Steuerliche Fallstricke

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So sinnvoll und notwendig es ist, dass sich möglichst viele Personen und Gesellschaften in den unterschiedlichsten Rechtsformen an der Energiewende im solaren Bereich beteiligen: Die wirtschaftliche Gestaltung derartiger Photovoltaikprojekte kann schwierig sein. Verschiedene Gesellschaftsformen, deren (Haupt-)Zweck nicht gewerbliche Betätigungen sind, sollten bereits in der Planungsphase steuerliche Fallstricke in verschiedenen Gesetzen beachten und entsprechend gestaltend planen – mit besonderem Augenmerk auf Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Denn eine unzureichende Beachtung steuerlicher Besonderheiten für die jeweiligen Gesellschaftsformen kann die Rendite eines Photovoltaik-Investments deutlich schmälern. Daher sind Steuerberater, die im Umgang mit erneuerbaren Energien Erfahrung haben, oft ihr Geld auch wert.

Kerngeschäft beachten

Bei Personengesellschaften ist die einkommensteuerrechtliche Problematik der sogenannten Infizierung von Vermietungseinkünften eines der möglichen Probleme (siehe photovoltaik 12/2011). Aber auch bei anderen Gesellschaftsformen wie beispielsweise der Kapitalgesellschaft (GmbH, AG oder eingetragene Genossenschaft) ist Vorsicht geboten – besonders bei Kapitalgesellschaften, die im Kerngeschäft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, wie es oft bei sogenannten Wohnungsbaugesellschaften der Fall ist. Der Hintergrund ist ein Kunstgriff des Steuerrechts: Eine Kapitalgesellschaft unterliegt als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform der Gewerbesteuer, unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Die bloße Verwaltung eigenen Grundbesitzes jedoch ist keine gewerbliche Betätigung, sondern Vermögensverwaltung, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Daher enthält das Gewerbesteuergesetz (GewStG) eine Regelung zur gewerbesteuerrechtlichen Gleichstellung mit Wohnungsbaugesellschaften, die inanderer Rechtsform betrieben werden, beispielsweise als Personengesellschaft. Planen solche Kapitalgesellschaften, insbesondere sogenannte Wohnungsbaugesellschaften, auf ihrem eigenen Grundbesitz Photovoltaikanlagen zu betreiben und den Strom ganz oder teilweise in das Netz einzuspeisen, sollten sie sich dieser Tatsache von vornherein bewusst sein: Sie sind gewerbesteuerrechtlich besser gestellt als eine Kapitalgesellschaft, die daneben einer originär gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

Die gesetzliche Regelung enthält Paragraf 9 GewStG. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen. Die hier relevante erweiterte Kürzung erfolgt auf Antrag bei Unternehmen, • die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder • neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder • daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des ersten Teils des Woh-nungseigentumsgesetzes errichten und veräußern.

Die erweiterte Kürzung erfolgt um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66,67 Prozent Wohnzwecken dient. Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Kürzung, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.

Was gehört zum Grundbesitz?

Der Begriff des Grundbesitzes richtet sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Grundvermögen). Zum eigenen Grundbesitz im Sinne des Paragrafen 9 Nummer 1 Satz 2 und 3 GewStG gehören auch das Erbbaurecht und die aufgrund eines solchen Rechts errichteten Gebäude. Nicht in das Grundvermögen einbezogen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne von Paragraf 94 BGB sind. Sie werden Betriebsvorrichtungen genannt. Zu ihnen gehören alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Für die Feststellung im Einzelfall sind die Anweisungen in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen maßgebend. Außerdem sind Scheinbestandteile (Paragraf 95 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch steuerrechtlich stets als bewegliche Wirtschaftsgüter und nicht als Grundvermögen anzusehen. Im Ergebnis gehören demzufolge Mineralgewinnungsrechte und Betriebsvorrichtungen grundsätzlich nicht zum Grundbesitz im Sinne des Paragrafen 9 GewStG.

Die erweiterte Kürzung nach Paragraf 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG kommt nicht in Betracht, wenn • das Unternehmen neben der eigenen Grundstücksverwaltung als Mitunternehmer an einer nur grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist, • ein Grundstücksverwaltungsunternehmen in einem Umfang Grundstücke erwirbt und veräußert, der diesem Tätigkeitsbereich gewerblichen Charakter verleiht (sogenannter gewerblicher Grundstückshandel), • die Grundstücksverwaltung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht und gewerblichen Charakter annimmt (sogenannte gewerbliche Grundstücksverwaltung).

Das Einspeisen solar erzeugten Stroms in das Stromnetz des Netzbetreibers gegen Entgelt ist eine gewerbliche Betätigung. Eine solche Tätigkeit stellt nach Auffassung der Steuerverwaltung und des Finanzgerichts keine für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags unschädliche gewerbliche Nebentätigkeit dar. Denn eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in Paragraf 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört, schließt grundsätzlich selbst dann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburghat in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Dezember 2011 (Aktenzeichen 6 K 6181/08) ausgeführt, dass die Kapitalgesellschaft durch das Betreiben von Photovoltaikanlagen auf den Dächern ihrer Gebäude und der Einspeisung des solar erzeugten Stroms gegen eine Vergütung in das allgemeine Stromnetz eine andere Tätigkeit ausübt. In dieser Tätigkeit ist nach Auffassung der Finanzrichter eine von der Grundstücksnutzung und -verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit zu sehen. Nicht maßgeblich sei, dass das Unternehmen nur einen Abnehmer (Netzbetreiber) für den solar erzeugten Strom hatte und dass die Einnahmen der Kapitalgesellschaft nur zu fünf Prozent aus der Vergütung für den in das Netz eingespeisten Solarstrom stammten. Eine für die erweiterte Kürzung unschädliche gewerbliche Nebentätigkeit sahen die Finanzrichter als nicht gegeben an. Offen gelassen hat das Finanzgericht dabei allerdings, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn das klagende Unternehmen den durch die Photovoltaikanlagen produzierten Strom ausschließlich für den eigenen Grundbesitz genutzt hätte.

Steuerrechtlich zweifelsfreie Gestaltung möglich

Fazit: Das Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg entspricht den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu anderen Arten der gewerblichen Betätigung von Kapitalgesellschaften, die eigenen Grundbesitz verwalten. Die in Paragraf 9 GewStG enthaltene Besserstellung ist daher nicht möglich, wenn die Kapitalgesellschaft neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens und der Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude noch anderen Tätigkeiten nachgeht, die nicht zwingend mit der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes zusammenhängen und nicht als „unschädliche gewerbliche Nebentätigkeit“ zu beurteilen sind. Solche Kapitalgesellschaften müssen also steuerrechtlich auf der Hut sein, wenn sie auf ihrem eigenen Grundbesitz den Betrieb von Photovoltaikanlagen planen. Aber keine Angst: Der Betrieb von Photovoltaikanlagen kann rechtlich zweifelsfrei so gestaltet werden, dass nur der Gewerbebetrieb als solcher der Gewerbesteuer unterliegt.

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