Der regulative Rahmen für innovative Geschäftsmodelle

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Ist die Rolle eines Speichers im Energiesystem endlich eindeutig definiert?
Ja und nein. Eine klare Definition, die klarstellt, was ein Speicher im Rechtssinne ist und welche Rolle er im Energiesystem einnimmt, gibt es nach wie vor nicht. Auch das EEG 2017 hat hier keine wirkliche Neuerung gebracht. Das traditionelle Energierecht kennt weiterhin lediglich die Erzeugung, den Transport und den Verbrauch von Energie. Das Energierecht behilft sich mangels eigener Definition einfach mit der Einordnung in diese altbekannten Kategorien: Speicher gelten sowohl als Letztverbraucher (bei der Einspeicherung) als auch als Stromerzeuger (bei der Ausspeicherung). Das EEG 2017 bestätigt durch seine Regelungen zur EEG-Umlage diese bisherige Einordnung. Es ist schade, dass der Gesetzgeber sich hier nicht zu einem mutigeren Schritt entscheiden konnte, obwohl die eigenständige Definition für Speicher seit Langem eine zentrale Forderung der Speicherbranche ist.
Was hat diese Einordnung für Konsequenzen?
Es handelt sich bei der Forderung, auch rechtlich die eigenständige Rolle von Speichern anzuerkennen und die Gleichstellung von Speicherung und Letztverbrauch zu beenden, nicht nur um juristische Wortklauberei. Das Energierecht knüpft an den Letztverbrauch von Strom und die Belieferung von Letztverbrauchern eine ganze Reihe von Pflichten. Betreiber von Solaranlagen und Speichern können dabei je nach Betriebskonzept ganz verschiedene energiewirtschaftliche Rollen innehaben. Diese sind – gerade in komplexeren Speicherkonzepten – immer für alle Strommengen einzeln zu bestimmen, da ein Betreiber auch verschiedene Rollen gleichzeitig innehaben kann und sich an die verschiedenen Rollen unterschiedliche Pflichten knüpfen. Die wichtigsten Pflichten in diesem Zusammenhang betreffen verschiedene Abgaben und Umlagen wie etwa die Netzentgelte, die EEG-Umlage oder die Stromsteuer, aber auch verschiedene administrative Pflichten wie Melde- und Mitteilungspflichten oder Vorgaben an die Vertrags- und Abrechnungsgestaltung. Je nach Komplexität des Speicherkonzepts kann der Anlagenbetreiber hierbei die Rolle als Stromerzeuger, Energieversorgungsunternehmen (EVU), Letztverbraucher und Eigenversorger einnehmen – und zwar durchaus auch alles gleichzeitig. Je nachdem, welche Rolle der Anlagenbetreiber in Bezug auf welche Strommenge einnimmt, kann sich auch das energierechtliche Pflichtengefüge je nach Einzelfall sehr unterschiedlich gestalten.
Welche energierechtlichen Rollen können Betreiber haben, wenn sie zusätzlich einen Speicher nutzen, und welche Pflichten folgen daraus?
Ein Beispiel: Da es sich bei der Einspeicherung von Strom wie dargestellt um einen Letztverbrauch handelt, kann der Betreiber bei der Einspeicherung des eigenen Stroms als Eigenversorger gelten. Ist seine Solaranlage kleiner als zehn Kilowatt, ist er insofern allerdings für eine Strommenge von bis zu zehn Megawattstunden im Jahr grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit. Bezieht der Speicher zusätzlich auch Strom aus dem Netz, handelt es sich dabei um eine Stromlieferung an den Betreiber, der im Hinblick auf diesen Strom Letztverbraucher ist. EEG-Umlage-belastet und den administrativen EVU-Pflichten unterworfen ist in diesem Fall der Stromlieferant des Anlagenbetreibers, der diese Belastung allerdings in der Regel mit der Stromrechnung an den Anlagenbetreiber weiterreichen wird.
Ist die Solaranlage größer als zehn Kilowatt, fällt für den eingespeicherten Strom aus der Solaranlage grundsätzlich die auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage an. Außerdem gelten bei einer Eigenversorgung stets verschiedene spezielle EEG-Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber und gegebenenfalls auch der Bundesnetzagentur, und zwar auch unabhängig davon, ob die EEG-Umlage anfällt oder nicht. Werden diese versäumt, drohen Strafzahlungen. Bei der ausgespeicherten Strommenge kommt es dann wiederum auf den Speicher selbst an, da dieser aufgrund der Doppelfunktion von Speichern ja gleichzeitig als Stromerzeugungsanlage gilt: Bei kleineren Speichern unter zehn Kilowatt, wie sie gerade im PV-Hausspeicher-Segment häufig vorkommen, entfällt dann regelmäßig die EEG-Umlage-Pflicht. Dennoch gelten unter Umständen die speziellen Eigenversorgungs-Meldepflichten.
Ist der Speicher eine reine Erneuerbare-Energien-Anlage, kann jedoch auch hier grundsätzlich die auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage anfallen, nämlich etwa dann, wenn der Speicher größer ist als zehn Kilowatt. Bezieht der Speicher auch Strom aus dem Netz, kann sich die EEG-Umlage für den ausgespeicherten Strom in so einem Fall sogar auf 100 Prozent erhöhen. Gerade bei solchen sogenannten Mischnutzungskonzepten ist allerdings derzeit rechtlich vieles umstritten. All das gilt aber natürlich ohnehin nur dann, wenn der Speicher auch von dem Solaranlagenbetreiber selbst betrieben wird.
Handelt es sich bei dem Speicher etwa um eine gemeinsam genutzte Batterie des Nachbarn, einen dezentralen Quartiersspeicher oder Ähnliches, kann bereits bei der Einspeicherung eine – voll EEG-Umlage-belastete – Stromlieferung vorliegen. Der Solaranlagenbetreiber wird dann rechtlich zum Energieversorgungsunternehmen mit allen entsprechenden administrativen Pflichten. Bagatellgrenzen kennt das Energierecht insoweit nicht. Dasselbe gilt in diesem Beispiel für den Betreiber der Batterie, wenn sein Nachbar wiederum Strom aus dem Speicher entnimmt, etwa für die Verwendung in seinem Haushalt. Auch das ist dann rechtlich eine Stromlieferung von dem Batteriebetreiber an einen Letztverbraucher. Der Batteriebetreiber ist dann sowohl bei der EEG-Umlage als auch bei den administrativen EVU-Pflichten grundsätzlich voll belastet.
Wie es sich in den verschiedenen Konstellationen etwa mit der Stromsteuer oder den Netzentgelten verhält, ist im Einzelfall konkret zu prüfen und teilweise rechtlich umstritten. Hier können aber ebenfalls verschiedene Bagatellgrenzen und Ausnahmebestimmungen greifen, sodass gerade im Hausspeichersegment die Stromsteuer oder weitere Abgaben regelmäßig nicht anfallen. Gerade in Mischmodellen kann im Hinblick auf die Netzentgelte oder die Stromsteuer aber auch anderes gelten.
Bislang galt bei der EEG-Umlage eine solche spezielle Ausnahmeregelung für netzgekoppelte Speicher, die ausschließlich Strom aus dem Stromnetz entnehmen und auch dorthin wieder ausspeisen. Das EEG 2017 hat diese spezielle speicherbezogene Ausnahme für die EEG-Umlage nunmehr auch auf viele andere Speicherkonzepte ausgeweitet. Im Hinblick auf andere der genannten Pflichten – also etwa bei den Meldepflichten – und die grundsätzliche Doppelbelastung von Speichern hat das EEG 2017 insofern allerdings keine grundsätzliche Kehrtwende gebracht. Anlagenbetreiber, die zusätzlich einen Speicher haben, sollten also stets genau prüfen, in welcher der oben genannten Rollen sie sich befinden und welche Pflichten hieraus im Einzelnen folgen. Ansonsten riskieren sie unnötige Strafzahlungen oder Rückforderungen durch den Netzbetreiber. Anbieter innovativer Geschäftsmodelle können ihre Kunden allerdings auch im Hinblick auf diese Risiken durch entsprechende vertragliche Regelungen absichern.
Wann muss die EEG-Umlage nach der neuen Rechtslage nicht mehr doppelt abgeführt werden?
Als Grundregel gilt künftig: Der eingespeicherte Strom ist immer genau in dem Umfang von der EEG-Umlage befreit, wie für den ausgespeicherten Strom die EEG-Umlage gezahlt wird. Kern der Neuregelung ist also die Saldierung der ein- und ausgespeicherten Strommengen und der hierfür anfallenden EEG-Umlage in einem bestimmten Zeitraum, der sogenannten Saldierungsperiode. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist aber natürlich, dass die EEG-Umlage überhaupt anfällt. Solaranlagen und Speicher unter zehn Kilowatt, die aufgrund der Bagatellregelung schon gar nicht die EEG-Umlage zahlen müssen, sind also von der Neuregelung von vornherein nicht betroffen. Auch Speicherverluste sind nach der Neuregelung ausdrücklich und generell von der EEG-Umlage befreit. Positiv ist, dass diese neuen Erleichterungen für Speicher im EEG 2017 auch für dezentrale Speicherkonzepte und für Speicher mit Mischnutzung gelten.
Es ist also künftig egal, wo der eingespeicherte Strom herkommt und wie er verbraucht wird: Auch wenn der Speicher nicht nur aus dem Netz, sondern auch oder vollständig etwa aus einer PV-Anlage Strom bezieht, ist die EEG-Umlage-Befreiung – anders als früher – grundsätzlich anwendbar. Dasselbe gilt, wenn der Strom nach der Speicherung sowohl in das Netz ausgespeist als auch außerhalb des Netzes dezentral verbraucht wird. Ab hier wird es dann aber leider schon etwas komplizierter. Denn um die nötige Saldierung durchzuführen, müssen sämtliche ein- und ausgespeicherten Strommengen sowie die Speicherverluste messtechnisch erfasst und mit den eingespeicherten Strommengen und den Speicherverlusten verrechnet werden. Das Mess- und Abrechnungskonzept und der erforderliche Saldierungsnachweis bleiben also eine Herausforderung – die in der Praxis aber natürlich lösbar ist.
Weitere Ausführungen zu den Einzelheiten der Neuregelung im EEG 2017, etwa zum erforderlichen Nachweis, zu Fragen des Messkonzepts oder zur vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall, von Bettina Hennig finden Sie auf www.pv-magazine.de (Webcode: 3333).

Die Autorin Rechtsanwältin Bettina Hennig, von Bredow Valentin Herz Rechtsanwälte, Berlin, berät insbesondere Hersteller und Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Projektentwickler, Energieversorgungs- sowie Energiehandelsunternehmen zum EEG und energierechtlichen Fragestellungen im Allgemeinen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei im Bereich Energiespeicher und der rechtlichen Begleitung dezentraler Energiekonzepte.

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