Stromsteuerbefreiung für Mieterstrommodelle bleibt

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Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetzes) und seine Interpretation haben bei Betreibern von Mieterstrommodellen für Beunruhigung gesorgt. Danach soll § 19 EEG um einen Abs. 1a ergänzt werden, so dass es dort künftig heißt:
„(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in dieser Anlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch
1. auf die Marktprämie nach § 34, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas“ zu kennzeichnen (geförderte Direktvermarktung) oder
2. auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit dies abweichend von § 2 Abs. 2 ausnahmsweise zugelassen ist.
(1a) Wenn und soweit Anlagenbetreiber den Anspruch nach Absatz 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“

Sinngemäß zieht nun folgende Aussage ihre Runden durch die Branche: Es sei geplant sowohl in § 19 EEG als auch in den einschlägigen Regelungen über die Stromsteuerbefreiung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG) Regelungen einzuführen, die eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung für Strom aus Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden, ausschließen. Sollten diese Regelungen in Kraft treten stünden Vermarktungsmodelle auf dem Spiel, die sowohl die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als auch der EEG-Förderung in Anspruch nehmen. Adressiert sind mit dieser Aussage vor allem Mieterstrommodelle.

Margerete von Oppen auf dem Forum:"Energieversorgung in der neuen Energiewelt anhand von Fallbeispielen"Workshop am Freitag, 27.11., 16:00 bis 17:00
u.a.: Wie reagieren Unternehmen auf rechtliche Unzulänglichkeiten?

Das was gesagt wird, ist zumindest sehr missverständlich. Richtig ist in Übereinstimmung mit dem ziemlich klaren Wortlaut der der beabsichtigten Neuregelung folgendes: Die Steuerbegünstigungen nach dem Stromsteuergesetz sollen nach dem EEG nur entfallen, wenn für die betreffenden „Strommengen“ und nicht für die „Anlage“ eine Förderung nach dem EEG eine Förderung beansprucht wird, also ein Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung. Zudem muss es sich um Strommengen handeln, die durch ein Netz durchgeleitet werden. Netz in diesem Sinne, ist nach dem EEG das Netz für die allgemeine Versorgung (§ 5 Nr. 26 EEG), in der Regel also das öffentliche Netz. Mieterstrommodelle leben aber davon, dass der an die Mieter verkaufte Strom gerade nicht durch ein Netz in diesem Sinne geleitet wird. Auch wird für den an die Mieter verkauften Strom gerade keine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen.

Aber selbst wenn Mieterstrommodelle betroffen sind, die noch unter Geltung der vergüteten Eigenversorgung realisiert wurden, ergeben sich keine Probleme des Bestands- und Vertrauensschutzes nicht stellen. Denn auch diese Modelle kommen in aller Regel ohne Nutzung des öffentlichen Netzes aus. Soweit des weiteren Anlagen, die teilweise der Direktbelieferung von Mietern dienen, Überschussstrom in das Netz einspeisen, wollen sie in den bisher praktisch relevanten Fällen nur die Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen. Den danach strommengenbezogenen und nicht anlagenbezogenen Regelungsansatz bestätigt auch die Begründung des Gesetzesentwurfs: Dort heißt es ausdrücklich:
„Die Regelung ist strommengen- und nicht anlagenbezogen. Sie gilt nicht generell für bestimmte Anlagen, sondern nur für die durch ein Netz durchgeleiteten Strommengen, für die eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 in Anspruch genommen wird“
Also: Kein Grund zur Sorge. Die Neuregelung betrifft nur den praktisch bisher seltenen Fall, dass jemand Strom über das öffentliche Netz an einen Letztverbraucher, zum Beispiel ein Industrieunternehmen, zu Zwecken der Marktprämie liefert und dafür die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen will.
Die Autorin Margarete von Oppen ist spezialisiert auf Rechtsfragen im Bereich erneuerbare Energien. Sie ist seit 2001 Partnerin der Rechtssozietät Geiser & von Oppen in Berlin. Margarete von Oppen wird am Freitag (27.11.) den Workshop: Energieversorgung in der neuen Energiewelt anhand von Fallbeispielen auf dem 16. Forum Solarpraxis moderieren. Im Vordergrund steht dabei, wie Unternehmen auf die rechtlichen Unzulänglichkeiten des Energiemarkts reagieren.Mehr dazu

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