EEG-Reform: Gemeinsame Ausschreibungen für PV-Dachanlagen und Solarparks geplant

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In Richtung „Marktnähe und Wettbewerb“ will die Bundesregierung das Erneuerbare-Energien-Gesetz vorantreiben – so steht es in einem Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums, das pv magazine vorliegt. Geplant ist demnach eine umfassende Neuregelung der Förderung für die Photovoltaik und andere erneuerbare Energien: In vielen Fällen sollen Ausschreibungen die festen Fördersätze ablösen.

Nach dem neuen Eckpunktepapier soll es auch weiterhin die bereits zuvor formulierte Bagatellgrenze von einem Megawatt bei den Ausschreibungen für Photovoltaik-Anlagen geben. Das Ausschreibungsdesign für Photovoltaik orientiert sich demnach „sehr eng an dem Design der Pilot-Ausschreibung, wie sie seit Anfang 2015 für Freiflächenanlagen durchgeführt wird.“ Geplant seien künftig Ausschreibungen für alle Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung über einem Megawatt – Freiflächenanlagen, Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen wie zum Beispiel Deponien. Neu ist, dass es gemeinsame Ausschreibungen für Photovoltaik-Dachanlagen und Freiflächenanlagen geben soll. Dafür wird das Kontigent auf 500 Megawatt im Jahr erhöht. Der Ausschluss von Eigenverbrauchsanlagen bei den Ausschreibungen soll aber weiterhin gelten.

Bei Freiflächenanlagen sieht das Papier keine Änderung der Flächenkulisse der Pilot-Ausschreibung vor. Teilnehmen können demnach weiterhin PV-Anlagen auf Seitenrandstreifen (110 Meter entlang Autobahnen und Schienenwegen), auf Konversionsflächen, auf versiegelten Flächen, auf höchstens zehn Ackerflächen pro Jahr in benachteiligten Gebieten und auf Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BimA). Zudem bleibt es bei der Maximalgröße von zehn Megawatt pro Anlage. Es gebe auch die Überlegungen, die "alte Flächenkulisse wieder zugänglich zu machen", sagt Volker Hoppenbrock vom Bundeswirtschaftsministerium auf der Eröffnung des 16. Forum Solarpraxis in Berlin am Donnerstag. Künftig sollen damit auch wieder Gewerbeflächen und bauliche Anlagen bei Ausschreibungen zulässig sein.

Wie aus dem Eckpunktepapier hervorgeht, sind künftig – wie schon bisher bei den Freiflächenanlagen in der Pilot-Ausschreibung – drei Ausschreibungen pro Jahr geplant, allerdings ab 2018 zu leicht geänderten Gebotsterminen (1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober). Das Ausschreibungsdesign soll unverändert bleiben. Allerdings: „Im Lichte der Erfahrungen mit der Pilot-Ausschreibung wird schließlich die Erstsicherheit geringfügig erhöht.“

Das Ausschreibungsvolumen für große Photovoltaik-Anlagen soll dem Papier zufolge künftig bei jährlich 500 Megawatt liegen. Damit werde das Volumen im Vergleich zur Pilot-Ausschreibung für Freiflächenanlagen um 100 Megawatt erhöht. Dies sei durch die Erweiterung der Ausschreibung auf Photovoltaik-Anlagen auf baulichen Anlagen wie Deponien sowie auf große Dachanlagen begründet.

Bei dem so genannten „atmenden Deckel“ für Photovoltaik-Dachanlagen mit weniger als einem Megawatt Leistung sieht das Eckpunktepapier auch eine Änderung vor: Dieser Deckel soll künftig schneller auf Änderungen des Marktes reagieren. „Daher wird der Betrachtungszeitraum von bisher zwölf auf sechs Monate verkürzt. Liegt der Zubau unterhalb von 2000 Megawatt, sinkt die Degression schneller.“ Volker Hoppenbrock erklärte auf dem Forum Solarpraxis zusätzlich, dass auch die Strafzahlungen für den Fall von nicht-realisierten Anlagen so ausgestaltet werden sollen, um wieder näher an den eigentlichen Photovoltaik-Zubaukorridor der Bundesregierung zu kommen. Deren Ziel ist ein Zubau von 2400 bis 2600 Megawatt Photovoltaik-Leistung im Jahr, was sowohl 2014 und 2015 nicht erreicht wird.

Photovoltaik und Windenergie sind, so das Eckpunktepapier, „die Volumensträger der Energiewende. Durch die Ausschreibung dieser drei Technologien werden ab 2017 rund 80 Prozent der jährlich durch den Zubau von neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugten Strommenge ausgeschrieben.“ Für Anlagen mit maximal einem Megawatt Leistung werde die Förderhöhe gesetzlich bestimmt. Übergangsweise sollen zudem Windenergieanlagen an Land, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden, sowie Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität erhalten haben und bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden, von Ausschreibungen ausgenommen sein.

Eine weitere Besonderheit stellt dem Papier zufolge die Biomasse dar: „Die Marktanalyse hat ergeben, dass eine Ausschreibung allein für neue Anlagen wegen der begrenzten Potenziale und der Kostenstruktur nicht sinnvoll ist.“ Anders sei die Lage bei den Bestandsanlagen, deren Förderung ab 2020 schrittweise auslaufe: „Ausschreibungen für eine Anschlussförderung könnten bewirken, dass die kostengünstigsten und effizientesten Bestandsanlagen weiterbetrieben sowie flexibilisiert und modernisiert werden.“ Wie dies kostengünstig erreicht werden könne, werde derzeit geprüft. (Petra Hannen/Sandra Enkhardt)

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