Bundesnetzagentur ergreift Maßnahmen zur Stärkung der Bilanzkreistreue

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Mit drei Maßnahmen will die Bundesnetzagentur Bilanzkreisverantwortliche dazu bringen, mehr Sorgfalt bei der Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise walten zu lassen und eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten zu ermöglichen. „Mit den Festlegungen reagieren wir auf die im Juni im deutschen Stromnetz aufgetretenen Systemungleichgewichte“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir wollen Risiken für die Versorgungssicherheit minimieren. Gefährliche Unterdeckungen der Bilanzkreise sollen sich nicht lohnen.“

An drei Tagen im vergangenen Juni gab es ein erhebliches Ungleichgewicht im deutschen Stromsystem, das der Bundesnetzagentur zufolge nur durch die verantwortungsvolle Zusammenarbeit der deutschen Übertragungsnetzbetreiber untereinander und die gute Unterstützung durch ihre europäischen Partner stabil gehalten werden konnte. Die Bundesnetzagentur hat in der Folge ein Aufsichtsverfahren gegen sechs Bilanzkreisverantwortliche eingeleitet. Darin wird dem Verdacht nachgegangen, dass sie durch pflichtwidriges Verhalten Systemungleichgewichte mitverursacht haben.

Ab dem 15. Januar 2020 dürfen Bilanzkreisverantwortliche die Energiemengen in ihren Bilanzkreisen im potentiell systemkritischen Zeitraum der letzten 15 Minuten vor dem Erfüllungszeitpunkt nur noch ausgeglichen bewirtschaften. Diese Verpflichtung war bereits im Rahmen der genehmigten Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche (Bilanzkreisvertrag) zum 1. Mai 2020 vorgesehen. Zur Steigerung der Disziplin beim Bilanzkreisausgleich wird sie nun früher in Kraft gesetzt, teilt die Bundesnetzagentur mit.

Über eine Anpassung des sogenannten „Achtzig-Prozent-Kriteriums“ in der Berechnungsmethode für den regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) setzt die Bundesnetzagentur zudem für Bilanzkreisverantwortliche ein stärkeren finanziellen Anreiz zum Ausgleich der Energiemengen. Zukünftig wird ein Zuschlag beziehungsweise Abschlag auf den reBAP in Höhe von 50 Prozent, mindestens jedoch 100 Euro pro Megawattstunde, bereits dann fällig, wenn der Saldo des Netzregelzonenverbundes einen Wert von mehr als 80 Prozent der kontrahierten Regelleistung ausweist. Dabei kommt es nicht wie bisher auf die Höhe des Regelenergieabrufs an. Die neue Regelung ist ab dem Liefermonat Februar 2020 anzuwenden.

Um ein kurzfristiges Monitoring der Übertragungsnetzbetreiber über die Bewirtschaftungsgüte der in der jeweiligen Regelzone geführten Bilanzkreise zu ermöglichen, ist darüber hinaus vorgesehen, den Umfang der hierfür zur Verfügung gestellten Daten zum 1. April 2020 zu vergrößen. So sollen die Übertragungsnetzbetreiber künftig für viertelstündlich gemessene Einspeiser und Verbraucher einzelzählpunktscharfe Messwerte am folgenden Werktag erhalten, um auf dieser Basis eine schnelle Plausibilisierung der eingereichten Forward-Fahrpläne sowie eine kurzfristige Einschätzung über Bilanzkreisunausgeglichenheiten vornehmen zu können.

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