Gefährliches Halbwissen

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Kaum ein Text, der in den letzten 20 Jahren über die steuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht wurde, ist komplett richtig. Falsche Tipps, irreführende oder unvollständige Informationen haben schon so manchen Anlagenbetreiber aufs Glatteis geführt, unnötige Arbeit und im schlimmsten Fall richtig Geld gekostet. Selbst Fachinformationsdienste und einige Steuerberater tun sich schwer mit diesem in mancher Hinsicht sperrigen und nicht alltäglichen Thema.

Sogar das Bundesfinanzministerium lag schon bei der Anwendung des Steuerrechts auf Photovoltaik-Anlagen daneben und musste sich korrigieren. Vorsicht also bei der schnellen Recherche im Internet und mit den folgenden Irrtümern. Haben Sie Fragen oder sind Ihnen weitere Irrtümer zu unserem Thema aufgefallen? Dann schreiben Sie uns!

Irrtum 1: Eine Photovoltaik-Anlage muss immer beim Finanzamt gemeldet werden

Photovoltaik-Anlagen müssen nur beim Finanzamt gemeldet werden, wenn Strom an Dritte verkauft wird, zum Beispiel durch Einspeisung ins Netz, und wenn dabei entweder ein Gewinn erzielt wird oder der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Umsatzsteuerpflicht lässt sich bei kleinen Photovoltaik-Anlagen von privaten Betreibern vermeiden, und zwar durch eine Art steuerrechtlicher Bagatellregelung, genannt Kleinunternehmerregelung. Diese kann ich aktiv wählen oder das Finanzamt wendet sie automatisch an, wenn ich mich dort nicht melde.

Damit ich mich gar nicht beim Finanzamt melden muss, ist noch eine zweite Voraussetzung nötig: Die Anlage darf ­steuerlich gerechnet keine Gewinne erzielen. Gemeint ist damit nicht, ob sich die Photovoltaik-Anlage für den Betreiber aus Sicht der Haushaltskasse finanziell lohnt, beispielsweise durch Einsparung von teurem Strombezug. Sondern es handelt sich um die Frage, ob mit dem Verkauf des Stroms ein steuerlich relevanter Gewinn erzielt wird (weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel „Photovoltaik ohne Finanzamt“, pv magazine Deutschland, September 2019).

Irrtum 2: Die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt ist Voraussetzung für die steuerliche Behandlung beim Finanzamt

Viele Betreiber werden von den Finanzämtern aufgefordert, ein Gewerbe anzumelden. Bei einem gewöhnlichen Gewerbebetrieb ist dieser Hinweis sogar richtig. Wer aber nur eine Photovoltaikanlage auf seinem Hausdach betreibt, ist kein Gewerbetreibender im ordnungsrechtlichen Sinn. Dieser Meinung war der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht bereits im April 2010 (107. Tagung) und wies dabei auch darauf hin, dass diese Empfehlung an die Ordnungsämter keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Betrachtung hat. Leider ist diese Information in der Steuerverwaltung noch nicht überall angekommen, findet sich zum Nachlesen aber beispielsweise in der Zeitschrift „Gewerbearchiv“ in Ausgabe 7 – 8 des Jahres 2010.

Irrtum 3: Ohne Gewerbeanmeldung auch keine Mitgliedschaft in der IHK

Gewerbetreibende werden Pflichtmitglied in der regionalen Industrie- und Handelskammer (IHK). Anders als vermutet, ergibt sich dies jedoch nicht aus der Anmeldung eines Gewerbes beim Ordnungsamt, sondern aus dem Steuerrecht. Wer nämlich mit dem Verkauf seines Solarstroms Gewinn erzielt, hat steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das IHK-Gesetz leitet daraus die Pflichtmitgliedschaft ab.

Dass Betreiber davon oft erst spät erfahren, liegt an der Systematik der Erfassung. Ohne Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt erfährt die IHK von dem neuen Mitglied erst, wenn das Finanzamt die erste Steuererklärung abgearbeitet hat. Und nicht alle Kammern gehen aktiv auf die Photovoltaik-Betreiber zu. Das liegt wohl auch daran, dass die Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen keine IHK-Beiträge bezahlen müssen, aber trotzdem die Leistungen der IHK in Anspruch nehmen und sich sogar in die Unternehmervertretung wählen lassen können, was Photovoltaik-Betreibern bereits gelungen ist.

Betreiber von Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung, deren gewerbliche Tätigkeit ausschließlich im Betrieb der Photovoltaik-Anlage liegt, sollen künftig nicht mehr IHK-Mitglied sein. Näheres dazu in unserem Text zu den Steueränderungen 2020.*

Irrtum 4: Photovoltaik-Anlagen kosten immer netto

Wirtschaftlichkeitsrechnungen für Photovoltaik-Anlagen rechnen praktisch immer mit dem Nettopreis. Das heißt, die beim Kauf an den Installateur zu zahlende Mehrwertsteuer wird bei den Kosten gar nicht berücksichtigt, und zwar egal, ob es sich um eine kleine oder große Anlage handelt und ob der Betreiber die Anlage steuerrechtlich überhaupt als Unternehmen betreibt. Diese Wirtschaftlichkeitsprognosen gehen also davon aus, dass der Betreiber die Mehrwertsteuer in voller Höhe als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lässt, was aber nur möglich ist, wenn er die Umsatzsteuerpflicht wählt („optiert“).

Wer stattdessen die Kleinunternehmerregelung wählt und – womöglich aus gutem Grund – auf die Vorsteuererstattung ­verzichtet, muss jedoch bei der Renditerechnung mit dem Bruttokaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer kalkulieren.

Irrtum 5: Vorsteuerabzug lohnt sich immer

Dass es sich eingebürgert hat, die Investitionskosten immer netto zu betrachten, stammt noch aus der Zeit, als der Solarstrom vollständig und zu hohen Vergütungssätzen ins Netz eingespeist wurde. Die Anlagen waren im Vergleich zu heute viel teurer und damit die gezahlten Mehrwertsteuerbeträge entsprechend hoch. Außerdem wird die EEG-Einspeisevergütung zuzüglich Umsatzsteuer bezahlt, was bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug die Wirtschaftlichkeit erhöhte.

Heutzutage steht nicht mehr die Einspeisung, sondern der Eigenverbrauch im Vordergrund. Wurde die Umsatzsteuerpflicht gewählt und die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet, muss der Betreiber für den privat verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen. Da die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch pro Kilowattstunde gerechnet höher ist als die anfängliche Vorsteuererstattung, frisst sie im Lauf der Jahre den erstatteten Vorsteuerbetrag zu einem großen Teil wieder auf.

Vermeiden lässt sich das durch einen späteren Wechsel zur Kleinunternehmerregelung. Wer diesen Wechsel nicht durchführen kann, weil er beispielsweise nicht nur aufgrund der Photovoltaik-Anlage umsatzsteuerpflichtig ist, sondern weitere unternehmerische Einkünfte erzielt, hat noch eine andere Möglichkeit: Er kann statt der vollen Vorsteuererstattung nur für den Anteil der Anlagenkosten Vorsteuer zurückfordern, der zur Einspeisung genutzt wird. Bei 30 Prozent Eigenverbrauch wären das beispielsweise für 70 Prozent der ­Anlagenkosten. Diese Möglichkeit der Teil-Vorsteuererstattung ist bisher kaum bekannt.

Auf jeden Fall sollten Sie prüfen, ob sich die Vorsteuererstattung und die damit verbundene Bürokratie für Sie wirklich lohnt. Bei kleinen Anlagen und hohem Eigenverbrauch ist der Vorteil gering, das Risiko, irgendwelche Fehler zu machen, aber hoch.

Vereinfachtes Beispiel einer Drei-Kilowatt-Anlage mit 1.000 Kilowattstunden jährlichem Eigenverbrauch:

Anlagenkosten 5.000 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer (950 Euro = Vorsteuererstattung)

Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch in 20 Jahren insgesamt 800 Euro ans Finanzamt

Ergibt einen Vorteil von 950 Euro – 800 Euro = 150 Euro

Bei Wechsel auf Kleinunternehmerregelung nach sechs Jahren ergibt sich ein Vorteil von 950 Euro – 240 Euro = 710 Euro

Die volle Vorsteuererstattung lohnt sich vor allem, wenn man später in die Kleinunternehmerregelung wechseln kann und ein Batteriespeicher gleich zu Beginn mitgekauft wird.

Irrtum 6: Mit dem Steuerthema kann ich mir Zeit bis zur nächsten Steuererklärung lassen

Richtig ist: Wer die Umsatzsteuerpflicht wählen will, also auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, hat bis Ende Mai des Folgejahres nach dem Anlagenkauf Zeit. Wer diese Frist verpasst, hat automatisch die Kleinunternehmerregelung gewählt und eine Vorsteuererstattung ist danach nicht mehr möglich.

Wer jedoch seine erste Umsatzsteuermitteilung ans Finanzamt erst im Jahr nach dem Kauf abgibt, den trifft folgende Tücke: Die Mehrwertsteuer beim Kauf hat er dann im Jahr eins bezahlt. In diesem Jahr wird der Betrag als Kosten gerechnet. Die Anlage macht steuerlich ein dickes Minus. Das erscheint zunächst sogar als Vorteil, weil dieser rechnerische Verlust die Steuerlast aus anderen Einkünften mindern kann.

Doch der Haken folgt im Jahr zwei. Dann bekommt der Betreiber vom Finanzamt die Vorsteuer erstattet. Weil dies steuerlich als Einnahme gerechnet wird, erzielt die Photovoltaik-Anlage im zweiten Jahr einen außergewöhnlichen Gewinn, der zu versteuern ist. Da dieser Gewinn das zu versteuernde Einkommen insgesamt erhöht, wirkt die Steuerprogression, das heißt der zunehmende Steuersatz bei höheren Einkünften. Der Betreiber zahlt dann im zweiten Jahr deutlich mehr Steuern, als er im ersten gespart hat.

Wer diesen Effekt nicht ausnahmsweise gezielt als Steuerspareffekt nutzen kann, sollte also dafür sorgen, dass ­Mehrwertsteuerzahlung beim Kauf und Vorsteuererstattung durch das Finanzamt im gleichen Jahr stattfinden. Dann heben sich Ausgabe und Einnahme nämlich direkt auf – ohne kostenträchtigen Steuereffekt.

Irrtum 7: Für Eigenverbrauch ist immer Umsatzsteuer zu zahlen

Zunächst einmal muss nur derjenige Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch bezahlen, der die Anlage umsatzsteuerlich als Unternehmen betreibt, also umsatzsteuerpflichtig ist. Wer die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, zahlt keine Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch. Wer zunächst umsatzsteuerpflichtig war, die volle Vorsteuer erstatten ließ und später wechselt, muss danach für den privaten Eigenverbrauch ebenfalls keine Umsatzsteuer mehr bezahlen.

Wer zwar umsatzsteuerpflichtig ist, aber nur für den zur Einspeisung genutzten Anlagenteil die Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert hat (Teil-Vorsteuererstattung), muss ebenfalls keine Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch bezahlen. Jedenfalls dann, wenn der Eigenverbrauch innerhalb des Anteils verbleibt. Wer beispielsweise 70 Prozent der Vorsteuer erstatten ließ, kann bis zu 30 Prozent des erzeugten Solarstroms privat und „umsatzsteuerfrei“ verbrauchen.

Irrtum 8: Wechsel von Umsatzsteuerpflicht auf Kleinunternehmerregelung nach fünf Jahren

Wer als Steuerperson umsatzsteuerpflichtig ist, kann zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn seine Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit nicht mehr als 17.500 Euro pro Jahr (ab dem Steuerjahr 2020 wurde die Grenze auf 22.000 Euro erhöht)* betragen. Dieser Betrag gilt nicht für die Photovoltaik-Anlage alleine, sondern für alle unternehmerischen Einkünfte dieser Person.

Hat man einmal zur Umsatzsteuerpflicht optiert, ist man daran fünf Kalenderjahre gebunden (Bindungsfrist) und kann ab dem sechsten Jahr wechseln. Doch Vorsicht: Neben der Bindungsfrist gibt es noch einen Korrekturzeitraum. Wer im Juli des ersten Jahres eine Photovoltaik-Anlage installiert, muss 60 Monate – also fünf Jahre mal zwölf Monate – als Korrekturzeitraum abwarten, sonst ist ein Teil der Vorsteuererstattung anteilig zurückzuzahlen.

Der Wechsel wäre also ab Juli des sechsten Jahres möglich. Da immer nur kalenderjährlich gewechselt werden kann, ist es in der Praxis also erst im siebten Jahr (außer die Anlage wurde im Januar gekauft). Bei gebäudeintegrierten Anlagen ist der Korrekturzeitraum sogar zehn Jahre mal zwölf Monate lang. Der Wechsel wäre dann erst im zwölften Jahr zu empfehlen. Übrigens: Wird vor dem Wechsel eine weitere Photovoltaik-Anlage dazugekauft, beginnt der Korrekturzeitraum von Neuem. (Thomas Seltmann)

Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ der Stiftung Warentest. Er arbeitet als Referent Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren.

Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage praktische Fragen zu Steuerthemen haben oder als Installateur wissen wollen, was Sie Ihren Kunden raten dürfen, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an redaktion@pv-magazine.com.

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*Anmerkung der Redaktion: Der Artikel ist am 1. April 2020 aktualisiert und ergänzt worden.

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