Elektrohandwerk fordert Klarheit bei der Abregelung von Photovoltaik-Anlagen

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„So richtig und wichtig Anpassungen durch das Solarspitzengesetz sind, stellen sich in der Praxis mehrere Fragen infolge unklarer Formulierungen.“ So lautet die Einschätzung des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) rund sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelungen am 25. Februar. Der Verband fokussiert hierbei vor allem auf die unterschiedlichen Bestimmungen zur Einspeisungsbegrenzung. Mit Ausnahme von Steckersolargeräten (bis 800 Watt Wechselrichterleistung) muss bei neuen Anlagen die Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzt werden; ab 7 Kilowatt Leistung gilt dies so lange, bis die verpflichtende Ausstattung mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen abgeschlossen ist. Dies dürfte allerdings, so der ZVEH, „noch einige Zeit in Anspruch nehmen“.

Der ZVEH war an der Konsultation zum Gesetz beteiligt und hat nach eigenen Angaben Zustimmung geäußert. Mittlerweile habe sich aber gezeigt, dass bei der praktischen Umsetzung unterschiedliche Interpretationen von Installateuren und Netzbetreibern bestehen. „Selbst für Fachleute sind die energierechtlichen Anforderungen an Kundenanlagen schwer zu überblicken“, stellt Bernd Zeilmann, Obermeister der Innung für Elektro- und Informationstechnik Bayreuth und Fachexperte des ZVEH, hierzu fest. Dies berge die Gefahr, dass Anlagen „nach Anmeldung und Installation nochmals angepasst werden müssen, wodurch zusätzliche Kosten für die Betreiber entstehen. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kunden und dem installierenden Betrieb und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatzforderungen können die Folge sein.“

Speicher nicht wie Photovoltaik-Anlagen behandeln

Der ZVEH hat deshalb ein Positionspapier erstellt und dort einige Punkte dargelegt, die „im Zuge einer Energierechtsreform angepasst werden sollten“. Adressat ist das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE).

Einer dieser Punkte betrifft die Betrachtung von Photovoltaik-Speichern als „fiktive Anlagen“. Dadurch gelte für ausschließlich mit Solarstrom geladene Batteriespeicher ebenso wie für die Photovoltaik-Anlage selbst eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent. Dies sei „wenig zielführend“, weil in der Folge Betreiber von Bestandsanlagen womöglich auf die Nachrüstung mit einem Speicher verzichten. Photovoltaik-Speicher seien aber „nicht Teil des Problems, sondern Teil der Lösung“, so Moritz Bonn, Referatsleiter Politik und Volkswirtschaft im ZVEH. Deshalb solle die 60-Prozent-Regelung „nur auf den Stromerzeuger, also die Solaranlagen“, bezogen werden.

Unklarheiten moniert der ZVEH auch bezüglich der Erweiterung von Speichern. Der schnelle Preisrückgang und der Umstand, dass eine solche Erweiterung bei modular aufgebauten Speichersystemen auch einfach durchführbar ist, mache sie für viele interessant. Anders als bei Photovoltaik-Anlagen sei aber „nicht klar geregelt, wie sich der Speicher-Status durch eine modulare Erweiterung verändert.“ Damit stehe im Raum, „dass Batteriespeicher ihren Bestandsschutz aufgrund einer solchen Erweiterung verlieren. Die Folge: Sinnvolle Erweiterungen werden unterlassen oder von Kunden ohne Einbeziehung des Fachhandwerks und damit auch ohne Kenntnis des Netzbetreibers umgesetzt.“ Der ZVEH fordert mehr Klarheit und spricht sich für einen Bestandsschutz von Anlagen bei „moderaten“ Speichererweiterungen aus.

Maßvolle Lösungen für die Abregelung

Der aus Sicht von Installateuren und Anlagenbetreibern wohl wichtigste Punkt des Positionspapiers betrifft die Vorgaben zur Steuerung von Photovoltaik-Anlagen, genauer: die Unklarheiten infolge unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen.

Die infolge des Solarspitzengesetzes geschaffenen Regelungen in Paragraf 9 EEG sehen, wie der ZVEH darlegt, eine Steuerung der ins Netz abgegebenen Einspeiseleistung vor. Damit bleibt es möglich, die Anlage weiterhin für den Eigenverbrauch sowie gegebenenfalls das Laden eines Batteriespeichers zu nutzen. Diese Option werde vom Verband „ausdrücklich begrüßt“.

Das Problem bestehe nun aber darin, dass die schon zuvor in Paragraf 13 Energiewirtschaftsgesetz definierten Regelungen zum sogenannten Redispatch 2.0 (Netzengpassmanagement) nicht angepasst wurden. Sie sehen weiterhin eine Steuerung der Wirkleistung vor, die folglich am Wechselrichter vorgenommen wird – damit entfällt die abgeregelte Leistung auch für den Eigenverbrauch. Dieser sei aber „für viele gewerbliche und industrielle Kunden des Elektrohandwerks essenziell, da nur ein stabiler Eigenverbrauch die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Photovoltaik-Anlage sicherstellt“, heißt es im Positionspapier. Außerdem stelle sich die Frage, welche Anforderungen konkret zu erfüllen seien, um die jeweiligen Steuerungen zu ermöglichen. Aus Sicht des ZVEH sollte bei der Regelung immer auf die Einspeiseleistung abgezielt werden.

Der Verband fordert mit Blick auf den Smart-Meter-Rollout zudem „maßvolle Übergangslösungen“. Die derzeitige Gesetzeslage erfordere bei Anlagen über 25 Kilowatt, dass sie als „Übergangstechnologie“ weiterhin mit Rundsteuerempfängern auszustatten sind. Sofern solche Anlagen Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag erhalten (also nicht in der Direktvermarktung sind), müssten sie zusätzlich auch noch die 60-Prozent-Regel einhalten. Es stelle sich die Frage, „ob dieses Bündel an Vorgaben bei Anlagen unter 100 Kilowatt für eine reine Übergangslösung tatsächlich erforderlich ist“. Stattdessen sollten alle Anstrengungen darauf gerichtet werden, in allen Verteilnetzen möglichst bald das netzorientierte Steuern über Smart-Meter-Gateway umzusetzen: „Andernfalls besteht die Gefahr, dass veraltete Technik beim Steuern von Photovoltaik-Anlagen auch in vielen Jahren noch zum Einsatz kommen wird.“

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