Bessere Marktchancen für dezentrale Speicher und innovative Geschäftsmodelle

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EEG 2017: Bereits die ersten Entwürfe enthielten eine neue Regelung zur EEG-Umlage bei Stromspeichern. Diese brachte einige Erleichterungen mit sich, schloss aber viele Speicherkonzepte auch gleich wieder von diesen neuen Privilegien aus. Kurz vor Inkrafttreten wurde das EEG 2017 noch einmal umfassend geändert. Rechtsanwältin Bettina Hennig von der auf erneuerbare Energien und innovative Energiekonzepte spezialisierten Kanzlei von Bredow Valentin Herz gibt Antworten auf wichtige Fragen zur Neuregelung und ihren Auswirkungen für die Speicherbranche.

Ist die Rolle eines Speichers im Energiesystem endlich eindeutig definiert?

Ja und nein. Eine klare Definition, die klarstellt, was ein Speicher im Rechtssinne ist und welche Rolle er im Energiesystem einnimmt, gibt es nach wie vor nicht. Auch das EEG 2017 hat hier also keine wirkliche Neuerung gebracht. Das traditionelle Energierecht kennt die Erzeugung, den Transport und den Verbrauch von Energie. Dass Speicher hier längst eine eigenständige Funktion einnehmen, blendet das Energierecht immer noch aus. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Energierecht bei Speichern einen blinden Fleck hat – es behilft sich mangels eigener Definition einfach mit der Einordnung in die altbekannten Kategorien: Speicher gelten nunmehr ausdrücklich sowohl als Letztverbraucher (bei der Einspeicherung) als auch als Stromerzeuger (bei der Ausspeicherung). Das EEG 2017 bestätigt durch seine Regelungen zur EEG-Umlage diese bisherige Einordnung nun noch einmal implizit. Es bleibt also bei der Doppelfunktion von Speichern als Erzeuger und Verbraucher. Es ist schade, dass der Gesetzgeber sich hier nicht zu einem mutigeren Schritt entscheiden konnte, obwohl die eigenständige Definition für Speicher seit Langem eine zentrale Forderung der Speicherbranche ist.

Was hat diese Einordnung für Konsequenzen?

Es handelt sich bei der Forderung, auch rechtlich die eigenständige Rolle von Speichern anzuerkennen und die Gleichstellung von Speicherung und Letztverbrauch zu beenden, nicht nur um juristische Wortklauberei. Das Energierecht knüpft an den Letztverbrauch von Strom und die Belieferung von Letztverbrauchern eine ganze Reihe von Pflichten. Betreiber von Solaranlagen und Speichern können dabei je nach Betriebskonzept ganz verschiedene energiewirtschaftliche Rollen innehaben. Diese sind – gerade in komplexeren Speicherkonzepten – immer für alle Strommengen einzeln zu bestimmen, da ein Betreiber auch verschiedene Rollen gleichzeitig innehaben kann und sich an die verschiedenen Rollen unterschiedliche Pflichten knüpfen. Die wichtigsten Pflichten in diesem Zusammenhang betreffen verschiedene Abgaben und Umlagen wie etwa die Netzentgelte, die EEG-Umlage oder die Stromsteuer, aber auch verschiedene administrative Pflichten wie Melde- und Mitteilungspflichten oder Vorgaben an die Vertrags- und Abrechnungsgestaltung. Je nach Komplexität des Speicherkonzepts kann der Anlagenbetreiber hierbei die Rolle als Stromerzeuger, Energieversorgungsunternehmen (EVU), Letztverbraucher und Eigenversorger einnehmen – und zwar durchaus auch alles gleichzeitig. Je nachdem, welche Rolle der Anlagenbetreiber in Bezug auf welche Strommenge einnimmt, kann sich auch das energierechtliche Pflichtengefüge je nach Einzelfall sehr unterschiedlich gestalten.

Welche energierechtlichen Rollen können Betreiber haben, wenn sie zusätzlich einen Speicher nutzen und welche Pflichten folgen daraus?

Ein Beispiel: Da es sich bei der Einspeicherung von Strom wie dargestellt um einen Letztverbrauch handelt, kann der Betreiber bei der Einspeicherung des eigenen Stroms als Eigenversorger gelten. Ist seine Solaranlage kleiner als 10 kW, ist er insofern allerdings für eine Strommenge von bis zu 10 MWh im Jahr grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit. Bezieht der Speicher zusätzlich auch Strom aus dem Netz, handelt es sich dabei um eine Stromlieferung an den Betreiber, der im Hinblick auf diesen Strom Letztverbraucher ist. EEG-Umlage-belastet und den administrativen EVU-Pflichten unterworfen ist in diesem Fall der Stromlieferant des Anlagenbetreibers, der diese Belastung allerdings in der Regel mit der Stromrechnung an den Anlagenbetreiber weiterreichen wird. Ist die Solaranlage größer als 10 kW, fällt für den eingespeicherten Strom aus der Solaranlage grundsätzlich die auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage an. Außerdem gelten bei einer Eigenversorgung stets verschiedene spezielle EEG-Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber und gegebenenfalls auch der Bundesnetzagentur, und zwar auch unabhängig davon, ob die EEG-Umlage anfällt oder nicht. Werden diese versäumt, drohen Strafzahlungen. Bei der ausgespeicherten Strommenge kommt es dann wiederum auf den Speicher selbst an, da dieser aufgrund der Doppelfunktion von Speichern ja gleichzeitig als Stromerzeugungsanlage gilt: Bei kleineren Speichern unter 10 kW, wie sie gerade im PV-Hausspeicher-Segment häufig vorkommen, entfällt dann regelmäßig die EEG-Umlage-Pflicht. Dennoch gelten unter Umständen die speziellen Eigenversorgungs-Meldepflichten. Ist der Speicher eine reine Erneuerbare-Energien-Anlage, kann jedoch auch hier grundsätzlich die auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage anfallen, nämlich etwa dann, wenn der Speicher größer ist als 10 kW. Bezieht der Speicher auch Strom aus dem Netz, kann sich die EEG-Umlage für den ausgespeicherten Strom in so einem Fall sogar auf 100 Prozent erhöhen. Gerade bei solchen sogenannten Mischnutzungskonzepten ist allerdings derzeit rechtlich vieles umstritten. All das gilt aber natürlich ohnehin nur dann, wenn der Speicher auch von dem Solaranlagenbetreiber selbst betrieben wird. Handelt es sich bei dem Speicher etwa um eine gemeinsam genutzte Batterie des Nachbarn, einen dezentralen Quartiersspeicher oder ähnliches, kann bereits bei der Einspeicherung eine – voll EEG-Umlage-belastete – Stromlieferung vorliegen. Der Solaranlagenbetreiber wird dann rechtlich zum Energieversorgungsunternehmen mit allen entsprechenden administrativen Pflichten. Bagatellgrenzen kennt das Energierecht insoweit nicht. Dasselbe gilt in diesem Beispiel für den Betreiber der Batterie, wenn sein Nachbar wiederum Strom aus dem Speicher entnimmt, etwa für die Verwendung in seinem Haushalt. Auch das ist dann rechtlich eine Stromlieferung von dem Batteriebetreiber an einen Letztverbraucher. Der Batteriebetreiber ist dann sowohl bei der EEG-Umlage, als auch bei den administrativen EVU-Pflichten grundsätzlich voll belastet. Wie es sich in den verschiedenen denkbaren und in der Praxis bereits gelebten Konstellationen mit der Stromsteuer oder den Netzentgelten verhält, ist im Einzelfall konkret zu prüfen und teilweise rechtlich umstritten. Hier können aber ebenfalls verschiedene Bagatellgrenzen und Ausnahmebestimmungen greifen, so dass gerade im Hausspeichersegment die Stromsteuer oder weitere Abgaben regelmäßig nicht anfallen.

Zusammengefasst kann man sagen: Da bei der Zwischenspeicherung von Strom nach geltender Rechtslage (leider) bereits bei der Einspeicherung ein Letztverbrauch stattfindet und dann noch einmal nach der Ausspeicherung beim „tatsächlichen“ Letztverbraucher, können all die finanziellen und administrativen energierechtlichen Pflichten für Stromerzeuger, Stromlieferanten, Letztverbraucher und Eigenversorger grundsätzlich zweimal fällig werden. Nur wenn eine gesetzliche Regelung es ausdrücklich anordnet, wie etwa für Kleinanlagen unter 10 kW, kommt eine Ausnahme von dieser Doppelbelastung in Betracht. Bislang galt bei der EEG-Umlage eine solche spezielle Ausnahmeregelung für netzgekoppelte Speicher, die ausschließlich Strom aus dem Stromnetz entnehmen und auch dorthin wieder ausspeisen. Das EEG 2017 hat diese spezielle speicherbezogene Ausnahme für die EEG-Umlage nunmehr auch auf viele andere Speicherkonzepte ausgeweitet. Im Hinblick auf andere der genannten Pflichten – also etwa bei den Meldepflichten – und die grundsätzliche Doppelbelastung von Speichern hat das EEG 2017 insofern allerdings keine grundsätzliche Kehrtwende gebracht. Anlagenbetreiber, die zusätzlich einen Speicher haben, sollten also stets genau prüfen, in welcher der oben genannten Rollen sie sich befinden und welche Pflichten hieraus im Einzelnen folgen. Ansonsten riskieren sie unnötige Strafzahlungen oder Rückforderungen durch den Netzbetreiber. Anbieter innovativer Geschäftsmodelle können ihre Kunden allerdings auch im Hinblick auf diese Risiken durch entsprechende vertragliche Regelungen absichern.

Wann muss die EEG-Umlage nach der neuen Rechtslage nicht mehr doppelt abgeführt werden?

Als Grundregel gilt künftig: Der eingespeicherte Strom ist immer genau in dem Umfang von der EEG-Umlage befreit, wie für den ausgespeicherten Strom die EEG-Umlage gezahlt wird. Kern der Neuregelung ist also die Saldierung der ein- und ausgespeicherten Strommengen und der hierfür anfallenden EEG-Umlage in einem bestimmten Zeitraum, der sogenannten Saldierungsperiode. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist aber natürlich, dass die EEG-Umlage überhaupt anfällt. Solaranlagen und Speicher unter 10 kW, die aufgrund der Bagatellregelung schon gar nicht die EEG-Umlage zahlen müssen, sind also von der Neuregelung von vornherein nicht betroffen. Auch Speicherverluste sind nach der Neuregelung ausdrücklich und generell von der EEG-Umlage befreit. Positiv ist, dass diese neuen Erleichterungen für Speicher im EEG 2017 auch für dezentrale Speicherkonzepte und für Speicher mit Mischnutzung gelten. Es ist also künftig egal, wo der eingespeicherte Strom herkommt und wie er verbraucht wird: Auch wenn der Speicher nicht nur aus dem Netz, sondern auch oder vollständig etwa aus einer PV-Anlage Strom bezieht, ist die EEG-Umlage-Befreiung – anders als früher – grundsätzlich anwendbar. Dasselbe gilt, wenn der Strom nach der Speicherung sowohl in das Netz ausgespeist wird als auch außerhalb des Netzes dezentral verbraucht wird. Ab hier wird es dann aber leider schon etwas komplizierter. Denn um die nötige Saldierung durchzuführen, müssen sämtliche ein- und ausgespeicherten Strommengen sowie die Speicherverluste messtechnisch erfasst und mit den eingespeicherten Strommengen und den Speicherverlusten verrechnet werden.

Sind die Vorgaben an Messung und Nachweis für alle Speichermodelle gleich anspruchsvoll?

Die Komplexität des Mess- und Nachweiskonzepts hängt ähnlich wie das energierechtliche Pflichtengefüge ganz vom konkreten Speichermodell ab. Da die Praxis hier bereits heute sehr vielfältig ist, kann man nur schwer pauschale Aussagen treffen. Jedenfalls in komplexeren Modellen – Stichwort Schwarmspeicher, Quartiersspeicher, Speicher-Cloud oder -Community mit Regelenergievermarktung – kann es durchaus eine Herausforderung sein, ein passgenaues, rechtssicheres und dann auch noch wirtschaftliches Mess- und Abrechnungskonzept zu entwickeln. Dann muss gegebenenfalls bei der Erfassung der verschiedenen Strommengen auch noch danach differenziert werden, wo der Strom herkommt und wie er verbraucht wird. Denn um zu bestimmen, wie hoch die Entlastung auf der Einspeiseseite ausfallen kann, muss zunächst genau ermittelt und nachgewiesen werden, wie viel EEG-Umlage nach der Ausspeicherung gezahlt wurde. Wenn auf der Verbraucherseite dann dezentrale Stromlieferungen, Eigenversorgungsanteile und die Rückspeisung ins Netz kombiniert werden, kann es schon mal etwas komplizierter werden. Zumindest für den ins Stromnetz zurückgespeisten Strom hat der Gesetzgeber zum Glück eine kleine Nachweiserleichterung eingebaut: Hier wird gesetzlich vermutet, dass die EEG-Umlage gezahlt wird. Lediglich für dezentral verbrauchte Strommengen muss also noch ein separater Nachweis geführt werden, dass die EEG-Umlage auch tatsächlich gezahlt wurde.

Für wen ist die neue Regelung besonders positiv und wo besteht noch Nachbesserungsbedarf?

Erfreulich ist, dass dezentrale Speicher und gemischt genutzte Speicherkonzepte durch die Neuregelung bei der EEG-Umlage deutlich bessere Marktchancen haben als unter den bislang geltenden regulativen Bedingungen. Insbesondere innovative Geschäftsmodelle mit Batteriespeichern, die sowohl auf der Einspeicherungs- als auch auf der Verbrauchsseite verschiedene Technologien und Nutzungskonzepte kombinieren, können von der Neuregelung profitieren. Dies gilt etwa für Speicherkonzepte, die darauf angewiesen sind, dass in den Speichern sowohl Strom aus dem Netz als auch Strom aus dezentralen Solaranlagen zwischengespeichert wird und die gleichzeitig Strom sowohl für die Vor-Ort-Nutzung als auch zur Einspeisung ins Netz ausspeichern. Für diese Modelle ist die jetzt in Kraft getretene neue Regelung ein deutlicher Schritt nach vorne, gerade auch im Vergleich zu der zunächst verabschiedeten Fassung. Diese hatte bivalente Speicherkonzepte noch von der Entlastung ausgeschlossen. Herausforderungen können sich jedoch weiterhin aus den Vorgaben ans Mess- und Abrechnungskonzept ergeben – wobei diese natürlich durchaus lösbar sind. Gerade in vielen dezentralen oder innovativen Speicherkonzepten verwischen die traditionellen Zuordnungen von Erzeugern, Lieferanten und Verbrauchern häufig. Hier hält das aktuelle Energierecht teilweise noch keine sachgerechten Lösungen für innovative Speicherkonzepte bereit. Das energierechtliche Rollenverständnis muss sich da noch etwas weiterentwickeln. Hier ist auch in rechtlicher Hinsicht Kreativität gefragt. Da bereits jetzt absehbar ist, dass spätestens mit dem Auslaufen der 20-jährigen EEG-Förderung für viele der früh in Betrieb gegangenen Anlagen die Themen Eigenversorgung, Direktlieferung und damit auch die Optimierung durch Speichernutzungen zunehmend an Bedeutung gewinnen werden, bleiben diese Fragen sicherlich bis auf Weiteres spannend.

Gibt es noch Fälle, in denen es zu einer Doppelbelastung kommen kann?

Das neue Saldierungsprinzip stellt grundsätzlich sicher, dass eine Doppelbelastung künftig ausgeschlossen ist. Eigentlich. So gilt etwa eine Einschränkung für gemischte Speicherkonzepte, die Netzeinspeisung und Eigenversorgung kombinieren: Hier ist die Befreiung des eingespeicherten Stroms auf 500 Kilowattstunden pro installierter Kilowattstunde Speicherkapazität im Jahr begrenzt. Außerdem fällt nach wie vor immer dann die doppelte EEG-Umlage an, wenn die Vorgaben der Ausnahmeregelung nicht eingehalten werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Mess- und Abrechnungskonzept nicht hinreichend präzise ist oder der Nachweis über die Zahlung der EEG-Umlage nach der Ausspeicherung nicht gelingt. Zuletzt müssen natürlich auch im Zusammenhang mit dem Betrieb von Speichern die EEG-Meldepflichten eingehalten werden – ansonsten drohen Sanktionszahlungen. Dabei kommt es für die neue Entlastung immer auf denjenigen an, der die EEG-Umlage-Befreiung für den eingespeicherten Strom geltend macht. Das kann der Speicherbetreiber selbst sein, zum Beispiel dann, wenn er den Strom aus seiner eigenen Solaranlage in den Speicher leitet und dies als EEG-Umlage-belastete Eigenversorgung gilt, z.B. weil die Solaranlage größer ist als 10 kW. Es kann sich bei der Einspeicherung wie oben dargestellt aber auch um eine Stromlieferung von einem Dritten handeln, etwa wenn der Nachbar seinen PV-Strom in die Batterie leitet oder der Speicher auch Strom aus dem Netz bezieht. Um hier die grundsätzlich anfallende EEG-Umlage zu vermeiden, muss in solchen Fällen der jeweilige Stromlieferant am Ende des Jahres den Nachweis führen, dass wiederum der Speicherbetreiber die EEG-Umlage auf der Verbrauchsseite ordnungsgemäß abgeführt hat – entweder als Eigenversorger oder wiederum selbst als Lieferant an Dritte. Bei einer Ausspeicherung ins Netz greift dann wieder die oben dargestellte Nachweiserleichterung.

Was passiert, wenn der Stromlieferant des Speicherbetreibers die neue EEG-Umlage-Befreiung gar nicht in Anspruch nimmt?

In dem Fall würde es theoretisch bei der Doppelbelastung bleiben. Denn die Regelungssystematik ist ja so, dass außer in Fällen der Eigenversorgung der Begünstigte eigentlich gar nicht der Speicherbetreiber, sondern dessen Lieferant ist. Da die Regelung noch neu ist, ist es schwer zu prognostizieren, wie die Praxis auf sie reagieren wird. Eine spannende Rechtsfrage ist, ob ein Speicherbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass sein Stromlieferant die neue EEG-Umlage-Befreiung geltend macht und an ihn weiterreicht. In Zukunft müssen Stromlieferanten und Speicherbetreiber sich jedenfalls vertraglich gut darüber abstimmen, wie sie die Neuregelung in ihr Lieferverhältnis integrieren wollen. So sollte geklärt werden, wie etwa die Verantwortlichkeit für ein ordnungsgemäßes Mess- und Abrechnungskonzept verteilt ist, wie der Nachweis zur Geltendmachung der EEG-Umlage-Befreiung im Einzelnen geführt werden soll und wer das Risiko trägt, wenn auf Seiten des Stromlieferanten bei der EEG-Umlage-Befreiung etwas schiefgeht.

In welchem Zusammenhang steht das sogenannte Eigenversorgungsverbot mit Speichern?

Das EEG 2017 sieht bekanntlich für größere EEG-Anlagen die Pflicht vor, an Ausschreibungen teilzunehmen. Im Solarbereich liegt die Grenze hier bei 750 kW. Die Betreiber solcher Anlagen dürfen den von ihnen selbst erzeugten Strom – außerhalb enger Grenzen – nicht mehr selbst verbrauchen, wenn sie die finanzielle Förderung in Anspruch nehmen möchten. Die Ausnahmen des Eigenversorgungsverbots betreffen dabei den sogenannten Kraftwerkseigenverbrauch sowie den Verbrauch von Anlagen und Nebenanlagen, die über denselben Netzverknüpfungspunkt mit dem Stromnetz verbunden sind, Netzverluste, negative Preisphasen an der Börse und Zeiten der Abregelung durch den Netzbetreiber. Verstoßen Anlagenbetreiber gegen das Eigenversorgungsverbot, verlieren sie für ein komplettes Kalenderjahr ihren Förderanspruch, was natürlich ruinöse Folgen haben kann. Da die Einspeicherung von Strom rechtlich gesehen einen Letztverbrauch darstellt, wird der Anlagenbetreiber zum Eigenversorger, wenn er selbst einen Speicher im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit seiner Anlage betreibt. Wenn keine der Ausnahmen vom Eigenversorgungsverbot greift, verliert der Anlagenbetreiber dann also wegen der Zwischenspeicherung seinen Förderanspruch. Jedoch kann diese drastische Rechtsfolge durch eine geschickte Ausgestaltung des Speicherkonzepts vermieden werden, da sowohl die Ausnahmeregelungen als auch die Beschränkung auf Eigenversorgungskonstellationen hier gewisse Spielräume bieten. Und natürlich bleibt es dem Anlagenbetreiber auch unbenommen, von vornherein auf die Teilnahme an der Ausschreibung bzw. auf die EEG-Förderung zu verzichten und ganz auf die Eigenversorgung zu setzen.

Welche rechtlichen Änderungen wären für die Nutzung von Speichern in Zukunft begrüßenswert?

Sicherlich wäre es wünschenswert, dass im Energierecht die zentrale Rolle von Speicher- und Sektorkopplungstechnologien für ein regeneratives Energiesystem der Zukunft insgesamt stärker zum Ausdruck kommt. Hierfür wäre eine eigenständige Definition und Funktionsbestimmung sicherlich hilfreich. Entscheidend ist letztlich, dass diesen hochinnovativen und künftig unverzichtbaren Technologien der Weg in den Markt geebnet wird – so dass die Energiewende mit der nötigen Schnelligkeit und Konsequenz weiter vorangeht. Wirtschaftliche Belastungen, komplexe administrative Pflichten und das insgesamt deutlich spürbare Misstrauen gegenüber dezentralen und innovativen Speicher- und Energiekonzepten sind dabei sicherlich nicht gerade hilfreich. Gleichzeitig darf aber nicht vergessen werden, dass angesichts der zunächst verabschiedeten Gesetzesfassung die jetzt in Kraft getretene Neuregelung ein großer Erfolg für die Speicherbranche ist. An diesen Erfolg anzuknüpfen und für weitere Verbesserungen zu kämpfen – das wird in der nächsten Zeit die große Herausforderung für die Speicherbranche sein.

Die Autorin Bettina Hennig arbeitet für die Kanzlei von Bredow Valentin Herz Rechtsanwälte, Berlin. Die Rechtsanwältin berät insbesondere Hersteller und Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Projektentwickler, Energieversorgungs- sowie Energiehandelsunternehmen zum EEG und energierechtlichen Fragestellungen im Allgemeinen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei im Bereich Energiespeicher und der rechtlichen Begleitung dezentraler Energiekonzepte.

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