Bundesverkehrsministerium und KfW starten Förderprogramm für nicht-öffentliche Ladestationen von Unternehmen und Kommunen

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Mit einem neuen Förderprogramm für nicht-öffentliche Ladestationen von Unternehmen und Kommunen übernimmt der Bund bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der Zuschuss ist auf 900 Euro pro Ladepunkt gedeckelt. Insgesamt stehen für dieses Programm 350 Millionen Euro zur Verfügung.

Die KfW geht von einer guten Nachfrage nach dem Programm aus. Ob mit einem ähnlichen Andrang wie bei der Förderung für Wallboxen in und an Wohngebäuden zu rechnen sei, wollte sich ein KfW-Sprecher auf Anfrage von pv magazine nicht festlegen. Das Förderprogramm für Wohngebäude hat die KfW Ende Oktober gestoppt, weil die verfügbaren Mittel ausgeschöpft waren. Ob und wenn ja wann neue Mittel zur Verfügung stehen, müsse die künftige Bundesregierung entscheiden.

Mit dem neuen Programm wird die Beschaffung und Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen zum Aufladen gewerblich oder kommunal genutzter Elektrofahrzeuge – Flottenfahrzeuge genauso wie Carsharing-Fahrzeuge – sowie zum Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigen gefördert.

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Antragsberechtigt sind private und kommunale Unternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler, Kammern und Verbände sowie gemeinnützige Unternehmen sowie Kirchen, ebenso wie kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang genutzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Quellen stammt. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag und/oder aus Eigenerzeugung vor Ort, etwa aus einer Photovoltaik-Anlage, bezogen werden. Unternehmen müssen den Zuschuss vor Beginn des Vorhabens im KfW-Zuschussportal beantragen. Anträge können ab dem 23. November 2021 eingereicht werden. Kommunen stellen Ihren Zuschussantrag vor Vorhabensbeginn direkt bei der KfW. Die Frist zum Nachweis der durchgeführten Maßnahme beträgt zwölf Monate ab Bestätigung des Zuschussantrags.

 

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