pv magazine: Herr Nümann, Sie sind der Jurist hinter den „PV-Mieten“-Verträgen der DGS. Mit dem EEG 2016 soll nun eine „Förderung von Mieterstrommodellen“ kommen – allerdings erst nachträglich durch eine Rechtsverordnung. Ist das bei Gestehungskosten unter 12 Cent pro Kilowattstunde überhaupt erforderlich?
Peter Nümann (Foto): Eine zusätzliche Förderung braucht der Mieterstrom tatsächlich nicht mehr, denn vor Ort produzierter Solarstrom kann oft zu Preisen angeboten werden, die unter denen des Bezugs aus dem Netz liegen. Das gilt aber nicht, wenn auf den Solarstrom auch noch Abgaben oder Umlagen zu entrichten sind. Leider ist im Gesetzentwurf nur von einer Verringerung der EEG-Umlage die Rede.
Das heißt der an Mieter gelieferte Strom wird derzeit vom EEG nicht nur nicht gefördert, sondern auch noch mit Umlage belastet?
So ist es. Spätestens seit dem Jahr 2012 muss EEG-Umlage für Strom aus erneuerbaren Energien bezahlt werden, der vor Ort an Dritte, wie Wohnungsmieter, geliefert wird. Im Gegensatz zu dem Strom, der ins Netz eingespeist wird, wird dieser Strom aber nicht mehr gefördert.
Wer Strom aus Erneuerbaren vor Ort erzeugt und an Dritte liefert, zahlt also doppelt für die Energiewende: Für jede Kilowattstunde, für die er auf Förderung verzichtet, bezahlt er nicht nur seine eigenen Erzeugungskosten, sondern zusätzlich über 6 Cent Umlage für die Förderung des ins Netz eingespeisten Stroms. Ein Widerspruch zum Konzept des EEG, erneuerbare Energien rentabel zu machen. Denn ohne EEG wäre die Vor-Ort-Versorgung meist rentabel.
Und das macht die Vor-Ort-Versorgung unwirtschaftlich?
Eigenversorger waren bis August 2014 hiervon nicht betroffen und erhalten nun einen Rabatt auf die Umlage, so dass hier zumindest einige rentable Projekte existieren. Die ermäßigte EEG-Umlage gilt aber nach herrschender Juristenmeinung nicht für Vermieter, die ihre Mieter versorgen. Alle Verkäufe von im Haus erzeugtem Strom im selben Haus sollen voll umlagepflichtig sein. Sogar eine gemeinsame Nutzung einer Anlage durch die Mietergemeinschaft als Gruppe wird als Stromlieferung betrachtet, wenn der Strom von den einzelnen Mietern verbraucht wird. Mandanten sagen mir, dass sich die Konzepte dann nicht mehr rechnen.
Selbst ein Vermieter, der eine kleine Anlage an einen einzelnen Wohnungsmieter vermietet, fällt durch das Raster der Bagatellklauseln zur Eigenversorgung, weil jeder gegenüber einem Wohnungsmieter zulässige Mietvertrag nach dem EEG als Stromlieferung gelten würde – jedenfalls nach Auffassung der Übertragungsnetzbetreiber und Bundesnetzagentur. Allein der Aufwand der Umlageerhebung ist in solchen Fällen widersinnig, vor allem wenn man bedenkt, dass das EEG solche Modelle fördern sollte.
Wer ist denn dann überhaupt noch Eigenversorger?
Als Eigenversorger soll nur gelten, wer den Strom allein und unter Tragung aller Risiken selbst erzeugt, und ihn dann ebenso allein selbst verbraucht. Schon wenn ein Dritter ein Gerät im Haus ein- oder ausschaltet, wird es schwierig. Und wo Unklarheiten auftreten, springen die Investoren und Banken ab.
Dabei ist die Argumentation beispielsweise der Bundesnetzagentur sehr widersprüchlich um nicht zu sagen absurd: Wenn die Ehefrau des PV-Betreibers den Strom nutzt, soll es Eigenverbrauch sein, wenn der Anlagenbetreiber den Strom aus seiner privaten Photovoltaikanlage in seiner eigenen GmbH verbraucht, sei das Stromlieferung – selbst wenn das alles im gleichen Haus oder derselben Wohnung passiert.
Welche Änderung wäre notwendig?
Wenn der Strom im Haus bleibt, also in der Kundenanlage hinter dem Bezugszähler, muss das als Eigenversorgung gelten. Das ist einfach und wirksam und im Sinn der sonstigen energierechtlichen Regelungen logisch.
Komplizierte Ausnahmeregelungen für alle Fallgestaltungen, die Lobbyisten an das Ministerium als „Mieterstrommodelle“ herantragen, macht es dagegen unnötig schwer für neue und innovative Lösungen.
Die Ideen, Akzeptanz und technischen Fortschritte, die in Deutschland für die Energiewende gerade bei kleineren Anlagen bereits aktiviert wurden, werden durch solche bürokratischen Regeln zerstört.
Aktuell liegen wir hierdurch bei der Photovoltaik bei weniger als einem Drittel des Ausbaukorridors. Gleichzeitig wäre Mieterstrom ohne Förderkosten bis zum technischen Potenzial ausbaubar. Warum also weiter bremsen?
Das Interview führte Thomas Seltmann.
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Hallo,
wie verhält es sich mit der s. g. Ifizierungsgefahr der Gewerblichkeit durch Mieterstrom,der Vermieteten Objekte ?
Gilt sie nur für Personen Gesellschaften, oder sind
Einzelunternehmer, auch gefährdrt ?
Das wäre dann natürlich der Tod, für das Mieterstrommodell !!