Der Beitrag von 16. November 2018 ist durch diese aktuelle Version vom März 2019 ersetzt worden.
Viele Anbieter von Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen wollen ihre Kunden rundum versorgt sehen. Wer aus der Photovoltaikanlage den Eigenbedarf deckt und im Speicher den Solarstrom für die Nacht zwischenspeichert, bezieht oft nur noch einen Bruchteil des Stromverbrauchs aus dem Netz und vom Energieversorger. Diese verbleibende Versorgungslücke wollen die Batterieanbieter mit eigenen Stromangeboten füllen, die der Kunde beim Speicherkauf gleich mit abschließen soll. Die Anbieter bezeichnen diese Tarife mit Begriffen wie Stromcloud, Community oder Stromflat. Wir beschränken uns im Folgenden auf den Begriff Cloudtarif.
Batteriespeicher im Steuerrecht
Wie Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen steuerrechtlich zu behandeln sind, hat die Finanzverwaltung bereits vor einiger Zeit beschrieben. Das Bayerische Landesamt für Steuern schreibt dazu, dass bei Batteriespeichern, die dem privaten Eigenverbrauch dienen, keine Abschreibung geltend gemacht werden kann. Falls der Speicher zeitgleich mit der Photovoltaikanlage gekauft wird, kann jedoch die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden, wenn der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist. Bei der Nachrüstung eines Speichers ist auch keine Vorsteuererstattung möglich.
Zu der Frage, wie sich Cloudtarife auf die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage auswirken, hat sich die Finanzverwaltung bisher nicht geäußert. Eine verbindliche amtliche Auslegung des Steuerrechts auf diese Fälle gibt es deshalb noch nicht. Es bleibt uns also nichts übrig als diese Auslegung selbst zu versuchen, zumal es schon Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fragestellungen aus anderen Bereichen gegeben hat.
Verschiedene Tarifmodelle
Die Cloudtarife bestehen aus mehreren Kompontenten, die je nach Anbieter unterschiedlich zusammengesetzt sind:
- Alle Tarife beinhalten eine feste monatliche Pauschale, die eine bestimmte Menge Stromverbrauch oder Strombezug aus der Cloud beinhaltet.
- Der ins Netz eingespeiste Strom wird vergütet oder nicht vergütet oder mit der aus dem Netz („der Cloud“) zurück bezogenen Menge verrechnet.
- Nicht abgerufene Strommengen innerhalb der Cloud-Strommenge können verfallen.
- Zusätzlicher Strombezug über die Cloudmenge hinaus wird zusätzlich berechnet oder führt in Folgejahren zu einer höheren monatlichen Pauschale
- Viele Tarife werden kalkuliert aufgrund der Dimensionierung von Photovoltaikanlage oder Batteriespeicher.
- Meistens ist der Kauf einer Photovoltaik-Anlage oder des Batteriespeichers von diesem Hersteller nötig, um den Cloudtarif nutzen zu können.
- Bei einzelnen Anbietern muss Messtechnik zusätzlich gekauft werden oder bei Kündigung des Tarifs vor Ablauf einer Frist werden zusätzliche Kosten fällig.
Die vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten dieser und weiterer Bausteine macht Cloudtarife wenig transparent und den Vergleich der Cloudtarife untereinander sowie mit normalem Reststrombezug vom Stromversorger schwierig und für Verbraucher fast unmöglich.
Schon ohne die steuerliche Betrachtung zeigen die umfangreichen Verträge und AGBs, die man bei Abschluss eines Cloudtarifes unterschreiben muss, wie rechtlich kompliziert das Konzept anscheinend ist. Das macht auch die steuerrechtliche Betrachtung unübersichtlich.
Dabei werden die Cloudtarife ganz einfach verkauft mit der Erzählung, man würde seinen eigenen Solarstrom zunächst in die Cloud speisen, dort speichern und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückholen. Das stimmt physikalisch natürlich nicht. Aber auch steuerlich handelt es sich dabei wohl nicht einfach um zeitversetzten Eigenverbrauch, sondern eher um zwei verschiedene Vorgänge.
Umsatzsteuer
Besonders in der Umsatzsteuer ist genau zu prüfen, was da vor sich geht. Es sind wirtschaftlich zwei getrennte Vorgänge: Erstens die Lieferung des Solarstroms in die Cloud und zweitens die (Rück-) Lieferung des Stroms aus der Cloud an den Anlagenbetreiber.
Der Anlagenbetreiber als Unternehmer liefert Solarstrom aus dem Unternehmen an den Cloudbetreiber. Die Gegenleistung (Vergütung) die er erhält ist entweder eine Einspeisevergütung oder die Möglichkeit, den Strom zum privaten Verbrauch später wieder zu entnehmen. Man könnte das also auch als Tauschgeschäft bezeichnen.
Klar scheint jedoch zu sein, dass es sich bei der Einspeisung in die Cloud – faktisch ins Netz – genauso um eine unternehmerische Nutzung der Photovoltaikanlage handelt, wie das bei der klassischen Überschusseinspeisung der Fall ist. Der steuerliche Umsatz entspricht der Vergütung, die der Anlagenbetreiber erhält, entweder vom Netzbetreiber oder vom Cloudbetreiber. Übrigens wäre es für diesen Fall einmal interessant zu prüfen, ob die Abrechnungen der Cloudbetreiber mit dem Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer korrekt ausweisen und vergüten, die der Anlagenbetreiber ans Finanzamt zu zahlen hat.
Bekommt der Einspeiser keine vertraglich vereinbarte Vergütung, sondern den Strom zeitversetzt für privaten Eigenverbrauch, wäre die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage das was der Betreiber für dieses Tauschgeschäft aufwendet. Das ist in diesem Fall die EEG-Vergütung, auf die er verzichtet. Auch in diesem Fall muss der Anlagenbetreiber die entsprechende Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen.
Wer sich mit der ganzen Umsatzsteuer nicht herumschlagen will, kann natürlich auch die Kleinunternehmerregelung wählen und verzichtet dann eben auf den Vorteil, die beim Kauf der PV-Anlage bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen (Vorsteuererstattung). Das geht, wenn der Anlagenbetreiber mit allen umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro einnimmt (Umsatz, nicht Gewinn). Wer ausschließlich eine Photovoltaikanlage auf dem privaten Hausdach betreibt, liegt unter dieser Grenze.
Ertragssteuer
Die ertragssteuerliche Behandlung ist vermutlich etwas einfacher als die umsatzsteuerliche. Soweit der Strom ins Netz und in die Cloud eingespeist wird, handelt es sich um eine unternehmerische Nutzung und um betriebliche Einkünfte in der Höhe, wie sie auch umsatzsteuerlich bewertet wurden. Bei Einspeisung gegen Entgelt ist das die Höhe des Vergütungspreises und beim Tauschgeschäft ohne Vergütung die entgangene Einspeisevergütung laut EEG oder eben die Vergütung die vom Cloudanbieter als Gutschrift für die Einspeisung angerechnet wird.
Eine Kleinunternehmerregelung gibt es ertragssteuerlich nicht, anders als bei der Umsatzsteuer. Ob ich dieses Thema mit dem Finanzamt erörtern muss, hängt objektiv davon ab, ob ich mit der Photovoltaikanlage einen steuerlichen Gewinn erziele. Wie man das betrachtet, wird im Artikel „Photovoltaik ohne Finanzamt“ erklärt.
Private Kosten
Die Kosten für den Rückbezug des Stroms aus der Cloud, egal ob dieser nach Kilowattstunden abgerechnet wird oder soweit es die Monatspauschale betrifft, können nicht als Aufwand für das Unternehmen „Photovoltaikanlage“ geltend gemacht werden, wenn der Strom im Privathaushalt verbraucht wird. Auch ein Vorsteuerabzug für diese Beträge ist dann nicht möglich.
Variante Sonnen-Community
Der Batteriespeicherhersteller Sonnen macht eine etwas andere Rechnung auf. Das hat auch mit der besonderen Konstruktion des Cloudtarifs dieses Anbieters zu tun: Man bezahlt eine feste monatliche Pauschale, erhält für den eingespeisten Stromüberschuss die volle EEG-Vergütung und stellt Sonnen den Speicher zur zeitweiligen Nutzung als regelbarer Batteriespeicher zur Verfügung.
Für letzteres kalkuliert Sonnen eine fiktive Vergütung, die genauso hoch ist wie der fiktive Wert der Stromlieferung des Netzbezugs innerhalb des Cloudtarifs von Sonnen. Über diesen fiktiven Leistungsaustausch erhält der Betreiber jährlich eine Abrechnung, aus der er die für die Umsatzsteuer- und Einkommenssteuer nötigen Beträge ablesen kann.
Sonnen stellt die steuerliche Behandlung auf seiner Seite so dar, dass dadurch der Batteriespeicher im steuerlichen Sinn (wenigstens teilweise) unternehmerisch genutzt wird. Das könnte unter anderem ertragssteuerlich eine wenigstens teilweise Abschreibung des Batteriespeichers ermöglichen.
Der fiktive Leistungsaustausch macht es laut Sonnen aber auch möglich, dass der Netzbezug zunächst als Gegenleistung für die Fernsteuerbarkeit ins „Unternehmen Photovoltaikanlage“ erfolgt und erst dann aus der Photovoltaikanlage für den Privathaushalt entnommen wird. Das wäre dann eine Sachentnahme des Eigenverbrauchs so wie beim direkten Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage und wäre genauso zu behandeln.
Wie geht’s praktisch?
Die von manchen geäußerte Hoffnung, durch die Cloud würde sich die steuerliche Behandlung der Photovoltaik-Anlage als unternehmerische Tätigkeit erübrigen, scheint sich nach unseren Überlegungen nicht zu erfüllen.
Betrachten Sie diesen Beitrag zur steuerlichen Behandlung von Cloudtarifen als Diskussionsbeitrag und Aufruf: Wir freuen uns über weitere Fragen, Anregungen und Lösungsvorschläge von Steuerfachleuten und Praktikern. Ganz besonders interessant wären für uns Erfahrungen von Cloudtarif-Kunden mit ihrem Finanzamt. Schreiben Sie uns gern eine E-Mail an redaktion@pv-magazine.com.
Der Autor Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ der Stiftung Warentest. Er arbeitet als Referent Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren.
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Wie sieht es bei dem aus aus der Cloud zurück bezogenem Strom mit Netzentgelten, EEG-Umlage und Stromsteuer aus?
Hallo Herr Frey,
für die bei Stromlieferung fälligen Abgaben ist natürlich der Betreiber der Cloud zuständig und die von Ihnen genannten Abgaben fallen alle an, da es sich energiewirtschaftlich schlicht um Stromlieferung über das Netz handelt. Diese Abgaben muss der Stromlieferant/Cloudbetreiber bezahlen und letztlich aus seinen Einnahmen bestreiten.
Bei der Sonnenflat kann man das aber auch anders betrachten:
Die Nutzung des kostenlosen Strom aus der Sonnenflat erhält der Anlagenbetreiber weil er:
1. seine, dem Photovoltaikunternehmen zugeordnete Batterie netzdienlich zur Verfügung stellt und
2. einen „privaten“ Stromliefervertrag mit der Firma sonnen abschließt (d.h. die Kosten sind nicht steuerlich geltend zumachen)
Der Anlagenbetreiber erhält keinen kostenlosen Netzstrom, den sein Unternehmen Photovoltaik produziert hat (anders als bei der Cloud), d.h. es handelt sich hierbei m.E. nicht um eine Sachentnahme.
Den kostenlosen Strom erhält der Anlagenbetreiber privat und nicht sein Unternehmen. Somit würde ich keine steuerliche Relevanz hinsichtlich Ertrags- und Umsatzsteuer sehen. Vermutlich wird es schwierig sein, diese Sichtweise dem Finanzamt darzustellen, aber man sollte es versuchen.
Bitte nochmal den wichtigsten Abschnitt im Artikel zu einem Cloud-Modell wie von Senec nachlesen:
Dabei werden die Cloudtarife ganz einfach verkauft mit der Erzählung, man würde seinen eigenen Solarstrom zunächst in die Cloud speisen, dort speichern und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückholen. Das stimmt physikalisch natürlich nicht. Aber auch steuerlich handelt es sich dabei wohl nicht einfach um zeitversetzten Eigenverbrauch, sondern eher um zwei verschiedene Vorgänge.
Es handelt sich ’nicht‘ um den eigenen Strom, den man im Winter von seinem Anbieter bezieht. Solarstrom kann ’nicht‘ über Monate in einer Cloud (?) gespeichert werden und im Winter wieder abgerufen.
Im Sommer verkauft der Cloud-Anbieter den Solarstrom seiner Kunden und im Winter kauft er den nachgefragten Strom an der Strombörse. Das ist ein Stromtarif wie jeder andere auch ohne wirklichen Mehrwert.
Im Gegenteil: Die Cloud-Kunden verlieren sogar noch einen Teil ihrer eigenen Einspeisevergütung.
Hallo H.-J. Bohr,
auch wenn man es so betrachtet wie Sie, handelt es sich um einen Leistungsaustausch, der umsatzsteuerlich zu bewerten ist. Die Leistung des PV-Betreibers besteht in der Zurverfügungstellung des Speichers und die Gegenleistung des Cloudbetreibers in der Lieferung von „kostenlosem“ Strom. Beides spielt sich dabei im „Unternehmen Photovoltaik+Batteriespeicher“ ab.
Wenn anschließend der vom Cloudbetreiber gelieferte Strom aus dem Unternehmen „PV+Batterie“ für private Zwecke entnommen wird, bleibt es bei einer unentgeltlichen Wertabgabe für den entnommenen Strom.
„Dabei werden die Cloudtarife ganz einfach verkauft mit der Erzählung, man würde seinen eigenen Solarstrom zunächst in die Cloud speisen, dort speichern und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückholen. Das stimmt physikalisch natürlich nicht.“
Richtig, das stimmt physikalisch nicht und jeder der das „physikalisch“ glaubt, der hat sich mit dem Thema nicht auseinandergesetzt.
Letztlich ist es aber nicht relevant, denn wenn jemand Ökostrom kauft, dann kommt auch nicht ausschließlich Ökostrom aus seiner Steckdose, weil das ebenfalls physikalisch nicht stimmt. Strom hat halt keine Farbe und lässt sich auch nicht filtern.
Wenn ich mein Geld auf die Bank bringe und es ein halbes Jahr später wieder abhebe, dann bekomme ich natürlich auch nicht wieder die selben Scheine (also „mein“ Geld) zurück, sondern eben die gleiche Menge an Geld mit anderen Scheinen. Noch krasser ist das Ganze bei bargeldlosem Verkehr und da wären wir dann eben genau bei dem virtuellen Prinzip einer Cloud.
Bei der Einspeisung in die Cloud handelt es sich nur um eine unternehmerische Nutzung der PV-Anlage für den Teil, für den man auch eine Vergütung erhält. Letztlich ist es doch dem Finanzamt egal wem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen verkauft, es ist nur interessiert daran wie viel Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer oder nicht) fließen – egal ob vom Netzbetreiber oder vom Cloudbetreiber. Das Finanzamt interessiert es auch nicht, wenn ich Bank auf der Bank oder sonst irgendwo zwischenlagere – solange ich dabei nichts verdiene und auch dann müsste ich eben nur den Gewinn bzw. die Rendite versteuern.
„Bekommt der Einspeiser keine vertraglich vereinbarte Vergütung, sondern den Strom zeitversetzt für privaten Eigenverbrauch, wäre die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage das was der Betreiber für dieses Tauschgeschäft aufwendet. Das ist in diesem Fall die EEG-Vergütung, auf die er verzichtet. Auch in diesem Fall muss der Anlagenbetreiber die entsprechende Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen.“
Etwas sehr kompliziert aus gedrückt und einfacher zusammengefasst:
Dieser zeitversetzte Verbrauch (ähnlich wie beim Speicher) ist natürlich als Eigenverbrauch zu bewerten, denn diese Menge wird ja nicht verkauft und wie auch sonst gilt alles als Eigenverbrauch, das produziert und nicht eingespeist wird.
Ob dieser Eigenverbrauch zu versteuern ist oder nicht hängt also nur davon ab wie man in der Umsatzsteuer optiert hat – KUR oder Regelbesteuerung.
Die ertragssteuerliche Behandlung hängt dagegen davon ab, ob die Anlage unternehmerisch oder privat (Liebhaberei) betrieben wird. Wenn man neben dem Direktverbauch (vom Dach) und dem erhöhten Eigenverbrauch durch den Speicher auch noch einen hohen versetzten Eigenverbrauch durch die Cloud hat kommt man sehr schnell in Bereiche mit einer Privatnutzung von deutlich mehr als 50%!
Ein wichtiger Punkt wurde hier bei der ertragssteuerlichen Behandlung allerdings vergessen. Denn der Speicher kann zwar nicht zusätzlich zur PV-Anlage als AfA (auch keine Betriebskosten) abgeschrieben werden, aber der gleichzeitige Invest kann für die Ermittlung der Absicht einer Gewinnerzielung herangezogen werden und führt dadurch recht leicht zu einer negativen Gewinnprognose!
Letztlich muss man weder bei PV-Analgen, Speichern oder den Clouds alles neu erfinden und neu bzw. anders bewerten anstatt einfach die vorhandenen Gesetze anzuwenden. Natürlich könnte man vieles einfacher und deutlich besser regeln, dann würden auch mehr Menschen PV-Analgen betreiben. Allerdings müsste man dann auch mehr vom Unternehmen abweichen – was für Volleinspeiser dann wohl eher kontraproduktiv wäre, aber die haben ja die „Probleme“ mit dem Eigenverbrauch nicht. Auch viele Solateure und Verkäufer würden sich schwere tun, wenn ihnen eines ihrer Hauptverkaufsargumente verloren gehen würde: „Man kann sich Geld vom Staat zrück holen“! 😉
Und bevor jetzt wieder Leute kommen und das einfach als Blödsinn abtun wollen, ich habe das genau so gemacht und zwar erst mit einer Steuerberaterin abgeklärt, für die das Thema Cloud auch neu war, und dann auch mit dem Finanzamt so besprochen. Einfach mal offen udn ehrlich mit den Menschen sprechen.
Die einfache Rechnung zur Gewinnerzielung führte zu einem klaren (unternehmerischen) Verlust:
20 Jahre Einspeisevergütung – Nettoinvest für PV + Speicher + Zinsen + Betriebskosten
Schon war ich in der Liebhaberei und muss die PV nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Der eigentlich nur fiktive unternehmerische Verlust stellt sich dann privat gesehen so dar, dass ich für die Finanzierung von PV + Speicher genauso viel zahle wie vorher für meinen reinen Stromkauf, aber eben durch die Cloud etwa 30 Euro im Jahr Überschuss habe, den ich ertragssteuerlich nicht versteuern muss und keinen Aufwand dafür habe.
Zudem habe ich durch die Cloud gegenüber dem normalen Strombezug von einem Anbieter ohne die Cloud in den letzten beiden Jahren 100 Euro eingespart. Beides nicht viel aber somit rechnet sich die Cloud für mich.
Die 2.000 Euro Vorsteuer für den Speicher machen die zu zahlende Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch über 6 Jahre alleine schon zweimal wieder wett.
Also, ich habe mein mir vorher gesetztes Ziel erreicht. Man muss sich halt vorher informieren und vorher Gedanken machen.
Bitte vorherigen Kommentar löschen, denn da ist irgendwas schief gelaufen und er ist nicht vollständig. Danke!
Ein schön langer Text.
Eigentlich interssiert aber nur der abschnitt:
„Die einfache Rechnung zur Gewinnerzielung führte zu einem klaren (unternehmerischen) Verlust:
20 Jahre Einspeisevergütung – Nettoinvest für PV + Speicher + Zinsen + Betriebskosten“
Wenn Sie ein unternehmerischen Verlust machen lohnt es ja nicht. Dann braucht man es ja nicht machen. Wenn es sich lohnt muss ein PLUS dastehen, den man etwas verschönern kann mit paar kleinen Tricks. Aber es muss ein Plus stehen.
Wie sind die monatlichen Beiträge in der sonnen Community steuerlich zu betrachten ? Ohne Mitgliedsbeitrag keine Flatrate.
Hat hier nun schon jemand Fakten und seine Steuer abgegeben ?
Ich habe auch schon mehrfach gelesen, dass man keine Umsatzsteuer auf Netzbezug und Eigenverbrauch abgeben muss solange man im Kontingent der jeweiligen Sonnenflat bleibt,
Ich habe mal mit Senec telefoniert und mir wurde der ganze Ablauf mal erklärt.
Der Strom, den man einspeist kann man steuerlich behandeln, als würde man einfach ins Netz des örtlichen Betreibers einspeisen. Ist man als Unternehmer unterwegs, wären das also die Umlage + Ust.
Nur anstatt, dass der Betreiber Geld bekommt, wird dem Betreiber Strom gutgeschrieben.
Senec rechnet die Kosten in Strom um. D.h. als Unternehmer bekommt man dann etwas mehr als ein Kw gutgeschrieben, da die Ust ja noch dabei ist. Als Kleinunternehmer bekommt man dann pro eingespeistes Kw auch nur ein Kw gutgeschrieben.
Steuerlich ist das beziehen von Senec dann so zu führen, als würde man den Strom ganz normal von seinem Stromlieferanten kaufen.
Also kurz:
Man zahlt Eigenverbrauch für den Strom, den man tatsächlich verbraucht
Man zahlt Ust. für jeglichen Strom, „der in die Cloud geht“
Man bekommt die Ust als Strom zurückerstattet von Senec
Jeglicher Strom, der „von der Cloud kommt“ gilt, als würde man Strom vom lokalen Betreiber kaufen.
So wurde mir das ganze von Senec erklärt, ich werd mich da demnächst nochmal durch die ganzen Vertragsdetails durchwühlen
Ich stehe als frisch gebackener sonnen-Kunde und PV+Speicher Besitzer demnächst vor dem gleichen Problem und habe mir das nun folgendermaßen erschlossen – anbei der Versuch einer neutralen Betrachtung, nicht gleich mit dem Fokus „Steueroptimierung“ – für Korrektur-Hinweise bin ich dankbar:
1. durch die Erstattung der Vorsteuer wird die Batterie Teil des PV Betriebsvermögens. Verträge zur Batterie sind keine Privatsache mehr.
2. Der Freistrom macht >10% des Gesamtverbrauchs aus, der Speicher wird damit nicht mehr vorwiegend privat genutzt. Eine komplette Abschreibung des Speichers sollte möglich sein (analog zur PV-Anlage, deren Strom ja auch zu ca. 50…60% privat genutzt wird).
3. Sei der Jahresgesamtverbrauch 8000 kWh, Freimenge 6000 kWh, Eigenverbrauch 5000 kWh. Dann ist der Vorteil ggü. einem Nicht-Cloud-Vertrag, dass vom benötigten Gesamtstrom 1000 kWh frei bezogen werden. 8000-6000=2000 kWh müssen regulär gekauft werden da über der Freimenge. 5000 kWh wurden selbst erzeugt. 8000 – 2000 (gekauft) – 5000 (selbst erzeugt) = 1000. Diese 1000 kWh müssten sonst analog zum Strom jenseits der Freigrenze zu 25ct (z.B.) gekauft werden.
4. 1000kWh = 250€ sind also private Wertentnahme aus dem steuerlich begünstigten Betrieb der Batterie. Die Umsatzsteuer davon ist bei der Umsatzsteuer abzuführen. Miete und Sonnen-Rechnung für Freimenge gleichen sich aus. Mir ist aber nicht 100% klar ob die Umsatzsteuern für die gegenseitige Verrechnung darüber hinaus dem FA anzuzeigen sind. Formal muss ich für jede gestellte Rechnung Umsatzsteuer abführen (hier für die Mieteinnahmen) und könnte jegliche gezahlte Umsatzsteuer (hier für den Freistrom an sonnen) vorsteuerlich geltend machen.
5. Bzgl. Einnahmen müssen die 250€ für den Freistrom angegeben werden. Die Umsatzsteuer davon kann als negative Einkunft geltend gemacht werden. Die AFA für die Batterie und die Kosten für die Sonnen community können geltend gemacht werden. Die flat Verträge sind ohne community Mitgliedschaft nicht möglich und andere wirtschaftliche Vorteile sind mit der Mitgliedschaft nicht verbunden.
6. Eigenwertentnahme aus PV-Anlage, Einspeisevergütung, etc. gilt genauso wie bei jeder anderen Anlage ohne cloud-Vertrag (die Einspeisevergütung erfolgt nicht durch sonnen).
Meine Frage zur Cloud: Angenommen man hat eine PV-Anlage > 10 kwp und liefert (verkauft) seinen Strom an den Betreiber eIner Cloud muss man hierfür EEG-Umlage abführen? Wer ja, wie hoch ?
Hallo,
inzwischen schreiben wir das Jahr 2021 (liest außer mir noch jemand diesen Artikel und die Kommentare?). Gibt es ggfs. schon neue Erkenntnisse zum Thema? Ich bin Selbstständiger – also ohnehin schon „Unternehmer“ – und trage mich nun auch mit dem Gedanken, PV-Anlage + Speicher anzuschaffen und die SENEC-Cloud zu nutzen.
Mich würde daher interessieren, ob in der Zwischenzeit klarer geworden ist, ob man für die Alage PV + Speicher eine AfA ansetzen kann und ob Zinsen für die Finanzierung als Betriebsausgaben angesetzt werden können. Danke!
Hallo,
ohne dass ich Steuerrechtler bin komme ich zu folgendem, fast zu einfachen Ansatz für die Umsatzsteuererklärung. Konstellation: PV-Anlage mit Speicher, keine KUR, Abtretung der EEG-Vergütung an Cloudbetreiber
Umsatzsteuererklärung:
1) Ich ermittle den Umsatz aus Lieferung von nicht selbst genutzten Strom aus dem EEG-Vergütungssatz, daraus dann die Umsatzsteuer
2) Ich ermittle die ‚unentgeltliche Wertabgabe für privat verbrauchten Strom‘: zum Beispiel 40% des erzeugten Stromes. Damit sind 40% der Jahreskosten der PV-Anlage (AfA+Zinsen+Versicherung usw) an dieser Stelle der Umsatz, davon Umsatzsteuer ermitteln.
Die vom Netzbetreiber erstattete Umsatzsteuer führe ich in gleicher Höhe ebenfalls ab ans Finanzamt, saldiert sich also auf 0,-Euro.
Mehr ist es m.E. auch nicht. ‚Fliegt‘ so seit Jahren mit einer Anlage ohne Speicher und Cloud.
Nach längerem Überlegen habe ich die Erkenntnis: Es ist mit Cloud genauso, man setzt den gesamten, nicht selbst genutzten Strom als Umsatz an (mal geltendem EEG-Vergütungssatz) und entrichtet die so ermittelte USt. Den Cloud-Vertrag mach ich nicht als Unternehmer sondern als Privatmann.
Die Auszahlung der EEG-Umlage erfolgt dann an den Cloudbetreiber. Dessen Abrechnung ist aber nicht mehr für das Unternehmen sondern für den Privatverbraucher, umsatzsteuerlich also irrelevant. Das sollte es also gewesen sein. Hat jemand Einwände?