Bislang 4500 Photovoltaik-Anlagen zu spät angemeldet

Teilen

Ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ließ im Oktober aufhorchen: 768.000 Euro zuzüglich Zinsen muss demnach ein Anlagenbesitzer an seinen Netzbetreiber zahlen. Der Grund: Er hatte zwischen dem 24.8.2012 bis zum 20.10.2014 Solarstrom ins Netz eingespeist, ohne seine Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden. Dafür bekam er die nach dem EEG vorgesehene Vergütung. Offenbar zu Unrecht: Das Landgericht entschied nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung, dass „ein privater Betreiber einer Photovoltaik-Anlage die an ihn gezahlte Einspeisevergütung an den Netzbetreiber je nach Zeitraum der Einspeisung vollständig oder teilweise zurück bezahlen muss, sofern er seine Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet hat“. Der Betreiber habe für die Zeit bis Ende Juli 2014 nur einen Anspruch auf den energieträgerspezifischen Marktmittelwert, der deutlich unter der EEG-Vergütung liege. Nach dem aktuellen EEG entfalle die Einspeisevergütung für Betreiber bei unterlassener Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur, so die Richter. Dies habe zur Folge, dass der Netzbetreiber die überzahlte Vergütung zurückverlangen kann. Eine verspätete Meldung entfalte dabei keine Rückwirkung und komme dem Betreiber daher für die Zeit bis zur Meldung nicht zugute.
Eine kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag ergab nun, dass mehrere tausend Anlagenbetreiber in Deutschland von solchen Rückzahlungsforderungen betroffen sein könnten. Wie aus der jetzt veröffentlichten Antwort der Bundesregierung (18/6785) hervorgeht, wurden von Januar bis September 2015 insgesamt 4499 Photovoltaik-Anlagen, deren Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2014 lag, verspätet bei der Bundesnetzagentur gemeldet. Die Höhe eventueller Rückforderungen seien Bundesregierung und Bundesnetzagentur nicht bekannt, da diese von mehreren Faktoren abhänge, unter anderem der Größe der Anlage und der eingespeisten Strommenge. Aus welchen Gründen es zu der großen Anzahl an versäumten Meldungen gekommen ist, ist für die Bundesregierung unverständlich: „Die Meldepflicht für PV-Anlagen wurde bereits 2009 eingeführt und schon vor dem EEG 2014 sanktioniert“, heißt es in der Antwort auf die kleine Anfrage. „Der Vorlauf sollte sicherstellen, dass die Marktteilnehmer mit dem Verfahren vertraut sind. Die Erkenntnisse des in der Anfrage zitierten Rechtsanwalts, dass die Meldungen vergessen, unterschätzt oder als Statistik abgetan wurden, könnten zutreffen.“
Meldeverstöße seien in sämtlichen Bundesländern zu verzeichnen und nicht auf einzelne Netzgebiete beschränkt, so die Bundesregierung weiter. Bei manchen Netzbetreibern falle ein Meldeverstoß lediglich schneller auf, wenn dieser die Vergütungszahlungen von der Vorlage einer Meldebescheinigung der Bundesnetzagentur abhängig mache. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, gibt es keine Möglichkeit, bei Meldeverstößen gütlich zu vermitteln oder Härten für die Betreiber abzufedern: „Die Rechtslage ist eindeutig, die Bundesnetzagentur ist an Recht und Gesetz gebunden; ein Ermessensspielraum besteht nicht. Um eine rechtskonforme und willkürfreie Verwaltungspraxis gewährleisten zu können, kann die Bundesnetzagentur weder vermitteln noch verspätete Meldungen vordatieren.“ Es obliege den Anlagenbetreibern, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren. (Petra Hannen)

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Frankreich senkt Einspeisetarife für Photovoltaik-Anlagen bis zu 500 Kilowatt weiter ab
25 Juli 2024 Mit der Anwendung des Notfalldegressionskoeffizienten verzeichnen die Fördersätze in den Segmenten bis 500 Kilowatt im dritten Quartal einen weiteren...