OLG Düsseldorf: Bundesnetzagentur muss Eigenkapitalverzinsung für Netzbetreiber neu festlegen

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Die Eigenkapitalverzinsung, welche die Netzbetreiber in der vierten Regulierungsperiode bekommen, hat bereits bei der Festlegung im Jahr 2021 für intensive Diskussionen gesorgt. Damals hatte die Bundesnetzagentur entschieden, dass Gasnetzbetreiber ab dem Jahr 2023 und Stromnetzbetreiber ab dem Jahr 2024 einen Eigenkapitalzins von 5,07 Prozent für Neuanlagen und 3,51 Prozent für Altanlagen erhalten – mehr als 25 Prozent weniger als in der dritten Regulierungsperiode. Wie die Kanzlei BBH am Mittwoch mitteilte, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in insgesamt 14 Musterbeschwerdeverfahren verkündet, dass diese Zinssätze von der Bundesnetzagentur rechtsfehlerhaft ermittelt wurden und neu festzulegen sind.

Der Kanzlei zufolge waren insgesamt 927 Beschwerden gegen die Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung eingegangen. Allein 475 Beschwerdeverfahren in den Bereichen Strom und Gas habe ein BBH-Team betreut. Die Garantierenditen sind Teil der Netzentgelte, die Haushalte und Unternehmen für die Nutzung der Leitungen zahlen. Aus Sicht von BBH-Partner und Rechtsanwalt Stefan Missling ist die Entscheidung der Düsseldorfer Richter „ein wichtiges Ergebnis angesichts der Bedeutung der Infrastruktur Netz für die Energiewende“.

Das Oberlandesgericht hat jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Noch ist offen, ob die Bundesnetzagentur den Weg nach Karlsruhe beschreiten wird. Schon in der dritten Regulierungsperiode mussten sich mehrere Instanzen mit den Netzrenditen beschäftigen. Auch für diesen Zeitraum hatte die Bundesnetzagentur die Zinssätze im Vergleich zur Vorperiode gesenkt, auch damals hatte das OLG Düsseldorf verlangt, die Zinssätze neu festzulegen. Allerdings hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil später auf.

 

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