Cloud und Community steuerlich betrachtet

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Der Beitrag von 16. November 2018 ist durch diese aktuelle Version vom März 2019 ersetzt worden.

Viele Anbieter von Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen wollen ihre Kunden rundum versorgt sehen. Wer aus der Photovoltaikanlage den Eigenbedarf deckt und im Speicher den Solarstrom für die Nacht zwischenspeichert, bezieht oft nur noch einen Bruchteil des Stromverbrauchs aus dem Netz und vom Energieversorger. Diese verbleibende Versorgungslücke wollen die Batterieanbieter mit eigenen Stromangeboten füllen, die der Kunde beim Speicherkauf gleich mit abschließen soll. Die Anbieter bezeichnen diese Tarife mit Begriffen wie Stromcloud, Community oder Stromflat. Wir beschränken uns im Folgenden auf den Begriff Cloudtarif.

Batteriespeicher im Steuerrecht

Wie Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen steuerrechtlich zu behandeln sind, hat die Finanzverwaltung bereits vor einiger Zeit beschrieben. Das Bayerische Landesamt für Steuern schreibt dazu, dass bei Batteriespeichern, die dem privaten Eigenverbrauch dienen, keine Abschreibung geltend gemacht werden kann. Falls der Speicher zeitgleich mit der Photovoltaikanlage gekauft wird, kann jedoch die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden, wenn der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist. Bei der Nachrüstung eines Speichers ist auch keine Vorsteuererstattung möglich.

Zu der Frage, wie sich Cloudtarife auf die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage auswirken, hat sich die Finanzverwaltung bisher nicht geäußert. Eine verbindliche amtliche Auslegung des Steuerrechts auf diese Fälle gibt es deshalb noch nicht. Es bleibt uns also nichts übrig als diese Auslegung selbst zu versuchen, zumal es schon Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fragestellungen aus anderen Bereichen gegeben hat.

Verschiedene Tarifmodelle

Die Cloudtarife bestehen aus mehreren Kompontenten, die je nach Anbieter unterschiedlich zusammengesetzt sind:

  • Alle Tarife beinhalten eine feste monatliche Pauschale, die eine bestimmte Menge Stromverbrauch oder Strombezug aus der Cloud beinhaltet.
  • Der ins Netz eingespeiste Strom wird vergütet oder nicht vergütet oder mit der aus dem Netz („der Cloud“) zurück bezogenen Menge verrechnet.
  • Nicht abgerufene Strommengen innerhalb der Cloud-Strommenge können verfallen.
  • Zusätzlicher Strombezug über die Cloudmenge hinaus wird zusätzlich berechnet oder führt in Folgejahren zu einer höheren monatlichen Pauschale
  • Viele Tarife werden kalkuliert aufgrund der Dimensionierung von Photovoltaikanlage oder Batteriespeicher.
  • Meistens ist der Kauf einer Photovoltaik-Anlage oder des Batteriespeichers von diesem Hersteller nötig, um den Cloudtarif nutzen zu können.
  • Bei einzelnen Anbietern muss Messtechnik zusätzlich gekauft werden oder bei Kündigung des Tarifs vor Ablauf einer Frist werden zusätzliche Kosten fällig.

Die vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten dieser und weiterer Bausteine macht Cloudtarife wenig transparent und den Vergleich der Cloudtarife untereinander sowie mit normalem Reststrombezug vom Stromversorger schwierig und für Verbraucher fast unmöglich.

Schon ohne die steuerliche Betrachtung zeigen die umfangreichen Verträge und AGBs, die man bei Abschluss eines Cloudtarifes unterschreiben muss, wie rechtlich kompliziert das Konzept anscheinend ist. Das macht auch die steuerrechtliche Betrachtung unübersichtlich.

Dabei werden die Cloudtarife ganz einfach verkauft mit der Erzählung, man würde seinen eigenen Solarstrom zunächst in die Cloud speisen, dort speichern und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückholen. Das stimmt physikalisch natürlich nicht. Aber auch steuerlich handelt es sich dabei wohl nicht einfach um zeitversetzten Eigenverbrauch, sondern eher um zwei verschiedene Vorgänge.

Umsatzsteuer

Besonders in der Umsatzsteuer ist genau zu prüfen, was da vor sich geht.  Es sind wirtschaftlich zwei getrennte Vorgänge: Erstens die Lieferung des Solarstroms in die Cloud und zweitens die (Rück-) Lieferung des Stroms aus der Cloud an den Anlagenbetreiber.

Der Anlagenbetreiber als Unternehmer liefert Solarstrom aus dem Unternehmen an den Cloudbetreiber. Die Gegenleistung (Vergütung) die er erhält ist entweder eine Einspeisevergütung oder  die Möglichkeit, den Strom zum privaten Verbrauch später wieder zu entnehmen. Man könnte das also auch als Tauschgeschäft bezeichnen.

Klar scheint jedoch zu sein, dass es sich bei der Einspeisung in die Cloud – faktisch ins Netz – genauso um eine unternehmerische Nutzung der Photovoltaikanlage handelt, wie das bei der klassischen Überschusseinspeisung der Fall ist. Der steuerliche Umsatz entspricht der Vergütung, die der Anlagenbetreiber erhält, entweder vom Netzbetreiber oder vom Cloudbetreiber. Übrigens wäre es für diesen Fall einmal interessant zu prüfen, ob die Abrechnungen der Cloudbetreiber mit dem Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer korrekt ausweisen und vergüten, die der Anlagenbetreiber ans Finanzamt zu zahlen hat.

Bekommt der Einspeiser keine vertraglich vereinbarte Vergütung, sondern den Strom zeitversetzt für privaten Eigenverbrauch, wäre die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage das was der Betreiber für dieses Tauschgeschäft aufwendet. Das ist in diesem Fall die EEG-Vergütung, auf die er verzichtet. Auch in diesem Fall muss der Anlagenbetreiber die entsprechende Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen.

Wer sich mit der ganzen Umsatzsteuer nicht herumschlagen will, kann natürlich auch die Kleinunternehmerregelung wählen und verzichtet dann eben auf den Vorteil, die beim Kauf der PV-Anlage bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen (Vorsteuererstattung). Das geht, wenn der Anlagenbetreiber mit allen umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro einnimmt (Umsatz, nicht Gewinn). Wer ausschließlich eine Photovoltaikanlage auf dem privaten Hausdach betreibt, liegt unter dieser Grenze.

Ertragssteuer

Die ertragssteuerliche Behandlung ist vermutlich etwas einfacher als die umsatzsteuerliche. Soweit der Strom ins Netz und in die Cloud eingespeist wird, handelt es sich um eine unternehmerische Nutzung und um betriebliche Einkünfte in der Höhe, wie sie auch umsatzsteuerlich bewertet wurden. Bei Einspeisung gegen Entgelt ist das die Höhe des Vergütungspreises und beim Tauschgeschäft ohne Vergütung die entgangene Einspeisevergütung laut EEG oder eben die Vergütung die vom Cloudanbieter als Gutschrift für die Einspeisung angerechnet wird.

Eine Kleinunternehmerregelung gibt es ertragssteuerlich nicht, anders als bei der Umsatzsteuer. Ob ich dieses Thema mit dem Finanzamt erörtern muss, hängt objektiv davon ab, ob ich mit der Photovoltaikanlage einen steuerlichen Gewinn erziele. Wie man das betrachtet, wird im Artikel „Photovoltaik ohne Finanzamt“ erklärt.

Private Kosten

Die Kosten für den Rückbezug des Stroms aus der Cloud, egal ob dieser nach Kilowattstunden abgerechnet wird oder soweit es die Monatspauschale betrifft, können nicht als Aufwand für das Unternehmen „Photovoltaikanlage“ geltend gemacht werden, wenn der Strom im Privathaushalt verbraucht wird. Auch ein Vorsteuerabzug für diese Beträge ist dann nicht möglich.

Variante Sonnen-Community

Der Batteriespeicherhersteller Sonnen macht eine etwas andere Rechnung auf. Das hat auch mit der besonderen Konstruktion des Cloudtarifs dieses Anbieters zu tun: Man bezahlt eine feste monatliche Pauschale, erhält für den eingespeisten Stromüberschuss die volle EEG-Vergütung und stellt Sonnen den Speicher zur zeitweiligen Nutzung als regelbarer Batteriespeicher zur Verfügung.

Für letzteres kalkuliert Sonnen eine fiktive Vergütung, die genauso hoch ist wie der fiktive Wert der Stromlieferung des Netzbezugs innerhalb des Cloudtarifs von Sonnen. Über diesen fiktiven Leistungsaustausch erhält der Betreiber jährlich eine Abrechnung, aus der er die für die Umsatzsteuer- und Einkommenssteuer nötigen Beträge ablesen kann.

Sonnen stellt die steuerliche Behandlung auf seiner Seite so dar, dass dadurch der Batteriespeicher im steuerlichen Sinn (wenigstens teilweise) unternehmerisch genutzt wird. Das könnte unter anderem ertragssteuerlich eine wenigstens teilweise Abschreibung des Batteriespeichers ermöglichen.

Der fiktive Leistungsaustausch macht es laut Sonnen aber auch möglich, dass der Netzbezug zunächst als Gegenleistung für die Fernsteuerbarkeit ins „Unternehmen Photovoltaikanlage“ erfolgt und erst dann aus der Photovoltaikanlage für den Privathaushalt entnommen wird. Das wäre dann eine Sachentnahme des Eigenverbrauchs so wie beim direkten Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage und wäre genauso zu behandeln.

Wie geht’s praktisch?

Die von manchen geäußerte Hoffnung, durch die Cloud würde sich die steuerliche Behandlung der Photovoltaik-Anlage als unternehmerische Tätigkeit erübrigen, scheint sich nach unseren Überlegungen nicht zu erfüllen.

Betrachten Sie diesen Beitrag zur steuerlichen Behandlung von Cloudtarifen als Diskussionsbeitrag und Aufruf: Wir freuen uns über weitere Fragen, Anregungen und Lösungsvorschläge von Steuerfachleuten und Praktikern. Ganz besonders interessant wären für uns Erfahrungen von Cloudtarif-Kunden mit ihrem Finanzamt. Schreiben Sie uns gern eine E-Mail an redaktion@pv-magazine.com.

Der Autor Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ der Stiftung Warentest. Er arbeitet als Referent Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren.

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