Photovoltaik-Pachtangebote: Preisvergleiche lohnen sich

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pv magazine: Wie findet ein Kunde das für ihn passende Photovoltaik-Pachtangebot?

Thomas Wennmacher (Foto): Zunächst überlege ich mir, möchte ich ein Rundum-sorglos-Paket, dass mir als Anlagenbetreiber nahezu alle Aufgaben abnimmt. Oder bin ich bereit, einen Teil dieser Aufgaben und Leistungen wie Wartung, Instandhaltung und Versicherung selbst zu beauftragen und hierfür Preise zu vergleichen, falls dies nämlich nicht zum Leistungsumfang eines Pachtangebots zählt. Es gilt, sich auf jeden Fall das Leistungsspektrum der einzelnen Pachtanbieter genau erläutern zu lassen und mehrere Pachtangebote miteinander zu vergleichen. Beworbene Leistungsbestandteile sollten natürlich nicht über das Kleingedruckte in den AGB-Klauseln wieder kassiert werden. Gleichzeitig sollte ich mir darüber im Klaren sein, dass mir der Verpächter das Planungs-, Investitions- und technische Betriebsrisiko gegen Entgelt abnimmt. Ebenso finanziert der Verpächter die Anlage, was vor allem dann interessant ist, wenn ich selbst nicht fremd finanzieren kann oder will. Das bedeutet per se, dass sich Pacht gegenüber Kauf anders rechnen wird. Unabhängig davon, ob Pacht oder Kauf, trage ich als Anlagenbetreiber aber immer das wirtschaftliche Betriebsrisiko und sollte im eigenen Interesse über das Anlagenmonitoring die Stromerträge der Photovoltaik-Anlage genau im Blick halten.

Gibt es eine Faustformel für angemessene Preise bei Photovoltaik-Pachtangebote?

Eine gerade noch angemessene Pachtrate im Sinne einer Preisobergrenze erfüllt den nachvollziehbaren Wunsch des Eigenheimbesitzers, gegenüber seiner bisherigen Versorgung zumindest nicht draufzahlen zu wollen bzw. einen Gewinn zu erwirtschaften. Das bedeutet, dass die jährlichen Pachtzahlungen zuzüglich eventuell weiterer, mit dem Pachtangebot unmittelbar in Verbindung stehenden Ausgaben kleiner oder maximal gleich der Summe aus bewertetem Eigenstromverbrauch und Einspeisevergütung sind. Anstelle einer Faustformel könnte allenfalls von Richtwerten gesprochen werden. Aber auch diese würden zunächst eine Klassifikation verschiedener Ausgangsfälle (Standort, Ausrichtung, Nutzerverhalten, Stromverbrauch etc.) erfordern und es müsste ein Konsens darüber bestehen, welche realistischen und belastbaren Annahmen zu treffen sind.

Also muss man immer jeden Fall einzeln betrachten?

Was sich auf jeden Fall sagen lässt: Die Anlagengröße sollte auch im Pachtmodell nicht zu klein sein. Gerade vor der Beobachtung, dass in den Pachtangeboten die spezifische monatliche Pachtrate [Euro/Kilowattpeak] mit steigender Anlagengröße sinkt. Vereinzelt feststellbare spezifische monatliche Pachtraten von beispielsweise 21 Euro brutto/Kilowattpeak und mehr sind überteuert und würden für den Verbraucher ein klares Verlustgeschäft bedeuten. Hier zeigen andere Angebote im Markt, dass es auch deutlich günstiger geht. Preisvergleiche lohnen sich also.

Was sind realistische Annahmen für Eigenverbrauchsquoten, die den Wirtschaftlichkeitsrechnungen zugrunde gelegt werden sollten?

Die Eigenverbrauchsquote für Photovoltaik-Anlagen ohne Batteriespeicher sollte bei einer angenommenen Anlagendimensionierung von 1 Kilowattpeak pro 1.000 Kilowattstunden Stromverbrauch 30 Prozent nicht nennenswert übersteigen.

Was sind tragfähige Annahmen für Stromtarifpreissteigerungen, die den Wirtschaftlichkeitsrechnungen zugrunde gelegt werden sollten?

Tragfähige Werte können bei null oder einem Prozent angenommen werden. Diskussionswürdig wäre bereits eine bloße Fortschreibung vergangenheitsbezogener Steigerungsraten in die Zukunft. Also eine Fortschreibung der Stromtarifpreise auf Basis der letzten 20 Jahre in Höhe von durchschnittlich 2,7 Prozent – Quelle: BDEW, Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden. Zöge man im Übrigen die letzten fünf Jahre heran, ergibt sich nur noch eine durchschnittliche jährliche Preissteigerungsrate von etwa 0,4 Prozent. Eine rein vergangenheitsorientierte Betrachtungsweise ließe allerdings außer Acht, dass beispielsweise die EEG-Umlage ab 2023 durch das Förderende von Photovoltaik-Altanlagen spürbar sinkt. Zudem ist es der energiepolitische Wunsch einiger Experten, aktuell im Arbeitspreis enthaltene Kostenbestandteile wie beispielsweise die EEG-Umlage herauszulösen und ganz oder teilweise um zu finanzieren. Auch, um im Interesse der Sektorenkopplung Strom gegenüber Gas und Öl wettbewerbsfähiger zu machen, sinken dann unter sonst gleichen Bedingungen die Stromtarifpreise. Natürlich hat auch die Verbraucherzentrale NRW keine Glaskugel und kann angesichts des Problems der Ungewissheit keine genaue Prognose abgeben. Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf der Basis einer vier, fünf oder sechs Prozent jährlichen Strompreissteigerungsrate einschließlich des Zinseszinseffektes sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW aber nicht seriös zu argumentieren.

Wenn Anbieter ein „Rund-um-sorglos-Paket“ versprechen. Was sollte das beinhalten und wie hoch darf eine Extragebühr oder Pauschale dann sein?

Zu den maßgeblichen Leistungsbestandteilen sollten Anlagenplanung, Prüfung der technischen Machbarkeit, betriebsbereite Montage, Wartung, Instandhaltung beziehungsweise Reparatur oder Austausch defekter Anlagenbestandteile, Versicherung und Anlagenmonitoring gehören. Eine Extragebühr oder Pauschale in Höhe von mehreren Hundert Euro sollte nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ersatzlos entfallen. Zum einen sind gewisse Leistungsbestandteile dieses Extrapostens nichts anderes sind als Arbeiten, die ein Photovoltaik-Installateur im Rahmen seines Verkaufsangebots ebenfalls erbringt, und zwar in aller Regel kostenlos. Zum anderen sind gewisse Leistungsbestandteile dieses Extrapostens bereits in der monatlichen Pachtrate eingepreist.

Ist es seriös, dass der Netzanschluss der Anlage nicht Teil des Pachtvertrags ist?

Nein.

Was ist zu tun, wenn ein Anbieter Insolvenz anmelden muss?

Eine detaillierte juristische Beratung kann an dieser Stelle leider nicht erfolgen. Der Verbraucher sollte sich aber mit Kenntnis von der Insolvenz unmittelbar an den Insolvenzverwalter wenden. Dabei sollte er für den Fall, dass der Pachtvertrag zunächst weiter läuft, in Erfahrung bringen, an wen er mit schuldbefreiender Wirkung seine Pachtrate künftig leisten soll. Wer mit seinem örtlichen Stadtwerk einen Pachtvertrag schließt, für den dürfte das Insolvenzrisiko aber äußerst klein sein.

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