Keine Anlagenzusammenfassung bei Gebotsabgabe

Belectric, Luftaufnahme, Solarpark "Herleshof", 2025

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Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission über das Habeck‘sche „Solarpaket I“ steht nach wie vor aus. In der Ausschreibung gilt für Photovoltaik-Freiflächenanlagen die 20-Megawatt-Grenze, obwohl doch nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers die 50-Megawatt-Grenze gelten sollte. Die Anlagengröße ist daher für den Moment der Inbetriebnahme von Freiflächenanlagen begrenzt auf die Leistungsgrenze von 20 Megawatt je Standort.

Dennoch haben Bieter in vorangegangenen Ausschreibungsrunden in einigen Fällen mehrere Gebote für einen Standort abgegeben, deren Leistung in Summe die 20-Megawatt-Grenze überschritten hat.

Gebotsausschlüsse bei Überschreitung von 20 Megawatt an einem Standort

Die Bundesnetzagentur nahm die Abgabe mehrerer Gebote für Photovoltaik-Anlagen an einem Standort zum Anlass, die Leistung der abgegebenen Gebote zu summieren und bei Überschreitung der 20-Megawatt-Grenze von der Ausschreibung auszuschließen. Das führte dazu, dass nicht nur die beabsichtigte Freiflächenanlage nicht umgesetzt werden konnte oder deren Finanzierung in Gefahr war, sondern auch ein Betrag von mindestens 500.000 Euro (20.000 Kilowatt mal 25 Euro) Sicherheit drohte verloren zu gehen.

Unrechtmäßige Gebotsausschlüsse

Gegen den Ausschluss von zwei Geboten wandte sich eine Beschwerdeführerin an das Oberlandesgericht Düsseldorf.  Das Gericht gab ihr Recht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2025 – VI-3 Kart 933/24 [V]).

Der Ausschluss mehrerer Gebote wegen vermeintlicher Überschreitung der Leistungsgrenze ist unrechtmäßig. Die Bundesnetzagentur ist nicht berechtigt, die Leistung nach der Anlagenzusammenfassung zu summieren und nach der Regelung über den Ausschluss von Geboten vom Gebotstermin auszuschließen.

Für beide Gebote – und zwar eins mit etwa 20 Megawatt sowie eins mit rund 3 Megawatt – war ein Zuschlag zu erteilen, urteilte das Gericht. Denn die Beschwerde (§ 75 EnWG) sei zulässig und auch begründet. Der Bieter kann mehrere Gebote für einen Standort abgeben.

20-Megawatt-Grenze gilt nach dem Wortlaut je Gebot

Denn die Gebotsmengenbegrenzung von 20 Megawatt (§ 37 Abs. 3 EEG) beschränkt sich dem Wortlaut nach auf das jeweilige Gebot. Die Regelung über die Anlagenzusammenfassung (§ 24 Abs. 2 EEG) ist auf den Moment der Gebotsabgabe gerade nicht anzuwenden. Denn ein gesetzlicher Verweis für die Anwendbarkeit findet sich nur für den Moment der Beantragung der Zahlungsberechtigung und nicht für die Gebotsabgabe. Paragraf 24 Abs. 2 EEG verweist auf die Zahlungsberechtigung (§ 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG) und nicht auf die Gebotsabgabe (§ 37 Abs. 3 EEG). Auch die Gesetzesbegründung benennt die Anwendungsbereiche der Anlagenzusammenfassungsregelung und nennt dabei die Gebotsabgabe gerade nicht (BT-Drs. 18/8860, 200 f.).

Risikotragung des Bieters

Neben weiteren, etwa gesetzessystematischen Gründen, die gegen die Anwendbarkeit sprechen, hält das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass es im Zeitpunkt des Gebotstermins nicht vorhersehbar sei, ob mehrere Anlagen zusammenzufassen seien. Denn Zuschläge könnten auch an deren Standorten umgesetzt werden, wenngleich unter Hinnahme des 0,3-Cent-Abschlags (§ 54 Abs. 2 EEG). Das ist das Risiko des Bieters, welches dieser trägt. Die Standortabweichung würde dem Bieter bei Anwendbarkeit der Zusammenfassung und Ausschluss der Gebote genommen, was nicht zulässig ist.

Keine Zulässigkeit von Scheingeboten

Das Gericht weist schließlich völlig zurecht darauf hin, dass jedoch Bieter bloßer „Scheingebote“ nicht schützenswert seien. Für den Fall, dass der begründete Verdacht einer Nichtrealisierungsabsicht bestünde, könnten mehrere Gebote an einem Standort ausgeschlossen werden, da das Gesetz genau dies auch vorsehe.

Fazit

Da die Fragen vor den Gebotsterminen immer mal wieder aufkommen, sind die Unsicherheiten mit dem Beschluss des Gerichts unbegründet. Der Bieter allein trägt das Risiko der Umsetzung von Zuschlägen. Wenn er Zuschläge wegen der Berücksichtigung der Anlagenzusammenfassung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht umsetzen kann und auch keine Möglichkeit hat, von der Standortabweichung Gebrauch zu machen, wird er nach Ablauf der Realisierungsfrist die Sicherheit verlieren. Es ist jedoch ausdrücklich zulässig für einen Standort mehrere Gebote für Freiflächenanlagen abzugeben, wenn der Bieter eine Realisierungsabsicht hat und kein Scheingebot abgibt. Für einen Standort können auch mehrere Gebote abgegeben werden, sofern jedes Gebot für sich die 20-Megawatt-Grenze einhält.

— Der Autor Maximilian Grett ist Rechtsanwalt im Team Energierecht von Margarete von Oppen im Berliner Büro der Orka Partnerschaft mbB. Er berät branchenspezifisch Projektentwickler und Investoren bei der Umsetzung von Projekten. —

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