Brüssel schärft bei Pflichten für Nachhaltigkeitsberichte nach

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Ab 2024 sind größere Unternehmen dazu verpflichtet, über die Umwelt- und die sozialen Risiken ihrer Aktivitäten zu berichten. Zu dieser vorläufigen Einigung kamen die Vertreter des Rechtsausschusses des Europaparlaments sowie die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten im Europäischen Rat am Dienstag.

Mit einer neuen Richtlinie zu unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichten (Corporate Sustainability Reporting Directive) wollen Rat und Parlament die Qualitätslücke aktueller Verpflichtungen zur Unternehmenstransparenz schließen.

Der Hintergrund: Mit der ESG-Taxonomie stehen Investoren in der Pflicht, ihre Portfolios auf ökologische und soziale Nachhaltigkeit zu überprüfen. Dieser Mechanismus hat auch Einfluss auf die Finanzierung von augenscheinlich nachhaltigen Investitionen wie Erneuerbare-Energien-Projekte. Bisher, so der Europäische Rat, waren entsprechende Berichte durch die Verpflichtung zu nicht-finanziellen Berichten nicht ausreichend, um von Investoren für die Einhaltung der ESG-Normen berücksichtig zu werden.

„Heutzutage sind die Informationen über die Auswirkungen eines Unternehmens auf die Umwelt, die Menschenrechte und die Arbeitsethik lückenhaft, unzuverlässig und leicht zu missbrauchen“, sagte der parlamentarische Verhandlungsführer Pascal Durand aus der Fraktion Renew Europe. „Einige Unternehmen berichten nicht. Andere berichten über das, was sie wollen. Investoren, Verbraucher und Aktionäre sind ratlos. Von nun an wird eine saubere Menschenrechtsbilanz genauso wichtig sein wie eine saubere Bilanz.“

Mehr Details gewünscht

Die neue CSR-Richtlinie ist juristisch eine Änderung der Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung von 2014. Somit sollen detailliertere Berichte zu Auswirkungen auf Umweltrechte, gesellschaftliche Rechte, Menschenrechte und Unternehmensführung für größere Unternehmen verpflichtend werden. Hinzu kommt, dass die Berichte einer Zertifizierungspflicht durch unabhängige Auditoren unterliegen. So soll sichergestellt werden, dass Regeln bezüglich der Methodik hinter den Nachhaltigkeitsberichten, die sich die EU selbst gibt, auch von den Unternehmen eingehalten werden.

Die genaue Ausgestaltung der Zertifizierungsstandards soll durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) geschehen. Bei der Ausgestaltung wird es vor allem auf den Nutzen der Berichte für Investoren sowie die Vergleichbarkeit der Berichte unterschiedlicher Unternehmen ankommen.

„Der europäische Markt für nicht-finanzielle Prüfungsberichte wird standardisiert, viel strenger und transparenter sein“, führte Durand fort. „Dem Parlament ist es gelungen, eine Öffnung des Marktes für Abschlussprüfungen durch die Mitgliedstaaten zu erreichen, um neuen zertifizierten Akteuren Platz zu machen und ihn nicht nur in den Händen der Finanzprüfer, insbesondere der großen vier, zu belassen.“

Für wen die Richtlinie gilt

Die Regeln sollen für alle Unternehmen ab einer Größe von 500 Mitarbeitenden und allen Firmen, die für ihre Aktivitäten in regulierten Märkten gelistet sind, gelten. Zudem sollen die Unternehmen dazu verpflichtet werden, relevante Informationen ihrer Tochterunternehmen in die Nachhaltigkeitsberichte des Mutterkonzerns einzupflegen.

Auch kleine und mittelständische Unternehmen sollen aufgrund ihrer besonderen Position in den Lieferketten zu den detaillierteren Berichten verpflichtet werden. Jedoch gilt für sie eine Schonfrist bis 2028 durch eine Möglichkeit, sich selbst von der Regel freizustellen.

Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union müssen ebenfalls Berichte gemäß der Richtlinie anfertigen, sofern die Unternehmen einen jährlichen Nettoumsatz von über 150 Millionen Euro innerhalb der Staatengemeinschaft erwirtschaften und mindestens eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat haben. Firmen aus nicht-EU-Ländern, die zur Berichterstattung verpflichtet sind, müssen diese durch europäische Auditoren oder Zertifizierungsstellen in einem Drittland prüfen lassen.

Tritt 2024 in Kraft

Für alle Unternehmen, die bereits von der geltenden Verpflichtung zu nicht-finanziellen Berichten betroffen sind, tritt die Richtlinie mit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Unternehmen, die nach den neuen Definitionen erstmalig Berichte einreichen müssen, brauchen das erst zum 1. Januar 2025 tun. Kleinere und mittelständische Unternehmen sowie kleinere Kreditinstitute sind erst zum Jahresbeginn 2026 dazu verpflichtet, detailliertere Nachhaltigkeitsberichte anzulegen.

Sowohl Parlament als auch der Europäische Rat müssen der Richtlinie noch formal zustimmen, bevor sie im Amtsblatt der EU erscheint. Rechtskräftig ist die Regelung 20 Tage später. Ab dann haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht zu übertragen.

 

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