detlef Specovius ist Partner der Kanzlei Schultze & Braun und hat eine 18-jährige Erfahrung als Insolvenzverwalter und Restrukturierer. Der Fachanwalt für Insolvenzrecht ist Spezialist für Insolvenzpläne und Eigenverwaltung. In operativer Funktion verantwortete er unter anderem die Sanierung von SinnLeffers, SaarGummi und des Internationalen Clubs Baden-Baden (Galopprennen Iffezheim). Kontakt: Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, Tel.: 07841 708251; E-Mail:DSpecovius@schubra.de

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