Vor rund zwei Wochen ist der erste Referentenentwurf für die EEG-Novelle 2021 bekannt geworden. Am Montag hat das Bundeswirtschaftsministerium nun den nochmal leicht überarbeiteten Entwurf an Verbände und andere Interessenvertreter zur Konsultation gesendet. Bis Donnerstag, 17 Uhr haben diese Zeit, ihre Stellungnahme an das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) zu senden und entschuldigt sich dabei für die kurze. Zugleich betont das Ministerium in seinem Anschreiben: „Der Entwurf des ‚EEG 2021‘ ist ein Entwurf des BMWi, der noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt ist. Zu einigen wichtigen Punkten des Gesetzentwurfs besteht innerhalb der Bundesregierung noch vertiefter Beratungsbedarf.“
Noch nicht final regierungsintern geklärt sind unter anderem die technologiespezifischen Ausbaupfade und der Verzicht auf die Absenkung der Ausschreibungsschwelle für Photovoltaik-Anlagen. In dem Entwurf sind künftig auch separate Ausschreibungen für Dachanlagen ab 500 Kilowatt Leistung vorgesehen. Allerdings wird in der Solarbranche bemängelt, dass das angesetzte Volumen mit 200 Megawatt für 2021 und 2022 viel zu klein sei. Allein 2019 seien in dem Segment zwischen 500 bis 750 Kilowatt Leistung Dachanlagen mit rund 1,1 Gigawatt neu installiert worden. Zudem soll wie bei den Freiflächenanlagen auch bei den Dachanlagen, die Zuschläge über die Auktionen erhalten, kein Eigenverbrauch zulässig sein.
Die EEG-Novelle ist dringend erforderlich, auch und gerade um Rechtssicherheit für Betreiber zu schaffen, deren Anlagen nach 20 Jahren Förderung zum 1. Januar 2021 aus dem EEG fallen. Diesbezüglich sieht der Entwurf die Zahlung des Marktwerts Solar vor abzüglich einer Vermarktungsgebühr von 0,4 Cent pro Kilowattstunden. Post-EEG-Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung sollen dabei für eine Übergangszeit von der Einbaupflicht für einen Smart Meter befreit bleiben. Grundsätzlich will die Bundesregierung die Schwelle für die intelligenten Messsysteme auf ein Kilowatt Leistung absenken. Bisher sollte die Verpflichtung zum Einbau nur für Photovoltaik-Anlagen ab sieben Kilowatt Leistung gelten.
Bestätigt wird im Entwurf, dass die Leistung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Ausschreibungen von 10 auf 20 Megawatt angehoben werden soll. Zugleich sollen künftig auch nicht nur 110, sondern 220 Meter entlang von Schienenwegen und Autobahnen für den Bau von Solarparks genutzt werden dürfen. Künftig wird es für die Photovoltaik-Ausschreibungen auch einen degressiven Höchstwert geben. Er wird 2021 zunächst für die Ausschreibungen von Freiflächenanlagen von 7,5 auf 5,9 Cent pro Kilowattstunde gesenkt. Dies liegt acht Prozent über dem höchsten durchschnittlichen Zuschlagswert von 5,5 Cent/pro Kilowattsunde. Ab soll der Höchstwert nach den Ergebnissen der drei zuvor beendeten Runden ermittelt werden – wobei jeweils acht Prozent auf das höchste bezuschlagte Gebot addiert werden. Bei den Ausschreibungen für Dachanlagen ist für 2021 ein Höchstwert von 9,0 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen.
Bereits am 23. September soll sich nach derzeitigen Plänen das Bundeskabinett mit dem EEG-Entwurf befassen. Von Verbänden, Organisationen und Unternehmen kamen bereits zahlreiche Appelle, Nachbesserungen vorzunehmen. So fehlt in dem Entwurf auch bislang gänzlich eine Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie der EU, die etwa eine Abschaffung von Abgaben und Umlagen auf Eigenverbrauch aus Anlagen bis 30 Kilowatt vorsieht.
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Wie gewohnt Lobbyarbeit pur, der Ökostrom bleibt weiterhin unterbewertet.
Zitat aus dem Artikel.
Zudem soll wie bei den Freiflächenanlagen auch bei den Dachanlagen, die Zuschläge über die Auktionen erhalten, kein… „Eigenverbrauch“… zulässig sein.
Die EEG-Novelle ist dringend erforderlich, auch und gerade um Rechtssicherheit für Betreiber zu schaffen, deren Anlagen nach 20 Jahren Förderung zum 1. Januar 2021 aus dem EEG fallen. Diesbezüglich sieht der Entwurf die Zahlung des… „Marktwerts“.. Solar vor abzüglich einer Vermarktungsgebühr von 0,4 Cent pro Kilowattstunden. Zitat Ende.
Der Taschenspielertrick hat, diesmal zwei Namen. Zum einen kein Eigenverbrauch, und zum anderen Marktwert.
Wohl wissend, dass sich beim Marktwert der EE Strom selbst entwertet, und man obendrein noch 0,4 Cent dafür bezahlen soll, damit andere mit dem EE Strom.. „Grünen Mehrwert“.. generieren können. Wogegen der Eigenverbrauch, wo das Grünstromprivileg monetär zum Tragen kommt, bei den genannten Anlagen nicht erlaubt ist.
Da sieht ein Vorschlag von Naturstrom doch schon Energiewende freundlicher aus.
Siehe hier.
Zitat:… Ziel müsse es zudem sein, dass der Solarstrom aus den Ü20-Anlagen über die Direktvermarktung auch Ökostrom-Herkunftsnachweise und damit einen Mehrwert generiert. Dazu müsste jedoch das Register für die Herkunftsnachweise angepasst und auf Kleinanlagen ausgelegt werden. Zitat Ende.
Die wollen das Grünstromprivileg honorieren.
Warum überlassen sie den Ökostrom nicht tatsächlich dem Markt. Wenn jemand wie Naturstrom der Ökostrom etwas mehr Wert ist, als der Ramschpreis, den die EE an der Börse erzielen, sollen sie die doch machen lassen.
Zitat von Naturstrom.
Dem Wirtschaftsministerium fehlt der Mut, die Menschen und Unternehmen vor Ort einfach mal machen zu lassen. Dabei brauchen wir keine kleinteilig zentral verwaltete Energiewende, sondern Freiräume, in denen sich vor Ort kreative Lösungen für die kommenden Phasen dieser Transformation entwickeln können“, so Meyer weiter. Die ersten und noch gut laufenden Photovoltaik-Anlagen könnten dafür wieder die Pionierarbeit für neue dezentrale Geschäftsmodelle leisten. Zitat Ende.
Nicht dem Wirtschaftsminister fehlt der Mut, sondern die Lobbyisten nehmen ihm die Arbeit ab.
Eigenstromverbrauch geht, es gelten lediglich die gleichen Anforderungen wie bei Neuanlagen bzgl. des Intell. Messsystems. Schöner wäre ohne, aber so ist es wenigstens gleiches Spiel für alle. Im übrigen geht’s auch ohne Intell. Messtechnik: einfach auf die Einspeisevergütung verzichten… 😉 Für eine komplett abgeschriebene Anlage ohne große Nachrüstung kostenlosen Eigenstrom… geht sich aus…
Die Größe der Anlagen, die an Ausschreibungen teilnehmen soll, wird nach unten gesetzt. Der Einbau von teuren Smart-Metern für Anlage ab 1 kWp verpflichtend. Damit zeichnet sich die ALTBEKANNTE Linie der Regierung ab, die da heißt „Bürger sollen keinen Strom erzeugen! Dies soll weiterhin nur den Konzernen vorbehalten sein!“
Anstatt alle Kräfte zu aktivieren, die notwendig für die Energiewende sind, werden die Bürger, die in ihrer Masse viel mehr erreichen können als wenige Konzerne, ausgebremst und der Klimaschutz gegen die Wand gefahren.
Energiewende Fehlanzeige.
Ich werde dann die Anlage abschalten weil das ganze keinen Sinn mehr macht.
Die Regierung sollte Mal an die Klimaziele denken und nicht den Ast absägen auf dem sie sitzt. Wenn ich meinen erzeugten Strom nicht mehr selbst verbauen darf geht die Anlage offline.
@Frank
ich wäre hier eher für zivielen Ungehorsam und würde die Anlage einfach weiter betreiben!
Das machen Hunderttausende schon bei den sogenannten Balkonanlagen, also offiziell größer als die erlaubten 600Wp (nennt sich dann Guerilla PV). Bis heute ist mir noch kein einziger Fall bekannt, wo eine Klage eingereicht wurde, oder ein Abbau der Anlage gesetzlich vorgeschrieben und umgesetzt wurde, ganz zu Schweigen von Strafzahlungen.
Die VNB’s werden sich auch hüten da Klagen einzureichen, da die Gesetzeslage im besten Fall als unklar bezeichnet werden muss. Ein Abbau konterkariert zudem das Pariser Klimaschutzabkommen, zu dem sich auch unsere Regierung verpflichtet hat. Also an der Sinnhaftigkeit eines Weiterbetriebs kann es gar kenien Zweifel geben.
Es gibt aktuell leider nur eine Art der Energiewende, und zwar die von Unten!
@sirrocool:
Sie irren sich die Gesetzeslage ist da eindeutig, wenn sie den Strom einer Balkonanlage über einen Zähler ohne Rücklaufsperre einspeisen dann ist das Diebstahl und wird von den Stromunternehmen zur Anzeige gebracht. Haben sie aber einen Zähler mit solch einer Sperre dann schenken sie dem Energieversorger ihren Strom und bekommen nichts für den eingespeisten Storm.
Tim Wolf sagt:
Eigenstromverbrauch geht, es gelten lediglich die gleichen Anforderungen wie bei Neuanlagen bzgl. des Intell. Messsystems.
@ Tim Wolf.
Bezug nehmend auf das Folgende.
Zitat:… Zudem soll wie bei den Freiflächenanlagen auch bei den Dachanlagen, die Zuschläge über die Auktionen erhalten, kein Eigenverbrauch zulässig sein. Zitat Ende.
Wer bei einer.. „Auktion“ ..den Zuschlag bekommt, darf den erzeugten Strom nicht eigen verbrauchen.
Es wäre ja sonst möglich, dass er für eine nicht gekaufte kWh – virtuell – 30 Cent generiert, anstatt 4,5 Cent bei der Auktion dafür zu bekommen.
Sein Ökostrom wäre in der Tat gleichwertig mit dem Konventionellen.
Das mögen die Altgedienten natürlich nicht. Für den Ökostrom ist seit 2010, wo die EE mit der Ermächtigungsverordnung, aus den Standard Last Profilen der Bilanzkreise , raus genommen wurden, und zum separaten Vermarkten an die Börse verbannt wurden, an der Börse Schluß mit lustig. Von da an müssen sie – mit allen monetären Nachteilen – ihren grünen Namen abgeben, und werden zu Graustrom degradiert.
Seit dem endet die Wertschöpfung des EEG Stromes an der Börse, oder wie es die Altgedienten nennen am Marktpreis.
Das große Geld mit dem EEG Strom auf der Handelsebene machen sie selbst. Da taucht der EEG Strom dann auch plötzlich wieder auf in der Werbung, mit einem Anteil Grünstrom in ihrem Angebot. Aber nicht zum Marktpreis von 4/5 Cent oder weniger mit denen man die EE abgespeist hat.
Die Unternehmer sehen das absolut richtig.
Die Welt würde über unsere Energiewende Staunen wenn man die Unternehmer machen lassen würde, und nicht immer Lobbyisten mit ihrem Lakaien Altmaier, die Macht ergreifen würden.
Wobei es sich bei den Unternehmern meist um mittelständische handelt, die kreativ unterwegs sind.
Groß Unternehmen, die eigentlich wegen der Energiewende schon alle im Ausland sein sollten, machen eher aus der Energiewende Not eine Tugend, seit dem sie gemerkt haben, dass Sonne und Wind tatsächlich keine Rechnung schicken.
Für alle Interessierten, hier der Gesetzentwurf:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/referentenentwurf-aenderung-eeg-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Sandra, Sie könnten das bitte bestimmt noch besser verlinken, falls es nicht funktionieren sollte.
Nach Lektüre der ersten 6 Seiten ist mir die Laune schon verdoben.
Hatte doch Herr Altmeier mit seinen 20 Punkten diese Woche den grossen Wurf versprochen, verkünzelt sich der Entwurf leider wieder in das gleiche Strickmuster der vergangenen EEGs im Klein-Klein.
Keine Wertigkeit von Dachstrom gg. Landschaftsverbrauch von Freilandanlagen.
Keine wirklich ertragbare Lösung der Vergütung für intakte Ü20 Anlagen.
Mieterstrom weiterhin unzureichend in den Ausführungsbestimmungen.
Niveau der Stromvergütung ohne die Alternative durch fossile Energiegewinnung incl. deren zukünftigen steigender CO2 Bepreisung in Relation zu setzen! Hauptsache runter mit den Preisen.
Entwicklung des EEG-Zuschlages nebulös, fürs erste mittels Steuergeld aufgefangen; für Folgejahre weiterhin ungeklärt!
Stromintensive Betriebe, gerade wg Corona, sollen weiterhin von der Zahlungsverpflichtung herrausgenommen werden. – Der private Verbraucher hat ebenso mit Corona zu kämpfen – ???.
Strombetriebene Wasserfahrzeuge sollen ebenso -schon wieder eine zusätzliche Ausnahme – mit einem geringeren oder keinem EEG Zuschlag versehen werden.
Aufwendiges Messstellenkonzept innerhalb des Stromkunden erforderlich etc.
Aber die zusätzliche Kosten für die dann so intesivere Überwachung und Umsorgung dieses Gesetzentwurfes wird mt zus. Stellen in der Verwaltung im Umfang von mehr als 3 Mio€ ausführlich aufgeführt.
Allein die Form der Systematik des Gesetzentwurfes wirft bei mir ettliche Fragen auf:
Es wird stänig mit Streichungen und Änderungen gegenüber des bisher gültigen Gesetzes 2017 referenziert, ohne den Text im Zusammenhang darzustellen.
Allein als Beispiel der Artikel 5 :
„Artikel 5
Änderung des MessstellenbetriebsgesetzesDem § 60 Absatz 3 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. IS. 2034), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Finden hinter einem Netzanschlusspunkt Erzeugung und Verbrauch statt, übermittelt der Messstellenbetreiber die Messwerte nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 1 Nummer2 Buchstabe b, Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b mit derMaßgabe, dass auch Last- oder Zählerstandgänge bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von bis zu 10 000 Kilowattstunden übermittelt werden.“ Ende des Zitates
Allein durch diese Verschachtelung und undurchsichtigen Referenzierung dürfte es der Mehrheit der Partlamentarier bei ordentlicher Wahrnehmung Ihrer Aufgaben äußerst schwerfallen, den wahren Gehalt des Gesetzestextes zu erfassen und auch letztendlich am 23.09.20 zustimmen zu können…..Hoffentlich!
Ab Seite 80 von 164 Seiten erfolgt eine Begründung der einzelnen Änderungen, jetzt als Prosa-Text…….
Kein einziges Wort ist mir aufgefallen, dass dieses Gesetz sich mit den Ausbauplänen der beabsichtigten Klimaneutralität bis 2050 in Deckung befinden würde.
Wo ist der Antrieb für die Umsetzung dieses Mammutwerkes zu sehen, um auch bis jetzt Unentschlosseene von der Notwendigkeit eines Engagements zu überzeugen.?
Wie soll der Deutsche Michel dazu gebracht werden, seine Erspartes in Erneuerbare Energieen, PV-Anlagen anzulegen?
Es ist in meinen Augen weiterhin zu umfangreich, mit zu vielen, in meinen Augen unverhältnissmäßigen Ausnahmen für bestmmte Gruppen gespickt und letztendlich widerum als Beschränkung/ Verhinderung der Erneuerbaren Energieen anzusehen.
Wer erwartet eine Kostenneutralität gegenüber fossilen Energiesystemen?
Setzen! Sechs!