Bundesnetzagentur veröffentlicht Anforderungen für Photovoltaik-Anlagen auf Grünland und wiedervernässten Moorböden

Mit der Erlaubnis, Photovoltaik-Kraftwerke auch auf wiedervernässten Moorböden zu errichten, soll ein zusätzliches Flächenpotenzial eröffnet werden. Die Behörde hat nun die finale Festlegung veröffentlicht, wann dies zulässig ist und wie die Errichtung zu erfolgen hat.
Wiedervernässte Moorböden können künftig für Photovoltaik-Anlagen genutzt werden, für deren Errichtung und Betrieb spezielle Anforderungen erfüllt werden müssen. | Foto: Wälz auf Pixabay

Für den Photovoltaik-Ausbau braucht es Flächen. Künftig sollen Photovoltaik-Freiflächenanlagen auch auf wiedervernässten Moorböden gebaut werden dürfen. Die Bundesnetzagentur hat nun die Anforderungen an diese Anlagen, die zur Kategorie „besondere Solaranlagen“ gehören, veröffentlicht. Die Festlegung greift zum 1. Juli, wie die Bonner Behörde am Mittwoch mitteilte. Sie enthält Anforderungen an die jeweiligen Installationsorte sowie die Errichtungs- und Betriebsweise.

Der Erlass bezieht sich auf besondere Solaranlagen auf Grünland und auf wiedervernässten Moorböden, die zuvor entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind. Projekte in diesen Gebieten können seit diesem Jahr an den Photovoltaik-Ausschreibungen teilnehmen.

Gerade wiedervernässte Moorböden werden als wichtiger Beitrag im Kampf gegen den Klimawandel gesehen und zudem erlauben sie die Doppelnutzung von Flächen. Die definierten Anforderungen sollen eine schonende Errichtung und Betriebsweise der Photovoltaik-Anlagen sicherstellen. Zudem sei festgelegt, dass bei einer dauerhaften Wiedervernässung zu erreichenden Mindestwasserstände auf den Flächen eingehalten werden muss. Die Installation der Photovoltaik-Anlagen könnte dabei noch auf entwässertem Grund erfolgen. Die Festlegung regelt auch, dass eine standortangepasste nasse landwirtschaftliche Nutzung der wiedervernässten Moorböden zulässig sei. Für die Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich Errichtung und Betrieb sind zudem Nachweise zu erbringen.

Zu den besondere Solaranlagen auf Grünland ist in der Festlegung enthalten, dass die Doppelnutzung nach dem Stand der Technik erfolgen muss. Anlagenbetreiber müssten bei der Inbetriebnahme durch ein Gutachten gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen. Nach Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlagen soll zudem in jedem dritten Jahr die erforderliche Bewirtschaftung des Grünlands gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen werden.

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