Zahlungsansprüche für Strom aus Photovoltaik-Anlagen und das Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen

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Einleitung

Grundsätzlich ist bei der rechtlichen Beurteilung von Photovoltaik-Anlagen zwischen der Zulässigkeit der Errichtung nach dem öffentlichen Baurecht und Zahlungsansprüchen nach dem EEG zu trennen. Das EEG knüpft Zahlungsansprüche jedoch häufig an bauplanungsrechtliche Anforderungen, insbesondere einen bestimmten Verfahrensstand bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Es reicht in diesen Fällen nicht, dass eine Fläche bestimmte Eigenschaften aufweist, beispielsweise versiegelt ist. Zahlungsansprüche bestehen nur, wenn diese Flächeneigenschaft in einem bestimmten Zeitpunkt während des Planaufstellungsverfahrens nachgewiesen ist, etwa „zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans“

1. Das Planaufstellungsverfahren

Mit dem Bebauungsplan steuern Gemeinden die städtebauliche Entwicklung und bereiten die bauliche Nutzung im Gemeindegebiet vor. Die Vorgehensweise ist im Baugesetzbuch genau geregelt. Das Planaufstellungsverfahren beginnt damit, dass der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss fasst und diesen ortsüblich bekannt macht. Nach Abschluss einer Umweltprüfung erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Im Folgenden wird – in der Regel auf Grundlage eines Offenlegungs- bzw. Auslegungsbeschlusses – der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden eingeholt.

Wenn die Gemeinde die Prüfung der Stellungnahmen abgeschlossen und die planungsrelevanten Belange gegeneinander abgewogen hat, beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Sie kann zuvor oder gleichzeitig auch einen gesonderten Abwägungsbeschluss fassen. Der Bebauungsplan bedarf unter Umständen noch der Genehmigung des Landkreises. Schließlich wird der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht und tritt so in Kraft. Damit ist der Bebauungsplan aufgestellt

Verfahrensstände im EEG

Im EEG bestehen unterschiedliche planungsrechtliche Anforderungen nach der Art der Fläche und danach, ob die Anlage ausschreibungspflichtig ist (§ 22 Abs. 3 EEG).

  1. Flächenkategorien ohne Bebauungsplan

Bei Gebäudeanlagen und PV-Anlagen auf baulichen Anlagen knüpft das EEG Zahlungsansprüche nicht an die Aufstellung eines Bebauungsplans. Gleiches gilt für Anlagen auf – nur bei Ausschreibungsanlagen vorgesehenen – Flächen im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilien. Die Zulässigkeit der Errichtung der Anlage ist selbstverständlich weiterhin nach dem Baurecht zu beurteilen.

  1. Bewertung der Flächeneigenschaften im Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans

Bestimmte Flächeneigenschaften müssen im Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans nachgewiesen werden. Betroffen sind Anlagen auf versiegelten Flächen, auf Konversionsflächen sowie ausschreibungspflichtige Anlagen auf Flächen im 110-Meter-Randstreifen von Autobahnen oder Schienenwegen und auf Acker- und Grünflächen in benachteiligten Gebieten.

Das EEG definiert den Begriff des „Zeitpunkts des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans“ nicht. Nach dem Baugesetzbuch handelt es sich um den verfahrenseinleitenden Planaufstellungsbeschluss. Dies entspricht auch der Entscheidungspraxis der Clearingstelle EEG KWKG (vgl. z.B. Votum vom 09.03.2015 – 2015/3).

Entsprechend ist Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans, der Beschluss, mit dem das Verfahren über die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans eingeleitet wird.

  1. Errichtung im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans

Der Begriff des beschlossenen Bebauungsplans taucht an mehreren Stellen auf. Betroffen sind Anlagen im Bereich eines Bebauungsplans mit Aufstellung vor dem 1. September 2003, Anlagen im Bereich von vor dem 1. Januar 2010 ausgewiesenen Gewerbe- oder Industriegebieten und ausschreibungsfreie Anlagen im 110-Meter-Randstreifen, auf versiegelten Flächen oder Konversionsflächen.

Ein beschlossener Bebauungsplan liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Gemeinderat den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB gefasst hat (BGH, Urteil vom 18.01.2017, AZ: VIII ZR 278/15, Rn. 20).

  1. Errichtung im Bereich eines Bebauungsplans auf dem „33er Stand“

Seit der Mieterstromnovelle ist es bei ausschreibungsfreien Anlagen ausreichend, wenn die Anlage vor dem Satzungsbeschluss errichtet wird, wenn das Aufstellungsverfahren den sogenannten 33er-Stand erreicht hat.

Der sogenannte 33er-Stand ist erreicht, wenn die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt wurden, das Vorhaben den künftigen Festsetzungen entspricht, der Bauwillige die Festsetzungen anerkennt und die Erschließung gesichert ist.

Diese Regelung gilt auch für alle Anlagen, die vor dem 25.Juli 2017 – als die Mieterstromnovelle in Kraft trat – in Betrieb genommen wurden.

  1. Aufstellung des Bebauungsplans vor und nach dem 1. September 2003

Diverse Flächenkategorien erfordern, dass der Bebauungsplan vor oder nach einem bestimmten Zeitpunkt aufgestellt wurde, insbesondere jene vor dem 01.09.2003, bei ausschreibungsfreien Anlagen im 110-Meter-Randstreifen, auf versiegelten Flächen oder Konversionsflächen nach dem 01. September 2003 mit auch solarem Zweck.

Aufgestellt ist der Plan, wenn das Aufstellungsverfahren abgeschlossen ist, der Bebauungsplan also bekannt gemacht und damit in Kraft getreten ist.

  1. Änderungen des Bebauungsplans wegen des solaren Zwecks

Vor dem 01. September 2003 aufgestellte Bebauungspläne dürfen nach dem EEG nicht mit dem Zweck geändert worden sein, eine Solaranlage zu errichten. Bei Flächen, die vor dem 01. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen waren, kann der Bebauungsplan zu solaren Zwecken geändert werden.

Geändert ist der Bebauungsplan erst, wenn die Änderung das oben beschriebene Planaufstellungsverfahren durchlaufen hat und mit Bekanntmachung wirksam geworden ist.

Fazit

Im Ergebnis spielen bauplanungsrechtliche Anforderungen mitunter eine große Rolle für die Frage, ob der Strom aus einer Photovoltaik-Anlage nach dem EEG vergütet werden kann. Projektentwickler sollten sich daher nicht nur die Fläche selbst, sondern auch die planungsrechtliche Situation ansehen. Wird zum Beispiel eine versiegelte Fläche entsiegelt, bevor der Planaufstellungsbeschluss gefasst wurde oder eine ausschreibungsfreie Anlage in Betrieb genommen, bevor die Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen ist, besteht insoweit kein Zahlungsanspruch.

— Die Autorin Andrea Schmeichel ist promovierte Rechtsanwältin im Team von Margarete von Oppen in der Rechtsanwaltssozietät Arnecke Sibeth Dabelstein. Sie berät im Energierecht einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien (EEG, EEWärmeG) und zu verwaltungsrechtlichen Fragen rund um Errichtung und Betrieb von Erzeugungsanlagen. —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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