Nehmen wir an, ich habe aus meiner Sicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert, obwohl ich eine VDE-Norm verletze. Das bezweifelt dann ein Beteiligter, sei es der Bauherr oder zum Beispiel der Netzbetreiber. Was geschieht?
Bernhard von Kiedrowski: Das ist wie bei vielen Streitigkeiten im Baubereich. Im Vorfeld eines Rechtsstreites werden meist schon Privatsachverständige zu Rate gezogen werden. Doch selbst wenn ein Sachverständiger, der sich auskennt, keinen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik erkennt, gilt das vor Gericht immer nur als urkundlicher belegter Parteivortrag. Wenn die Gegenpartei die Aussage in Abrede stellt, ist das Gericht gezwungen, einen gerichtlichen Sachverständigen zu beauftragen. Das gilt nur dann nicht, wenn das Gericht den Parteivortrag des Privatsachverständigen erwiesenermaßen als richtig ansieht, was aber in der Praxis – da das Gericht ein dementsprechendes Fachwissen nicht haben kann – praktisch nie vorkommt.
Ist das die Ausnahme oder die Regel?
In 98 Prozent der Fälle wird dann ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Das große Problem ist dabei die Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen. Die Parteien und ihre Rechtsvertreter kennen häufig die fachlich versierten, das Gericht schaut jedoch in seine Listen. Es kann sein, dass dadurch die Wahl auf einen Sachverständigen fällt, der in dem Bereich nicht wirklich fachkundig ist. Trotzdem bestimmt dessen Aussage dann das weitere Geschehen.
Woran liegt es, wenn Sachverständige gewählt werden, die nicht kompetent sind?
Es ist relativ einfach, in die Sachverständigenlisten bei Gericht aufgenommen zu werden. Das ist zum Beispiel ein Weg für Architekten und Ingenieure, zu einem geregelten Einkommen zu kommen. Die Richter wählen aus den ihnen vorliegenden Listen aus. Es ist für einen Richter nicht leicht, herauszufinden, ob ein Sachverständiger in dem sehr weiträumig angegebenen Fachgebiet tatsächlich über die notwendige Fachkunde verfügt. Oft nehmen sie ihnen bekannte Gutachter, auch wenn die in diesem Fall vielleicht nicht die Richtigen sind.Und man ist falschen Gutachten ausgeliefert?
Nur vorzutragen, es stimme nicht, was der gerichtliche Sachverständige ausführt, reicht nicht. In der Regel kommt das Gericht aber nicht zu dem Schluss, dass das Gutachten so falsch ist, dass ein neuer Sachverständiger zu bestellen wäre. Im Regelfall kommt es also zu Ergänzungsgutachten, und am Ende sind Gutachtenschlachten die Folge, die sich mitunter über Jahre hinziehen. Natürlich ist am Ende nicht das Gutachten, sondern die Entscheidung des Gerichts ausschlaggebend. Gerichte entscheiden aber nur äußerst selten gegen den Inhalt der vorliegenden Gerichtsgutachten.
Was kostet das Ganze?
Gerichtliche Sachverständige arbeiten mit einem Vorschuss, den die Parteien zahlen müssen. Sind die Gutachten dann falsch oder unvollständig, sind Ergänzungsgutachten erforderlich, die wieder von den Parteien zu zahlen sind. Ich hatte unlängst ein Mietshaus, da wollte das Gericht für den Gutachter einen Vorschuss von 30.000 Euro. Das war durchaus kompliziert, aber der im Vorfeld beauftragte Privatsachverständige hatte für die komplette Mangelbewertung nur einen Tag zur Ermittlung benötigt. Trotzdem kann man sich nicht wehren.
Also sollte man doch besser die Normen einhalten?
Juristen und damit auch Richter tendieren dazu, sich an die schriftlich niedergelegten Regeln zu halten, in dem Fall also an die Normen. Es ist schwierig, mit anerkannten Regeln der Technik zu argumentieren. Eine Partei, die nicht die notwendige Liquidität hat, sollte solch einen Prozess jedenfalls nicht führen. Ich kann daher nur jedem empfehlen, den Normen gerecht zu agieren oder sich im Vorfeld mit allen Beteiligten darauf zu verständigen, wie man vorgeht.
Das Gespräch führte Michael Fuhs.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Mit dem Absenden dieses Formulars stimmen Sie zu, dass das pv magazine Ihre Daten für die Veröffentlichung Ihres Kommentars verwendet.
Ihre persönlichen Daten werden nur zum Zwecke der Spam-Filterung an Dritte weitergegeben oder wenn dies für die technische Wartung der Website notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte findet nicht statt, es sei denn, dies ist aufgrund anwendbarer Datenschutzbestimmungen gerechtfertigt oder ist die pv magazine gesetzlich dazu verpflichtet.
Sie können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall werden Ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht. Andernfalls werden Ihre Daten gelöscht, wenn das pv magazine Ihre Anfrage bearbeitet oder der Zweck der Datenspeicherung erfüllt ist.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.