Wer gegen wen weshalb wie lange haftet

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Bei der Haftung geht es meist um zwei grundsätzliche Fragen: Zum einen, wie lange zum Beispiel der Solarteur haftet, der für den Bauherrn eine Photovoltaikanlage plant, sämtliche Komponenten liefert und schlüsselfertig montiert. Zum anderen, für welche Versprechen er haftet. Die Antwort hängt zum einen davon ab, ob der Kauf dem Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht unterliegt, und zum anderen ob die Photovoltaikanlage Teil des Gebäudes ist. Dazu gab es in den letzten Jahren etliche Klärungen durch Gerichtsurteile, aber noch keine Zusammenfassung. Diese ist umso wichtiger, als einige Urteile dem Mainstream widersprechen und eine Einschätzung nötig ist, an die sich die Betroffenen halten können.

So mussten sich altgediente Elektrofirmen vom gewohnten Werkvertragsrecht verabschieden und waren durchaus überrascht, dass ihre Verträge – teils nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) gestrickt – leider in dieser Form nicht mehr anwendbar waren. Auch neue Firmen mit angeblich maßgeschneiderten Vertragsbedingungen wunderten sich zum Teil, als sie erfuhren, dass sie nicht nur für die Mangelfreiheit bei der Übergabe einstehen mussten, sondern auch für zu günstige Wirtschaftlichkeitsprognosen einzustehen hatten, wenn diese sich nicht erfüllten, selbst wenn sie nicht Teil des Angebots waren (siehe Interview auf den vorhergehenden Seiten).

Grundsätzlich gilt: Wenn Kaufrecht anzuwenden ist, gelten Werbeaussagen als Teil des Kaufversprechens und die Verjährungsfrist für die Haftung beginnt mit der Übergabe der Anlage. Bei Werkvertragsrecht gelten Werbeaussagen nicht als Teil des Kaufversprechens und die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme. Bei einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, ist die Photovoltaikanlage nicht Teil des Bauwerks zwei Jahre.

Kaufrecht, nicht Werkvertragsrecht!

Bei der Planung, Lieferung und Montage einer Standard-Photovoltaikanlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um einen Kaufvertrag mit Liefer- und Montageverpflichtung, wenn der Wert der Komponenten erheblich mehr beträgt als der Wert der Planung und der Montage (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 3. März 2004 – VIII ZR 76/03). Dies ist auch bei heute stark verbilligten Komponenten weiterhin der Fall, da auch die Montagesysteme sich entsprechend verbilligt haben.

Auch innerhalb des Kaufrechts gelten unterschiedliche Haftungszeiträume. Der Solarteur haftet, zum Beispiel wegen falscher Montage, Beschädigung des Daches bei Montage einer Aufdachanlage, Verstößen gegen die anerkannten Regeln der Technik oder zu geringen Ertrags, der auf mangelhafte Module oder Wechselrichter, Montage- oder Verschaltungsfehler zurückzuführen ist. Hinsichtlich der Frage, wie lange er haftet, ist nach der Rechtsprechung zwischen verschiedenen Anlagentypen zu unterscheiden, also zwischen Aufdachanlagen, die der Stromerzeugung dienen, Dach- oder fassadenintegrierten Anlagen, Anlagen, bei der der gewonnene Strom ausschließlich dem Selbstverbrauch zugutekommt, und Freilandanlagen.

1. Aufdach-Photovoltaikanlage

Der BGH hält bei Aufdach-Photovoltaikanlagen hinsichtlich der Gewährleistungsverjährung im Kaufrecht § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (zweijährige Verjährungsfrist) für einschlägig. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe beziehungsweise Ablieferung der Photovoltaikanlage. Der BGH begründet dies damit, dass die Aufdach-PV-Anlage nicht als „Bauwerk“ oder Teil des Bauwerks anzusehen sei (zum Beispiel Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12). Ein Bauwerk sei nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BGB eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Die auf einem Haus- oder Scheunendach errichtete PV-Anlage sei mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei allein das Haus beziehungsweise die Scheune, auf deren Dach die PV-Anlage errichtet werde. Die Photovoltaikanlage habe keine Funktion für das Gebäude selbst, sondern sie sei, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschienen sei, lediglich eben dort installiert worden. Allein dies führe nicht dazu, dass die für die Montage benötigten Einzelteile „für ein Bauwerk“ verwendet worden seien (zum Beispiel OLG Naumburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 U 86/13; LG Mainz, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 9 O 266/12 (nicht rechtskräftig)).

Allein das OLG München geht mit – allerdings nicht rechtskräftigem –Urteil vom 10. Dezember 2013 (9 U 543/12 Bau) davon aus, dass hier von Werkvertragsrecht und einem Bauwerk auszugehen sei und daher eine Gewährleistungsdauer von fünf Jahren ab Abnahme gelte (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Da es sich aber um ein Instanzgericht handelt, welches bewusst die Rechtsprechung des BGH nicht befolgt, sollte man sich hierauf in der Praxis besser nicht verlassen!

2. Dach- oder fassadenintegrierte PV-Anlage

Soweit ersichtlich, ist die verjährungsrechtliche Behandlung von gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen in der Rechtsprechung bislang ungeklärt. Sofern eine Aufdachanlage gemeinsam mit dem Gebäude, auf dem sie positioniert werden soll, errichtet wird und fest und dauerhaft in die Dachkonstruktion integriert ist und die Photovoltaikelemente als Teil des Daches dienen, indem sie Teile der Dacheindeckung oder -abdichtung ersetzen und den Photovoltaikelementen somit Abdichtungs- und Schutzaufgaben zukommen, dürften solche Anlagen bei Zugrundelegung der vom BGH entwickelten Kriterien zur Abgrenzung der Bauwerkseigenschaft als Teil des Bauwerks anzusehen sein. Sie unterliegen dann der fünfjährigen Verjährung von Gewährleistungsansprüchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie gesondert geliefert und montiert wurden und daher vom Kaufvertrag mit Liefer- und Montageverpflichtung auszugehen ist oder ob sie als Teil des Gesamt-Werkvertrages der Errichtung des Hauses oder der Errichtung des neuen Daches geliefert wurden. In beiden Fällen gilt die fünfjährige Gewährleistungsdauer (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

3. Aufdach-Photovoltaikanlage, bei der der gewonnene Strom überwiegend dem Selbstverbrauch im selben Gebäude zugutekommt

Der BGH hat diesen Fall noch nicht entschieden. Aus der sonstigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12) zu den Gewährleistungsfristen bei Photovoltaikanlagen kann jedoch geschlossen werden, dass die Photovoltaikanlage jedenfalls in dem Fall, dass der von dieser gewonnene Strom ausnahmslos oder weit überwiegend für das Gebäude verwendet wird, auf dem sie errichtet wurde, als eine Sache anzusehen sein müsste, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist. Mängel an dieser Photovoltaikanlage müssten daher grundsätzlich der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BGB unterfallen.

Von entscheidender Bedeutung ist insoweit, ob die Integration der Photovoltaikanlage in die Gebäudekonstruktion für dessen Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung und dessen Hauptzweck zu dienen bestimmt ist. Je intensiver die Bedeutung der Photovoltaikanlage beziehungsweise des mit ihr gewonnenen Stroms für das Gebäude und dessen Hauptzweck ist, umso eher wird in diesen Fällen von einer Verwendung „für ein Bauwerk“ auszugehen sein.

4. Freiland-Photovoltaikanlage

Der BGH hat sich bislang nicht zu der Frage positioniert, ob Freiland-Photovoltaikanlagen unter den Bauwerks-Begriff zu subsumieren sind oder nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 6 W 38/11) und in der Literatur wird diese Frage indes, soweit ersichtlich, nahezu ausnahmslos bejaht.

Ausgehend von der Definition des „Bauwerks“ handelt es sich bei einer Freiland-PV-Anlage um eine unbewegliche Sache, die durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt wird. Mängel an Freiland-PV-Anlage verjähren daher nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach Ablauf von fünf Jahren.

5. In allen Fällen bei Handelsgeschäft: kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB!

Weil in der Vergangenheit viele Beteiligte an Solargeschäften nicht wussten, dass es sich bei der Lieferung und Montage um Kaufrecht handelt und dass hierfür Besonderheiten im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind, sind in der Praxis häufig Ansprüche von Käufern schon kurz nach der Lieferung nicht mehr durchsetzbar, weil nicht gerügt wurde. Dies gilt – darauf ist besonders hinzuweisen – nicht nur für den Solarteur, der die Ware vom Großhändler/Importeur verkauft bekommt und natürlich sofort rügen muss, wenn gelieferte Komponenten falsch oder schadhaft sind. Es gilt auch und sogar insbesondere für den Bauherrn, der ebenfalls Käufer ist und bei dem es sich gerade bei größeren Anlagen häufig um kaufmännische Unternehmen (zum Beispiel GmbH, KG, Genossenschaften) handelt.

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft – sind also Verkäufer und Käufer Kaufleute/juristische Personen des Handelsrechts –, hat der Käufer die Lieferung nach § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei einer bloßen Abweichung der bestellten von der gelieferten Sache. Erfolgt die Rüge entgegen der Vorgabe aus § 377 Abs. 1 HGB verspätet, sind alle Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

Zeigt sich erst später ein Mangel der Kaufsache, so muss die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung übersandt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Eine Frist von ein bis zwei Tagen für das Absenden der Rüge nach Kenntnis des Mangels ist in der Regel ausreichend, wobei das Wochenende nicht mit eingerechnet wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 7 U 102/11). Dies gilt nur für folgenden Ausnahmefall nicht: Ist der Lieferant oder Solarteur Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und bezieht er in diese die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ein, beginnt die Gewährleistungsverjährung nicht mit der Übergabe beziehungsweise Ablieferung, sondern mit der Abnahme. Die Gewährleistung bei Mängeln an der Photovoltaikanlage endet nach dem zuvor Gesagten nach zwei beziehungsweise fünf Jahren; kürzere VOB/B-Fristen würden den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Die Rügepflicht nach § 377 Abs. 1 HGB entfällt.

A. Ansprüche des Bauherrn gegen den Planer/Bauüberwacher der Photovoltaikanlage

Bisher ging es nur um Ansprüche gegen den Solarteur. Daneben hat der Käufer oder Bauherr auch noch mögliche Ansprüche gegen einen Dritten: Überlässt der Käufer der Photovoltaikanlage die Planung und Bauüberwachung der Installation einem Dritten, so richten sich etwaige Erfüllungs-/Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Die Gewährleistungsverjährung beginnt daher nach §§ 634a Abs. 2, 640 BGB mit der Abnahme. Das bezieht sich unter anderem auf Fehler der Planung, Auslegung und der Montage, auf Minderertrag infolge falscher Auslegung, Kombination falscher Komponenten, falscher Wirtschaftlichkeitsberechnung, Beschädigung oder Überlastung des Dachs, falsche Statik oder Verschattung.

Die Gewährleistungsverjährung bei einer Aufdachanlage, endet in diesen Fällen wie bei den oben behandelten Haftungsansprüchen gegen den Solarteur gemäß §  634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Ablauf von zwei Jahren, da eine Aufdach-Photovoltaikanlage nach der Rechtsprechung des BGH kein Bauwerk darstellt.

Die Gewährleistungsverjährung einer Freilandanlage endet in diesen Fällen demgegenüber gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nach Ablauf von fünf Jahren, da diese Anlagen, wie zuvor dargelegt, nach nahezu einhelliger Meinung in obergerichtlicher Rechtsprechung und Schrifttum als Bauwerk anzusehen sind.

B. Ansprüche des Solarteurs gegen den Lieferanten der Photovoltaikkomponenten

Im Verhältnis des Solarteurs zu seinem Lieferanten findet Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) Anwendung. Die Gewährleistungsverjährung beginnt daher mit der Übergabe beziehungsweise Ablieferung der Komponenten und endet wegen Sachmängeln an den Komponenten, Minderleistung oder Ähnlichem nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach Ablauf von zwei Jahren, da Photovoltaikkomponenten keine „Bauwerkstoffe“ sind, die unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB fallen, weil sie nicht „entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk Verwendung finden“. Hier ist erneut auf die Rügepflicht des Kaufmanns nach § 377 HGB hinzuweisen!

C. Ansprüche des Solarteurs gegen Subunternehmer

Beauftragt ein Solarteur einen Subunternehmer zum Beispiel mit der Montage oder der Verkabelung, dann bemisst sich dieses Rechtsverhältnis nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Die Gewährleistungsverjährung beginnt daher nach §§ 634a Abs. 2, 640 BGB mit der Abnahme. Hinsichtlich des Endes der Gewährleistungsverjährung ist erneut zwischen Aufdach- und Freilandanlage zu differenzieren. Bei Aufdachanlagen endet die Gewährleistungsverjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren ab Abnahme, da die Aufdachanlage nach der Rechtsprechung des BGH kein Bauwerk darstellt.

Von der Rechtsprechung bislang ungeklärt ist die Frage, ob die Montagearbeiten am Dach als „Arbeiten an einem Bauwerk“ zu beurteilen sind. Bejaht man dies, so gilt entweder die fünfjährige Gewährleistungsverjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, beginnend mit der Abnahme, oder die (regelmäßige) dreijährige Gewährleistungsverjährungsfrist nach §  634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, welche nach §  199 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruchsteller Kenntnis des Mangels und der Person des Anspruchsgegners hat.

Die Gewährleistungsansprüche des Solarteurs gegen seinen Subunternehmer wegen Mängeln im Zusammenhang mit der Installation einer Freiland-Photovoltaikanlage verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme, da es sich bei einer Freilandanlage nach der Rechtsprechung des BGH um ein Bauwerk handelt. (Andreas Kleefisch)

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch ist Partner der Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Münster/Westfalen, einer Sozietät von über 30 Anwälten. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beschäftigt sich Rechtsanwalt Kleefisch seit nahezu 20 Jahren mit dem Recht der erneuerbaren Energien. Er ist als Lehrbeauftragter für Bau- und Werkvertragsrecht an der FH Münster tätig. Seit 2014 ist er stellvertretendes Vorstandsmitglied des Qualitätsverbandes Solar- und Dachtechnik (QVSD e. V.).

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2 comments

  1. Wer haftet dafür, dass eine von einer Firma geplante und errichtete PV Anlage den Nachbarn nicht so blendet, sodass eine Klage des Nachbarn aussichtsreich wäre? „Solarteur“, oder Käufer?
    Uns wurde eine PV Anlage geplant und errichtet von einer Firma, nun stellt sich heraus, dass die Panele den Nachbarn extrem blenden – über die tolerierbare Dauer hinaus.

  2. Habe eine 17 Jahre alte Glas/Glas Rahmenlose Photovoltaikanlage auf unser Hausdach montiert, die Anlage hat jetzt Mängel, indem die Anschlüsse an die Module teilweise abgefallen sind und somit viel weniger Ertrag erwirtschaftet wird. Der Hersteller hat 2008 die Produktion eingestellt, und sagt dass er keine Kompetenz mehr hätte.
    Was habe ich noch für Möglichkeiten gegen den Hersteller zu unternehmen??

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