EEG-Entwurf setzt ambivalente Signale für Speicher

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 Das Thema der Speicherung von Energie tritt zunehmend in den Vordergrund energiepolitischer Debatten. Diese Entwicklung ist wichtig und richtig, stellt doch die Energiespeicherung eine zentrale Flexibilisierungsoption neben dem Netzausbau und dem Lastmanagement dar. Außerdem sind traditionelle und innovative Energiespeichertechnologien unverzichtbar für die Sektorenkopplung, die aktuell zu Recht zum neuen Lieblingskind der Energiewendedebatte zu avancieren scheint. Dabei stehen nicht nur netzgekoppelte „Großlösungen“ wie Pumpspeicherkraftwerke im Fokus, sondern zunehmend auch kleinere, dezentrale Speicherlösungen wie Batterie-Hausspeicher oder Schwarmspeichertechnologien. Das Thema Energiespeicher ist also zweifelsohne auf dem Vormarsch. Das plant die Bundesregierung im Entwurf zum EEG 2016 (Stand April 2016) im Einzelnen:
Keine Definition für Speicher
Bedauerlich ist, dass sich die Bundesregierung auch im vorliegenden Referentenentwurf nicht dazu durchringen konnte, eine eindeutige Definition für Speicher aufzunehmen, die ein für alle Mal klarstellt, dass Speicher keine Letztverbraucher sind. Stromspeicher werden im EEG also nach wie vor sowohl als Stromerzeugungsanlagen als auch als Verbraucher behandelt. Erfreulich ist jedoch, dass die Bundesregierung endlich die aus dieser Einordnung folgende Doppelbelastung von ein- und ausgespeichertem Strom mit der EEG-Umlage beenden will – jedenfalls grundsätzlich.
Bislang sind nur solche Speicher von der Doppelbelastung ausgenommen, die den zwischengespeicherten Strom vollständig ins Netz zurückspeisen. Im EEG 2016 sollen nun auch Speicher, die zur Eigenversorgung betrieben, zur Direktlieferung eingesetzt oder mit Erzeugungsanlagen vor Ort kombiniert werden, endlich mit netzinternen Speichern gleichgestellt und künftig nicht mehr doppelt mit der EEG-Umlage belastet werden.
Verbesserung mit Einschränkungen
Zunächst einmal die positive Nachricht: Für viele Speicherkonzepte, in denen bisher eine Doppelbelastung erfolgt, würde die derzeit geplante Neuregelung (vgl. § 61a Absatz 1 des Referentenentwurfes) zu einer Befreiung des Bezugsstroms von der EEG-Umlage führen (siehe Abbildung 1). So weit, so gut. Leider folgen hierauf sogleich zwei – erhebliche – Einschränkungen, die gerade für zahlreiche dezentrale Speicherkonzepte die Vorfreude auf das EEG 2016 erheblich dämpfen dürften.
Erstens soll die Entlastung des Bezugsstroms an die Voraussetzung geknüpft werden, dass für den gesamten Strom, der dem Speicher entnommen wird, die EEG-Umlage gezahlt wird. Das bedeutet, dass nach dem bisherigen Entwurf in solchen Speicherkonzepten weiterhin die EEG-Umlage gleich doppelt anfällt, in denen Teile des ausgespeicherten Stroms zum umlagebefreiten Eigenverbrauch genutzt werden und Teile zurück ins Netz eingespeist werden (siehe Abbildung 2).
Dies beträfe etwa kleine Speicheranlagen mit einer Leistung unter zehn Kilowatt oder Bestandsanlagen, bei denen der ausgespeicherte Strom nicht der EEG-Umlage-Pflicht unterworfen ist. In solchen Fällen würde es teilweise bei einer Doppelbelastung bleiben – und zwar für den Strom, der zurück ins Netz geht. Denn sowohl für den Bezugsstrom des Speichers als auch beim „endgültigen“ Letztverbraucher, der den Strom aus dem Netz wieder entnimmt, fällt dann – weiterhin – die EEG-Umlage an. Das heißt: Gerade die typische Situation kleiner Photovoltaik-Hausspeicher und anderer dezentraler Konzepte wie Schwarmspeicherlösungen, die in Mischnutzung betrieben werden, ist von der Neuregelung gar nicht erfasst. Die Mission, verschiedene Speicherkonzepte gleichzustellen und die Doppelbelastung auch für dezentrale Lösungen zu beenden, ist also mit der Neuregelung noch nicht erfüllt.
Zweitens dürfte die Neuregelung in ihrer jetzigen Fassung die Praxis vor gewisse Herausforderungen stellen, den Nachweis der Voraussetzungen für eine Umlagebefreiung des eingespeicherten Stroms zu erbringen: Will ein Speicherbetreiber oder sein Stromlieferant hiervon profitieren, müsste er nachweisen, dass für den gesamten ausgespeicherten Strom die EEG-Umlage gezahlt wird. Geht der Strom aber ins Netz, fällt die EEG-Umlage erst beim letzten Glied einer unter Umständen langen Lieferkette beziehungsweise nach einer Veräußerung an der Börse beim tatsächlichen Letztverbrauch an (siehe Abbildungen 1 und 2). Wie aber in solchen Fällen dem Stromlieferanten des Speicherbetreibers der Nachweis hierüber gelingen soll, lässt der Gesetzesentwurf bislang offen.
Ohne Nachweis dürfte es nach der jetzigen Regelung aber bei der Doppelbelastung des ein- und ausgespeicherten Stroms bleiben – sozusagen aus faktischen Gründen. Vor diesem Hintergrund wäre höchst wünschenswert, dass der Gesetzgeber hier noch einmal nachbessert. So sollte es ausreichen, dass eine Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz nachgewiesen wird. Denn die Vermutung, dass dort am Ende die EEG-Umlage auch tatsächlich gezahlt wird, ist vom Vertrauen in das energiewirtschaftliche System gedeckt.
Neue Hürden für dezentrale Speicherkonzepte
Ebenfalls stark diskutiert wird seit Bekanntwerden des Referentenentwurfs das sogenannte Volleinspeisungsgebot im Rahmen der neuen Ausschreibungsverfahren (vgl. § 27a des Referentenentwurfs). So gibt die geplante Regelung vor, dass Strom aus Anlagen, deren Förderhöhe in Ausschreibungen ermittelt wird, ausschließlich in das Netz eingespeist werden darf. Verstößt ein Anlagenbetreiber gegen das Volleinspeisungsgebot und nutzt er den Strom selbst oder liefert ihn außerhalb des Netzes an Dritte, soll er für ein ganzes Jahr seinen Förderanspruch verlieren. Die Regelung ist wohl so zu verstehen, dass zumindest erlaubt ist, Strom zwischenzuspeichern und danach vollständig ins Netz einzuspeisen. Für dezentrale Energieversorgungskonzepte und damit auch für Speicher, die vor Ort und außerhalb des Netzes zum Einsatz kommen, wäre die Neuregelung hingegen ein enormes faktisches Hemmnis.
Auch die vielgepriesene Sektorenkopplung wird durch die Neuregelungen tendenziell ausgebremst: Denn die Umwandlung von Erneuerbaren-Strom in Gas, Wärme oder Kraftstoff („Power-to-X“) wird hiermit wirtschaftlich unattraktiv. Auch die sonstigen Regelungen zur Befreiung von der EEG-Umlage für Speicher bringen für die Sektorenkopplung keinerlei Fortschritt gegenüber der vorherigen Rechtslage.
Ein (Zwischen-)Fazit
Der aktuelle Referentenentwurf zum EEG 2016 birgt Licht und Schatten für dezentrale Speicherkonzepte. So ist der politische Wille erkennbar, Speicher künftig von der Doppelbelastung mit der EEG-Umlage zu befreien. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die Regelung bedarf aber im Detail noch der Nachbesserung: So wären zahlreiche dezentrale Speicherkonzepte von der Neuregelung in ihrer jetzigen Form gar nicht erfasst. Außerdem wäre eine ausdrückliche Nachweiserleichterung unbedingt wünschenswert, damit die Regelung in der Praxis nicht leerläuft. Das Volleinspeisungsgebot stellt neue Hürden für dezentrale Speicherkonzepte und die Sektorenkopplung auf. Hier sollte der Gesetzgeber noch einmal Hand anlegen.
Insgesamt wären mutigere Signale der Bundesregierung und ein klareres Bekenntnis zu Speichern wünschenswert gewesen. Dies wurde auch bereits beim Entwurf zum Strommarktgesetz sowohl vom Bundesrat als auch von einer gemeinsamen Initiative zahlreicher Energie- und Industrieverbände ausdrücklich angemahnt. Wie sich die verschiedenen Impulse aus dem geplanten EEG 2016 letztlich auswirken werden, ist derzeit aber noch nicht abschließend zu prognostizieren. Insbesondere für zahlreiche dezentrale Speicherlösungen wie Hausspeicher ist der vorliegende Entwurf aber noch kein großer Wurf. Das Tauziehen um Speicher im Gesetzgebungsverfahren dürfte daher weitergehen.

Rechtsanwältin Bettina Hennig, von Bredow Valentin Herz Rechtsanwälte, Berlin, berät insbesondere Hersteller und Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Projektentwickler, Energieversorgungs- sowie Energiehandelsunternehmen zum EEG und energierechtlichen Fragestellungen im Allgemeinen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei im Bereich Energiespeicher und der rechtlichen Begleitung dezentraler Energiekonzepte.

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