Turnkey-Business: Geldwäsche-Problematik beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen?

Teilen

Am 1. Januar 2020 tritt die Neufassung des Geldwäschegesetzes in Kraft. Darin wird der Begriff des Finanzunternehmens neu gefasst. Dieser war bisher identisch mit der Begriffsdefinition im Kreditwesengesetz (KWG). Jetzt allerdings ist der Begriff Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes eigenständig zu sehen. Das hat Auswirkungen für Unternehmen, die Photovoltaik-Anlagen planen, errichten und im Wege eines Share-Deals verkaufen.

Hintergrund
Am 9. Juli 2018 ist die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten, die von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Richtlinie verschärft die Pflichten der betroffenen Unternehmen und erhöht die Unternehmenstransparenz, wodurch die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorangetrieben und verbessert werden soll.

Die Bundesregierung setzt mit ihrem Gesetzesentwurf nicht nur die Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie um, sondern geht mit einzelnen Regelungen über diesen Rahmen hinaus. War der im Geldwäschegesetz verwendete Begriff „Finanzunternehmen“ bislang an den Kreditwesengesetz-Begriff des Finanzunternehmens gekoppelt, so enthält es in der Neufassung nunmehr eine eigenständige geldwäscherechtliche Definition des Begriffs des Finanzunternehmens. Ab dem 1. Januar 2020 sind Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes unter anderem Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, zu erhalten oder zu veräußern. Ausgenommen von dieser Begriffsdefinition sind die sogenannten Industrieholdings. Das sind Gesellschaften, die nicht über ein operatives Geschäft verfügen, das über das Halten und Verwalten von Beteiligungen hinausgeht.

Was hat dies nun mit dem Verkauf von großen Photovoltaik-Anlagen  zu tun? Das Geschäftsmodell „Turnkey-Geschäft“ fußt auf drei Säulen:

  1. Entwicklung von Projekten oder Kauf von Projektrechten in eine Special Purpose Vehicle (SPV),
  2. Errichtung der Photovoltaik-Anlagen und
  3. Verkauf der Geschäftsanteile an der SPV, die die Photovoltaik-Anlagen betreibt, an einen Investor/Offtaker.

Unternehmen, die ihr Geld hauptsächlich im Turnkey-Geschäft machen, sind damit ab dem 1. Januar 2020 als Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes zu qualifizieren, denn erstens zählt zu ihrer Haupttätigkeit die Veräußerung von Beteiligungen an den SPVs, die die Photovoltaik-Anlagen betreiben (egal, ob national oder international) und zweitens verfügen sie mit den anderen beiden Säulen über weiteres operatives Geschäft.

Die Folgen der Gesetzesänderung
Die Folge dieser „Neu-Qualifizierung“ auf das operative Geschäft ist, dass die betroffenen Unternehmen intern ein Geldwäsche-Compliance-System implementieren müssen, um ihren Pflichten zur Identifizierung des Erwerbers der SPV nachkommen zu können. Das Geldwäschegesetz schreibt hierzu vor, dass bei einer natürlichen Person als Erwerber eine Kopie vom Original des Personalausweises zu machen ist. Daraus müssen sich Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift ergeben. Handelt es sich bei dem Erwerber um eine Gesellschaft, ist durch Einholung eines Handelsregisterauszuges die Firma, Name oder Bezeichnung, die Rechtsform, die Registernummer, die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans zu ermitteln. Von den Vertretungsorganen sind zudem Personalausweis-Kopien zu ziehen. Darüber hinaus ist in diesem Fall der wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und zu identifizieren, der hinter der erwerbenden Gesellschaft steht.

Wenn das alles nicht möglich ist, weil der potenzielle Erwerber nicht kooperiert, dann muss der Verkäufer nach dem Geldwäschegesetz den Verkauf der SPV an diesen Interessenten absagen. Ergeben sich bei der Identifizierung Anzeichen, dass der potenzielle Erwerber in Geldwäsche- oder Aktivitäten zu Terrorismusfinanzierung verstrickt sein könnte, ist das Verkaufsgeschäft nicht nur abzusagen, sondern auch Mitteilung an die zuständigen Ermittlungsbehörden zu machen.

Welche geldwäscherechtlichen Obliegenheiten neben der Pflicht zur Identifizierung des Erwerbers der SPV das betroffene Unternehmen im Einzelfall hat, hängt davon ab, ob das Unternehmen die sogenannten vereinfachten oder die verstärkten Sorgfaltspflichten zu beachten hat. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck dem Geldwäschegesetzt zwei Anlagen beigefügt, in denen jeweils Risikofaktoren aufgeführt sind, bei deren Vorliegen entweder die vereinfachten oder die verstärkten Sorgfaltspflichten zu beachten sind.

Zu den Risikofaktoren, bei deren Vorliegen lediglich die vereinfachten Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, zählen unter anderem eine Börsennotierung des Erwerbers oder wenn er seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. Die verstärkten Sorgfaltspflichten hingegen finden zum Beispiel Anwendung, wenn der Erwerber ein bargeldintensives Unternehmen ist, er seinen Sitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat hat, in dem Korruption oder andere kriminelle Tätigkeit allgemeinbekannt stark ausgeprägt sind oder die ganze Anbahnung und Abwicklung des SPV-Verkaufs außergewöhnlich im Vergleich zu anderen SPV-Verkäufen erscheint.

Neben den Risikofaktoren, die der Gesetzgeber in den beiden Anlagen zum Geldwäschegesetz aufgeführt hat, hat das betroffene Unternehmen aber auch eine eigene Risikoanalyse anzufertigen.

Lösung
Betroffene Unternehmen benötigen ein Geldwäsche-Compliance-System. Zu einem solchen Compliance System gehört etwa eine Risikoanalyse, die Benennung eines Geldwäschebeauftragten und die Einrichtung von internen Prozessen, die eine Teilnahme an geldwäscherechtlich relevanten Geschäften durch Anwendung der vereinfachten oder verstärkten Sorgfaltspflichten sowie die Identifizierung des Erwerbers ausschließt. Nur so können sie ihren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nachkommen. Tun sie dies nicht, drohen Gewinnabschöpfungen in Form von Strafen in Höhe von bis zum zweifachen des Gewinns aus dem Geschäft, bei dem die Identifizierungspflicht nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt worden ist.

— Der Autor Dirk Voges ist Partner der Kanzlei Weitnauer Rechtsanwälte. Er berät Mandanten in Fragen des nationalen und internationalen Energie-Projektgeschäfts sowie dem Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Umwandlungsrecht. Darüber hinaus begleitet Voges Unternehmen bei ihrem Einstieg in den chinesischen Markt sowie chinesische Unternehmen bei ihrem Outbound-Geschäft. https://www.weitnauer.net

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion@pv-magazine.com.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.